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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

ZH 1/474 / DGUV Regel 103-015 - Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung

(Ausgabe 10/1986)



1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Richtlinien finden Anwendung auf Anlagen zum Erzeugen, Fortleiten und Verwenden von Ozon als Wasseraufbereitungsmittel für Trink-, Schwimmbecken-, Betriebs- und Abwasser.

Anforderungen an Ozonerzeugungsanlagen siehe auch DIN 19627 "Ozonerzeugungsanlagen zur Wasseraufbereitung".

1.2 Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf Unterdruckanlagen mit einer maximalen Leistung von 2 g/h Ozon.

1.3 Diese Richtlinien finden ferner keine Anwendung auf Ozonanlagen oder auf Teile von ihnen, die im Freien aufgestellt sind.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Ozonanlagen im Sinne dieser Richtlinien ist die Gesamtheit von Ozonerzeugungsanlage, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Restozon-Entfernungsanlage.

2.2 Ozonerzeugungsanlage im Sinne dieser Richtlinien ist die Gesamtheit der Anlagenteile, die der Ozonerzeugung dienen.

2.3 Vermischungseinrichtung im Sinne dieser Richtlinien ist der Anlagenteil, in dem das aus der Ozonerzeugungsanlage kommende Gas mit dem Wasser vermischt wird.

2.4 Reaktionsbehälter im Sinne dieser Richtlinien ist der Behälter, in dem die Reaktion des Ozons mit Wasserinhaltsstoffen stattfindet. Der Behälter ist der Vermischungseinrichtung nachgeschaltet, sofern nicht das Einbringen und die Reaktion des Ozons in demselben Anlagenteil erfolgt.

2.5 Restozon-Entfernungsanlage im Sinne dieser Richtlinien ist der Anlagenteil, in dem das bei der Reaktion nicht verbrauchte Ozon abgebaut wird.

Die Restozon-Entfernung geschieht regelmäßig durch Behandlung des Abgases; Restozon kann auch zusätzlich aus dem aufbereiteten Wasser entfernt werden.

2.6 Unterdruckanlage im Sinne dieser Richtlinien ist die Ozonerzeugungsanlage, deren Behälter und Leitungen, soweit sie ozonhaltiges Gas führen, bis zur Vermischungseinrichtung unter Unterdruck stehen.

2.7 Überdruckanlage im Sinne dieser Richtlinien ist die Ozonerzeugungsanlage, deren Behälter und Leitungen, soweit sie ozonhaltiges Gas führen, bis zur Vermischungseinrichtung unter Überdruck stehen.

3 Allgemeine Anforderungen

Ozonanlagen müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Betriebsanleitung

Für die Ozonanlage oder deren Teile muss eine Betriebsanleitung des Herstellers oder des Errichters in der Nähe der Ozonanlage oder deren Teilen vorhanden sein. Die Betriebsanleitung muss insbesondere enthalten

4.2 Kennzeichnung

4.2.1 An Ozonerzeugungsanlagen müssen mindestens folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

Unabhängig von Abschnitt 4.2.1 müssen Druckbehälter auch nach den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 401 "Ausrüstung der Druckbehälter; Kennzeichnung" (ZH 1/621.10) gekennzeichnet sein.

4.2.2 Leitungen, die ozonhaltiges Gas führen, müssen gekennzeichnet sein.

Die Kennzeichnung erfolgt nach DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff" mit einem gelben, schwarzumrandeten Schild mit Spitze in Durchflussrichtung und schwarzer Aufschrift "Ozon". Zusätzlich erhält die Leitung an der Spitze des Schildes einen umlaufenden, schwarz umrandeten Ring in der Farbe orange. Zur Ausführung der Kennzeichnung siehe auch Anhang 2.

Farben:

gelb RAL 1021,

schwarz RAL 9005,

orange RAL 2003.

4.3 Werkstoffauswahl

4.3.1 Für sämtliche Anlagenteile, die mit ozonhaltigen Gasen oder deren wässrigen Lösungen in Berührung kommen, müssen Werkstoffe verwendet sein, die ozonbeständig sind.

Bewährt haben sich nichtrostende Stähle nach DIN 17007-2 "Werkstoffnummern; Systematik der Hauptgruppe 1: Stahl" (z.B. Werkstoff- Nr. 1.4571), Aluminium nach DIN 17007-4 "Werkstoffnummern; Systematik der Hauptgruppen 2 und 3: Nichteisenmetalle" (z.B. AL 99,8), verschiedene Kunststoffe (z.B. PTFE), Keramik, Glas und Beton (Güte B 300).

PVC nach DIN 8061 "Rohre aus PVC hart (Polyvinylchlorid hart)" ist sowohl für Ozongasleitungen als auch für Leitungen mit wässriger Lösung beliebiger Konzentration geeignet. Die Schlagzähigkeit von PVC wird bei intensiver Ozoneinwirkung im Laufe der Zeit geringer. Aus diesem Grunde sollten für solche Leitungen PVC-Rohre der Reihe 5 (PN 16) nach DIN 8062 "Rohre aus PVC hart (Polyvinylchlorid hart); Maße" ausgewählt und fachgerecht verlegt werden.

PE nach DIN 8075-1 "Rohre aus PE hart (Polyäthylen hart), Typ 1; Allgemeine Güteanforderungen, Prüfung" ist nur für wässrige Lösungen mit Ozongehalten kleiner 0,1 % geeignet.

Die Forderung ist auch erfüllt, wenn nicht korrosionsbeständiger Stahl ozonbeständig beschichtet ist.

4.3.2

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