Regelwerk zurück

Begründung zum Musterarchitektengesetz

Fassung September 2006



Zu § 1 - (Berufsbezeichnungen)

Zu Absatz 1:

Der bisherige § 2 des Musterarchitektengesetzes 1991 (Berufsbezeichnung) wird § 1.

In Zusammenhang mit § 3 (Berufsaufgaben), der die vier Fachrichtungen (Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner) getrennt aufführt, soll zukünftig von vier getrennten Listen ausgegangen werden. Es wird als ausreichend angesehen, den Begriff Architekt/Architektin als Oberbegriff für die Fachrichtungen Architekt, Innenarchitekt und Landschaftsarchitekt zu verwenden. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird dieser Oberbegriff überall dort verwendet, wo es nicht auf Besonderheiten der einzelnen Fachrichtungen der Architektur ankommt.

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" und "Stadtplaner". Auswärtige Dienstleister dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen nur führen, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllen. Abweichend von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG geht die Regelung somit davon aus, dass Dienstleister aus den Mitgliedstaaten, in denen das Führen der Berufsbezeichnung reglementiert ist, die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates führen. Eine entsprechende Pflicht wird allerdings nicht begründet. Das Musterarchitektengesetz geht damit zu Gunsten der dienstleistenden Architekten, Innen,- Landschaftsarchitekten und Stadtplaner über die Mindesterfordernisse in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG hinaus.

Entgegen der bisherigen Regelung entfällt mit der neuen Regelung als wesentliche Verfahrenserleichterung die Pflicht zur Doppeleintragung, z.B. bei Gründung eines Zweitbüros.

Zu Absatz 2:

Es wird aus Verbraucherschutzgründen für erforderlich gehalten, den Zusatz "frei/freischaffend" gesetzlich zu definieren, weil mit diesem Zusatz ein besonderes Vertrauen im Rechtsverkehr erzeugt wird. Jeder Berufsangehörige, der den Zusatz "frei/freischaffend" führen möchte, muss seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.

Nur Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft ausüben, werden nach Satz 2 als "eigenverantwortlich" tätig angesehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass eine eigenverantwortliche Berufsausübung auch im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaftsgesellschaft möglich ist. Wer im Rahmen einer Personengesellschaft tätig wird, muss persönlich für seine berufliche Tätigkeit einstehen.

Eine nur überwiegende "eigenverantwortliche" Berufsausübung reicht für das Führen der Berufsbezeichnung "frei/freischaffend" nicht aus. Dies gilt auch für im Rahmen einer juristischen Person Tätige, unabhängig davon, ob sie Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes, persönlich haftende Gesellschafter usw. sind, weil der Berufsangehörige hier im Namen und für die Gesellschaft handelt. Eine persönliche Haftung besteht für Personen, die im Rahmen einer juristischen Person tätig werden, grundsätzlich nicht.

Befürchtungen, damit würde die freiberufliche Tätigkeit von Architekten und Stadtplanern eingeschränkt, sind unbegründet. Zwischen den Begriffen "freischaffend" und "freiberuflich" ist zu unterscheiden. Das MArchG enthält keine gegenüber vom PartGG abweichende Definition der Freiberuflichkeit. Aufbauend auf § 1 Abs. 2 Satz 2 des PartGG werden im MArchG alle in die Listen der Architektenkammer Eingetragenen als Angehörige des Freien Berufs Architekt behandelt. Lediglich das Führen des Zusatzes "frei/freischaffend" erfordert eine eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit.

Damit wird der Zusammenschluss von Architekten und Stadtplanern (z.B. in Kapitalgesellschaften) nicht behindert, der "freie Architekt" wird allerdings - auch im Verbraucherinteresse - als eine Person hervorgehoben, die unbeeinflusst von fremder fachlicher Beeinflussung aufgrund eigener Überzeugung dem Auftraggeber gegenübertritt und auch persönlich für etwaiges Misslingen einsteht. Eine freischaffende Tätigkeit wird allerdings neben einer abhängigen Berufstätigkeit, z.B. als Hochschullehrer, für möglich gehalten.

Zu § 2 - (Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister)

Zu Absatz 1:

Der bisherige § 7 (auswärtige Architekten) wird § 2.

Als auswärtige Architekten und Stadtplaner gelten nach Satz 1 nur Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland "weder ihre Wohnung noch ihre Niederlassung" haben. § 2 regelt damit Fälle bloßer Dienstleistung, nicht hingegen Fragen der Niederlassung. Auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG wird verwiesen, wonach sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes in den Aufnahmemitgliedstaat begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

Es wird bewusst darauf verzichtet, das Merkmal der "überwiegenden beruflichen Beschäftigung" aufzunehmen, weil dies im Hinblick auf die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dazu führen würde, dass diese sich bereits beim Erbringen von Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland in die Liste einer Kammer eintragen müssten (Beschäftigungsnachweis). Dies wäre als Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu werten.

Durch die Verwendung des Begriffes "Herkunftsstaat" soll hinreichend deutlich gemacht werden, dass als auswärtige Architekten oder Stadtplaner Personen gelten, die das Recht zur Titelführung in dem Staat erworben haben, von dem aus sie zum Zwecke der Berufsausübung in die Bundesrepublik kommen.

Satz 2 setzt die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertagsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum geltenden Erleichterungen im Dienstleistungsverkehr um, die in Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG vorgegeben sind. Satz 3 erweitert den Anwendungsbereich auf Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind. Das kann aufgrund besonderer Abkommen (vgl. z.B. Schweizer Abkommen von 2002, ABl. L 114 Seite 6 bis 72) der Fall sein. Zudem wird z.B. Familienangehörigen von Unionsbürgern oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ein besonderer Status zuerkannt (vgl. Richtlinie 2004/38/EG, ABl. L 158 vom 30.04.2004 und Richtlinie 2003/109/EG, ABl. L 16 vom 23.01.2004).

Auswärtige Architekten und Stadtplaner werden durch die Regelung in § 1 Abs. 2 nicht erfasst und dürfen folglich auch nicht die Bezeichnung "frei oder freischaffend" führen. Auswärtige Architekten, die die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 erfüllen, besitzen nicht ohne weiteres die Berechtigung zur Führung des Zusatzes nach § 1 Abs. 2. Da der Zusatz "frei oder freischaffend" ein wesentlicher Zusatz zur Berufsbezeichnung ist, bestünde ohne die Regelung in Satz 4 eine Benachteiligung auswärtiger gegenüber inländischen Architekten.

Zu Absatz 2:

Die Anzeigepflicht besteht aufgrund des Bedürfnisses, eine wirksame Überwachung der auswärtigen Architekten durch die Architektenkammern zu gewährleisten. Sie ist richtlinienkonform, vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Liste der im Rahmen der Anzeige vorzulegenden Nachweise entspricht der Regelung in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

Eine zusätzliche Anerkennung der in den Mitgliedsstaaten erworbenen Ausbildungsabschlüsse ist nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Feststellung der Gleichwertigkeit "außereuropäischer" Ausbildungsabschlüsse ist die Beibehaltung des im bisherigen MArchG verwendeten Begriffs nicht erforderlich.

Die Befristung in Satz 5 ist sinnvoll, um die Möglichkeit eines Missbrauchs erteilter Bescheinigungen zu begrenzen.

Da die Bezeichnung "frei oder freischaffend" in anderen Ländern weitgehend unbekannt ist, erfordert die Berechtigung zur Führung dieses Zusatzes für auswärtige Architekten und Stadtplaner eine Erklärung dieses Personenkreises gegenüber der Architektenkammer, dass die in § 1 Abs. 2 geforderten Anforderungen erfüllt werden.

Zu Absatz 3:

Es wird ein zusätzlicher Absatz eingeführt. Diese Ergänzung ist notwendig, da ansonsten ein deutscher Architekt ohne eine erneute Eintragung in die Architektenliste in einem anderen Bundesland tätig werden dürfte, nicht jedoch ein lediglich anzeigepflichtiger EG-Angehöriger. Er müsste seine Dienstleistung erneut anzeigen. Dies wäre ein Verstoß gegen EG-Recht.

Zu Absatz 4:

Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsabschlüsse auswärtiger Architekten und Stadtplaner mit den in § 4 genannten Voraussetzungen wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes getroffen. Diese Entscheidung ist für den Eintragungsausschuss bindend. Bei Personen, die unter Abs. 1 Satz 2 fallen, darf die Gleichwertigkeit nicht geprüft werden, die Voraussetzungen für die Dienstleistung ergeben sich für diesen Personenkreis ausschließlich nach Art. 5 ff der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Absatz 5:

Die Vorschrift betrifft Antragsteller, die zwar über einen gleichwertigen Abschluss verfügen, aber Angehörige eines Staates sind, der deutschen Staatsangehörigen die Führung ihrer Berufsbezeichnung in seinem Hoheitsgebiet nicht gestattet. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich eine entsprechende Beschränkung im "Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen" (GATS) vorbehalten.

Zu § 3 - (Berufsaufgaben)

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 1 Abs. 1 bis 3 MArchG 1991. Regelungen in den neueren Architektengesetzen folgend werden zusätzlich die umweltgerechte und soziale Planung erwähnt, um der gewachsenen Bedeutung dieser Aspekte der Berufsausübung Rechnung zu tragen.

Absatz 4 ordnet durch die Inbezugnahme von "Stadt- und Raumplanung" über die Bauleitplanung hinaus auch die überörtliche und die vorbereitende Planung den Berufsaufgaben der Stadtplaner zu.

Absatz 5 entspricht im Wesentlichen § 1 Abs. 5 MArchG 1991.

Zu § 4 - (Voraussetzungen für die Eintragung)

In den Absätzen 1 bis 4 wird bestimmt, wie die fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung im Falle einer Niederlassung beschaffen sein muss und durch welche Nachweise sie vom Bewerber zu belegen ist.

Zu Absatz 1:

Die Vorschrift entspricht im Hinblick auf die Voraussetzung, über ein in der jeweiligen Fachrichtung angeschlossenes Hochschulstudium verfügen zu müssen, dem bisherigen § 4 Abs. 1 MArchG 1991. Sie regelt die Anforderungen des Befähigungsnachweises im Hinblick auf die Hochschulausbildung - gleich welcher Fachrichtung - für solche Bewerber, die ihren Hochschulabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben. Durch das Abstellen auf den an einer deutschen Hochschule erworbenen Ausbildungsnachweis soll für die nachfolgenden Regelungen das "Anforderungsprofil", dem im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse entsprechen müssen, vorgegeben werden.

Für den (Hochbau-)Architekten ist das erfolgreich abgeschlossene Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren erforderlich. Damit wird der wachsenden Verantwortung des Berufsstandes durch die Deregulierung im öffentlichen Baurecht Rechnung getragen. Auch der europäische Gesetzgeber geht davon aus, dass regelmäßig ein vier Jahre umfassendes Studium die für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt (früher Artikel a 4 Abs. 1 Buchst. a der RL 85/384/EWG, nunmehr Art. 46 der Richtlinie 2005/36/EG).

Der erfolgreiche Abschluss eines Bachelor-Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern berechtigt ebenso wie das Diplom zur Eintragung in die Listen der Architektenkammer. Überlegungen, Antragstellern mit einem Bachelorgrad generell die Eintragung zu versagen, wird damit eine Absage erteilt.

Für die anderen Fachrichtungen (Innen-, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner) ist nach europäischem Recht lediglich ein drei Jahre umfassendes Studium erforderlich (früher Art. 3 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der RL 89/48/EWG i.d.F. der RL 2001/19/EG, nunmehr Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG). Zur Vermeidung einer so genannten Inländerdiskriminierung soll diese Anforderung für alle Antragsteller gelten. Damit erfüllen auch Absolventen mit einem in Deutschland erworbenen dreijährigen Bachelorabschluss die Eintragungsvoraussetzungen in Bezug auf die Mindestregelstudienzeit.

Anstelle einer Reduzierung der Mindeststudiendauer wäre als Maßnahme zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung auch in Betracht gekommen, Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. Art. 14 der RL 2005/36/EG vorzusehen. Da aber nach den bisherigen Erfahrungen zu erwarten ist, dass allenfalls in einer verschwindend geringen Zahl von Fällen eine solche Regelung Bedeutung erlangen würde, wäre der damit verbundene Aufwand nicht zu rechtfertigen.

Neu strukturiert wurden in Satz 2 die Anforderungen an das sich anschließende zweijährige Berufspraktikum. Hierfür war die Erkenntnis maßgebend, dass die Ausbildung an den Hochschulen aufgrund der in der Berufsausübung gestiegenen und zunehmend fortschreitenden Anforderungen (z.B. als Folge der Einschränkung/des Wegfalls bauordnungsrechtlicher Genehmigungen) nicht im erforderlichen Maße die Vermittlung praxisbezogener Kenntnisse abdecken kann. Die praktische Berufstätigkeit soll künftig durch Teilnahme an für die Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen aufgewertet werden. Es erscheint sinnvoll, die näheren Anforderungen durch Rechtsverordnung zu regeln. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 33 Abs. 1 Nr. 3.

Um eine sinnvolle Ausgestaltung und Durchführung des Berufspraktikums zu sichern, ist eine "außerordentliche" Kammermitgliedschaft der Hochschulabsolventen nicht notwendig. Es könnte allerdings in Erwägung gezogen werden, diesem Personenkreis aufzuerlegen, sich vor Aufnahme des Berufspraktikums bei der Architektenkammer registrieren zu lassen.

In Satz 4 werden nunmehr die Eintragungsvoraussetzungen für Stadtplanerinnen und Stadtplaner geregelt. Dabei wird die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Berufsbezeichnung "Stadtplanerin/Stadtplaner" (Beschluss vom 17. April 2000, 1 BvR 1538/98) berücksichtigt.

Es besteht ein öffentliches Interesse daran, die Berufsbezeichnung "Stadtplanerin/Stadtplaner" gesetzlich zu schützen. Das öffentliche Interesse daran, dafür zu sorgen, dass Stadtplanung von geeigneten Personen vorgenommen wird, dabei aber auch sicher zu stellen, dass nicht Personen von der Berufsbezeichnung ausgeschlossen werden, die aufgrund ihrer Ausbildung die Berufsaufgaben nach § 3 Abs. 4 wahrnehmen können, ergibt sich vor allem daraus, dass Stadtplanung nicht mehr allein von den Kommunen mit eigenem Personal vorbereitet und durchgeführt wird, sondern zunehmend auch von Freiberuflern im Auftrag von Kommunen, aber auch für private Vorhabenträger. Diese Tendenz hat sich in den letzten Jahren vor allem im Zusammenhang mit vorhabenbezogenen Bebauungsplänen verstärkt.

Es reicht für das Führen der Berufsbezeichnung "Stadtplanerin/Stadtplaner" nicht aus, dass eine Person aufgrund ihrer Ausbildung oder gar anderweitig erworbener Kenntnisse zur Stadtplanung beitragen kann, gemeint ist vielmehr die Person, die den Prozess der Stadtplanung von Anfang bis Ende durchführen bzw. steuern kann.

Auch wenn der Ausbildungsweg der Personen, die zur Zeit Stadtplanung betreiben, noch sehr unterschiedlich ist, besteht doch weithin Einigkeit darüber, welche Tätigkeiten von dem Begriff "Stadtplanung" erfasst werden und welche Fähigkeiten Stadtplaner für die von Ihnen wahrzunehmenden Aufgaben besitzen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu u. a. festgestellt, dass ein Architekturstudium nicht die Ausbildung ist, die vorrangig zum Führen der Berufsbezeichnung "Stadtplanerin/Stadtplaner" führt. Im Einzelnen hat es insoweit ausgeführt: "Es bestehen Zweifel, ob die so gestaltete Vorrangstellung angesichts der Aufgabenstellung, die die §§ 1, 1a des Baugesetzbuchs - BauGB - als Aufgabe der Bauleitplanung definieren, sachlich gerechtfertigt ist. Das spezifisch architektonische, also das künstlerischgestalterische Element spielt dabei eine eher untergeordnete, jedenfalls aber keine zentrale Rolle (vgl. die Aufzählung in § 1 Abs. 5 BauGB). Im Vordergrund stehen nach dem Baugesetzbuch vielmehr sozioökonomische und infrastrukturelle Fragen. Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen geht es um die Ordnung der Bodennutzung im gesamten Gemeindegebiet. Dabei muss festgelegt werden, mit welcher Dichte Wohnbebauung oder Gewerbeflächen vorzusehen sind, welche Voraussetzungen von Seiten der Gemeinde hierfür geschaffen werden müssen in Gestalt von Straßen, von Schienenanbindungen, Schulen, Kindergärten und Sportplätzen; die Integration in die überörtliche und örtliche Verkehrsplanung ist zu gewährleisten; die Belange der Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Abfallentsorgung und die Abwasserbeseitigung sind zu berücksichtigen. Auch bei Bebauungsplänen geht es in erster Linie um die Art und das Maß der baulichen Nutzung, quantitative Größen mithin, für die es auf Umweltaspekte, soziale Planungsvorstellungen, Infrastruktur und Erschließung im weitesten Sinne sowie auf die vorhandene Eigentumslage und die rechtlichen Chancen für eine Realisierung der Planung viel stärker ankommt als auf die Gestaltung des Ortsbildes. Wirtschaftswissenschaftler, Soziologen, Tiefbauingenieure, Geographen oder auch Juristen können zur Stadtplanung insgesamt nicht weniger beitragen als Architekten."

Was Stadtplanung bedeutet und welche Belange qualifiziert gewürdigt werden müssen, wird deutlich, wenn man den Katalog des § 1 Abs. 5 BauGB heranzieht. Dort heißt es (auszugsweise):

"Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen

Die Vielzahl der zu berücksichtigenden und gegeneinander abzuwägenden Belange macht deutlich, dass prägender Bestandteil der Stadtplanung ist, zunächst überhaupt zu einer Planungsentscheidung zu gelangen, die dann dargestellt und umgesetzt werden muss. Die Tätigkeit von Stadtplanern ist daher im Vergleich zu den anderen Berufsgruppen in hohem Maße prozessorientiert.

Stadtplanerinnen und Stadtplaner müssen raumbedeutsame Entscheidungen vorbereiten, die hierfür erforderlichen Schritte fachlich begleiten, die entscheidungserheblichen Informationen vermitteln und in Konsequenz der getroffenen Planungsentscheidungen raumbedeutsame und räumlich wirksame Lösungen (z.B. in Form städtebaulicher Pläne) entwickeln können. Sie müssen dabei im Stande sein, widerstreitende Belange zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Erforderlich hierfür sind Kenntnisse, die mehreren Ausbildungsdisziplinen entstammen, so z.B. Soziologie, Wirtschaftswissenschaften, Naturwissenschaften.

Für die Darstellung und Umsetzung der getroffenen Planungsentscheidung in Form städtebaulicher Pläne (z.B. Bebauungspläne, Flächennutzungspläne) benötigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner Kenntnisse des städtebaulichen Entwerfens und der Stadtraumgestaltung, aber auch Kenntnisse aus dem Bereich des Vermessungswesens, des Verkehrswesens, über die technische Durchführbarkeit der Planung und über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Ein Studium der Stadtplanung oder der Raumplanung vermittelt die Kenntnisse, die erforderlich sind, um den eigentlichen Planungsprozess durchführen bzw. vorbereiten oder steuern zu können. Sicher gestellt werden muss im Rahmen des Raumplanungsstudiums derzeit noch, dass durch einen Studienschwerpunkt Städtebau auch die Fähigkeit erworben wird, das Ergebnis der Planung auch in Form eines städtebaulichen Entwurfs raumwirksam darzustellen bzw. umzusetzen. Insoweit ergeben sich gegenüber dem bislang geltenden Recht keine Änderungen.

Bauingenieurwesen. Architektur, Vermessungswesen und Landespflege kommen zwar grundsätzlich dafür in Frage, zur Stadtplanung beizutragen, (so auch BVerfG), vermitteln jedoch nicht die für das Führen der Berufsbezeichnung "Stadtplanerin/Stadtplaner" zu fordernden Fähigkeiten. Dies gilt für Bauingenieurwesen auch mit einem Studienschwerpunkt Stadtbauwesen, für Architektur auch mit einem Studienschwerpunkt Städtebau. Diesen Fachrichtungen fehlt die der Stadtplanung eigentümliche Ausrichtung auf den eigentlichen Planungsprozess, d.h., es fehlen die für das Finden der eigentlichen Planungsentscheidung erforderlichen transdisziplinären Kenntnisse. Demgegenüber bieten sie ein Mehr an Kenntnissen im Hinblick auf die technische oder gestalterische Umsetzung der Planungsentscheidung. Die fehlenden Kenntnisse, die, wie oben dargestellt, den entscheidenden Anteil an der Befähigung zur Stadtplanung ausmachen, können jedenfalls nicht bereits durch einen Studienschwerpunkt erworben werden.

Diese Studiengänge kommen jedoch dann als die Berufsbezeichnung "Stadtplanerin/Stadtplaner" ermöglichende gleichwertige Ausbildung in Betracht, wenn entweder nach dem Grundstudium ein Vertiefungsstudium oder - nach Abschluss des Studiums - ein Aufbaustudium der Stadtplanung oder des Städtebaus absolviert wurde. Dabei ist von Bedeutung, dass die von den Ländern nach einheitlichen Kriterien durchgeführte Prüfung für die Zulassung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung "Städtebau" diese Anforderungen bereits seit langem an die Personen stellt, die als öffentliche Bedienstete u.a. für Stadtplanung zuständig waren bzw. sind.

Zu Absatz 2:

Abs. 2 setzt die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung (Kap. III der Richtlinie) um. Satz 1 verlangt zunächst bei allen auswärtigen Studienabschlüssen deren Gleichwertigkeit mit den Anforderungen nach Abs. 1. Satz 2 regelt die Erleichterung für Staatsangehörige der EU. Dabei bleibt es wie früher bei der Richtlinie 85/384/EWG beim Grundsatz der automatischen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die in der Richtlinie genannt sind. Satz 3 erweitert den Anwendungsbereich auf Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind (siehe Begründung zu § 2 Abs. 1).

Zu Absatz 3:

Abs. 3 enthält neue Eintragungsvoraussetzungen, die sich aus der Richtlinie 2005/36/EG ergeben. Satz 1 enthält erstmals eine Anerkennungsmöglichkeit von Ausbildungsnachweisen nach der "Allgemeinen Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen", Kap. I der Richtlinie 2005/36/EG. Das ist für den Bereich der (Hochbau-)Architekten neu, weil bei diesen bislang ausschließlich auf die Architektenrichtlinie 85/384/EWG zurückgegriffen wurde, und nicht auf die allgemeine Hochschuldiplomrichtlinie 89/48/EWG. Nach dem Richtlinientext soll sich die Regelung jedoch auf eher seltene Ausnahmefälle erstrecken (vgl. Art. 10 b, c, d und g der Richtlinie) und den bisherigen Anerkennungsmechanismus grundsätzlich nicht ändern. Satz 2 erweitert den Anwendungsbereich auf Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der EG gleichgestellt sind (siehe Begründung zu § 2 Abs. 1). Satz 3 setzt Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG um.

Zu Absatz 4:

Abs. 4 setzt die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG für die Fachrichtungen der Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung um. Dabei verlangt Satz 1 wieder zunächst die Gleichwertigkeit eines Studienabschlusses. Die folgenden Sätze enthalten dann die Erleichterungen, die die Richtlinie 2005/36/EG vor allem in ihrem Art. 13 für Staatsangehörige der EU vorsieht. Satz 5 erweitert den Anwendungsbereich auf Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der EG gleichgestellt sind (siehe Begründung zu § 2 Abs. 1).

Zu Absatz 5:

Abs. 5 verlangt, dass bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU sind, die Gegenseitigkeit der Anerkennung gegeben sein muss. Die Gleichwertigkeit ihrer Abschlüsse wird bereits in den Sätzen 1 der Abs. 2 und 4 gefordert.

Zu Absatz 6:

Die Regelung dient der Erleichterung der Freizügigkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Verfahrensvereinfachung. Ein erneuter Nachweis der Berufsbefähigung ist überflüssig, wenn der Bewerber bereits in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder seine Eintragung gelöscht wurde aus Gründen, die nicht auf mangelnder Zuverlässigkeit beruhen.

Zu Absatz 7:

Die Regelung stellt klar, dass eine Eintragung nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag erfolgt. Voraussetzung der Eintragung ist neben der Vorlage entsprechender Nachweise zur Ausbildung und ggf. zur praktischen Tätigkeit, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung in dem betreffenden Land hat.

Für die Fälle der Absätze 2 bis 4 gibt Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII vor, welche Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden dürfen. Die Pflicht zur Bestätigung des Antragseingangs ergibt sich aus Art. Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu § 5 - (Versagung der Eintragung)

Zu Absatz 1:

Die Gründe für die Versagung des Anspruchs auf Eintragung bedürfen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und der hierzu bestehenden gefestigten Verfassungsrechtsprechung einer abschließenden gesetzlichen Regelung. Die Versagung der Eintragung ist eine gebundene Entscheidung. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Zuverlässigkeit" ist aus dem Gewerberecht und dem Vergaberecht bekannt. Auf die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kann zurückgegriffen werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Regelungsgegenstand der Architektengesetze nicht die Berufsausübung, sondern das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung ist. Eine entsprechende Regelung hat sich im niedersächsischen Architektengesetz bereits bewährt.

Zu Absatz 2:

Die Regelung stellt klar, dass der Eintragungsausschuss Personen die Eintragung zu versagen hat, die auf Grund eines Ehrenverfahrens aus den Listen der Architektenkammer gelöscht wurden, wenn die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 festgesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist.

Zu § 6 - (Löschung der Eintragung)

Die Gründe der Löschung der Eintragung in der Architektenliste bedürfen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und der hierzu bestehenden gefestigten Verfassungsrechtsprechung einer abschließenden gesetzlichen Regelung. Die im Einzelnen benannten Gründe sind zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, zur Vollziehung der Öffentlichen Sicherheit sowie zum Schütze der wohlverstandenen Interessen und der Rechtsgüter von Auftraggebern und Dritten erforderlich.

Der Sache nach handelt es sich um den Widerruf eines rechtmäßigen oder um die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes; die allgemeinen Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt; insbesondere die Ausschlussfrist von einem Jahr für Löschungsentscheidungen nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist zu beachten.

Löschungstatbestände begründen nur die Löschung der Eintragung, keine Umtragung der Fachrichtung oder Beschäftigungsart.

Zu § 7 - (Gesellschaften)

Zu Absatz 1:

Es wurde eine offene Formulierung gewählt, um den Berufsangehörigen weite Möglichkeiten für Zusammenschlüsse - so z.B. zu der bei Architekten immer beliebteren "kleinen AG" - zu eröffnen. Geregelt wurde das Führen der Berufsbezeichnungen in der Firma oder dem Namen einer Gesellschaft oder Partnerschaft, nicht jedoch die (ausschließliche) Berufstätigkeit in einer Gesellschaft.

Der Zusatz "frei/freischaffend" darf von einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 und des § 1 Abs. 2 erfüllt werden. Dies ist lediglich bei Partnerschaftsgesellschaften der Fall. Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht nach § 7 in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen werden. Berufsangehörige, die ihren Beruf innerhalb von Kapitalgesellschaften ausüben, können den Zusatz nach § 1 Abs. 2 mangels Eigenverantwortung nicht führen; folglich kann auch die Kapitalgesellschaft nicht den Zusatz "frei/freischaffend" führen.

Das von der AK zu führende Verzeichnis wird als "Gesellschaftsverzeichnis" bezeichnet, um dem Rechtsverkehr einen eindeutigen und einheitlichen Begriff zur Verfügung zu stellen.

Die Mitgliedschaft juristischer Personen in einer Kammer freiberuflich tätiger Personen wird nicht für tunlich erachtet. Die körperschaftliche Struktur erfordert keine Mitgliedschaft der Gesellschaft, weil deren Interessen über die Mitgliedschaft der für sie handelnden Personen gewahrt werden können. Zudem würden für die Gesellschaften u.a. Sonderregelungen im Hinblick auf die Wahrnehmung von Funktionen in den Organen der Kammer und der Teilnahme am Versorgungswerk erforderlich werden. Die Gesellschaft kann auch ohne Mitgliedschaft den Berufspflichten unterworfen werden.

Zu Absatz 2:

Das Architektenrecht kann unmittelbar keine Anforderungen an den Inhalt von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen stellen, da dies der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen ist, aber das Führen der geschützten Berufsbezeichnung von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Absatz 2 formuliert daher Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Eintragung in das Verzeichnis der zuständigen AK erfolgt, mit der Folge, dass die Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma geführt werden darf. Der Formulierung der Eintragungsvoraussetzungen kommt auch deshalb große Bedeutung zu, weil ihr Wegfall gemäß Absatz 5 Buchst. c zwingend die Löschung aus dem Verzeichnis nach sich zieht.

Wesentliche Eintragungsvoraussetzung ist, dass die Gesellschaft ihren Sitz im jeweiligen Land hat. Zweigniederlassungen bleiben unberücksichtigt.

Zu den allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen zählt auch der Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3.

a) Nach Nummer 1 ist (alleiniger) Gesellschaftszweck die Wahrnehmung der im Architektengesetz geregelten Berufsaufgaben.

Die geschützte Berufsbezeichnung knüpft an die von natürlichen Personen erworbene fachliche Qualifikation und an eine von der jeweiligen Kammer überwachte persönliche Integrität an. Die geschützte Berufsbezeichnung entfaltet ihre Wirksamkeit bezogen auf die Wahrnehmung der im Gesetz geregelten Berufsaufgaben.

Wenn das Führen einer geschützten Berufsbezeichnung vertrauensschützende Wirkung im Rechtsverkehr nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Berufsaufgaben entfaltet, so gilt dies auch dann, wenn die Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden soll. Es ist daher erforderlich, die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 3 MArchG zum Gesellschaftszweck zu erklären.

b) Nummer 2 soll gewährleisten, dass die geschützte Berufsbezeichnung in einer Gesellschaft nur geführt werden kann, wenn ein bestimmender Einfluss der Berufsangehörigen auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft sichergestellt ist. Dieses Ziel wird sicher nur dann erreicht, wenn auf die Kapitalanteile bzw. die Stimmrechte und nicht auf die Personenmehrheit unter den Gesellschaftern abgestellt wird. Ein bestimmender Einfluss der Berufsangehörigen ist gegeben, wenn sie die Hälfte der Stimmen- und Kapitalanteile innehaben, weil dann keine Entscheidungen gegen den Willen der Berufsangehörigen getroffen werden können.

Die geschützte Berufsbezeichnung soll auch dann geführt werden dürfen, wenn die Anteile mehrerer in die Architektenliste eingetragener Personen zusammengenommen zur Mehrheit führen. Aus Gründen der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 HGB) muss in diesem Fall in der Firma auf die Fachrichtungen hingewiesen werden.

Die Gesellschafterstellung bleibt natürlichen Personen vorbehalten. Eine Eingrenzung auf (Bau-)Ingenieure ist dabei nicht zweckmäßig, da zum Erreichen eines nach Nummer 1 zulässigen Gesellschaftszwecks auch freiberuflich tätige Personen, die nicht Ingenieure sind, beitragen können (z.B. Diplom-Geologen oder Biologen bei einer Landschaftsarchitekten-GmbH). Da Gesellschaftszweck die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 3 ist und der Verbraucher in Hinblick auf die im

Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführten Berufsbezeichnungen ein schützenswertes Vertrauen hat, können Gesellschafter deshalb nur solche sein, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks beitragen.

Juristische Personen können keine Gesellschafter einer Gesellschaft nach § 7 sein. Ihnen fehlt die für den freien Beruf charakteristische besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG).

Die Gesellschaft und die sie tragenden Gesellschafter haben ein wirtschaftliches Interesse daran, die in der Gesellschaft vertretenen Fachrichtungen und Berufe nach außen kenntlich zu machen. Soweit die geschützten Berufsbezeichnungen nicht nach dem jeweiligen Berufsrecht im Namen oder in der Firma der Gesellschaft geführt werden dürfen, erlaubt Nummer 2 Satz 2 der Gesellschaft, die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens 25 Prozent des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Denkbar wären entsprechende Hinweise in Briefköpfen oder Firmenschildern.

c) Nummer 3 bringt zum Ausdruck, dass eine Mehrheitsregelung für die Geschäftsführer allein nicht als ausreichend angesehen wird, um zu gewährleisten, dass die Gesellschaft tatsächlich im Sinne der Nummer 1 geführt wird. Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung muss daher zusätzlich eine "Regelung dahingehend enthalten, dass andere Personen (sei es als Geschäftsführer, Prokuristen oder sonst Bevollmächtigte) nur zusammen mit Berufsangehörigen die Geschäfte führen können.

d) Nummer 4 schließt aus, dass berufsfremde Personen die vorstehenden Regelungen durch "Strohmänner" umgehen.

e) Nummer 5 trifft aus demselben Grund eine Regelung für AG und KGaA.

f) Nummer 6 sorgt dafür, dass alle in der Gesellschaft tätigen Berufsangehörigen über Veränderungen der inneren Struktur der Gesellschaft entscheiden müssen und auf diese Weise davon Kenntnis erhalten.

g) Nummer 7 fordert die vertragliche Bindung der Gesellschaft an die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten. Die Einhaltung dieser Pflicht obliegt sämtlichen für die Gesellschaft handlungsbefügten natürlichen Personen.

Zu Absatz 3:

Wegen der besonderen Bedeutung, den der Verbraucherschutz in Verbindung mit einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung hat, sieht Absatz 3 für Gesellschaften das Erfordernis, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, vor.

Die Mindestdeckungssumme für Personenschäden orientiert sich an den marktüblichen Angeboten der Versicherer, die ihrerseits die sich allmählich bei den Zivilgerichten abzeichnende Tendenz, bei Personenschäden höhere Ersatzansprüche zuzuerkennen, nachvollziehen. Der Höhe der Mindestdeckungssumme für Sach- und Vermögensschäden liegt die Vorstellung zugrunde, dass über die gesetzliche Regelung das "Alltagsgeschäft" der Gesellschaft abgedeckt werden soll - bei Großprojekten ist es ohnehin üblich, eine Objektversicherung in Form der Exzedentenversicherung abzuschließen. Wesentliche Bedeutung kommt für das Alltagsgeschäft aber der sog. "Schadensmaximierung" zu, d.h. der Frage, wie oft der Versicherer innerhalb eines Versicherungsjahres bis zur Deckungssumme zu leisten bereit ist. Da auch die Schadensmaximierung prämienbedeutsam ist, erscheint es angebracht, insoweit zwischen großen und kleinen Gesellschaften zu unterscheiden, denn die Anzahl der abzuwickelnden Aufträge und damit der potentiellen Schäden wächst mit der Zahl der handelnden Personen. Als Minimum ist jedoch der vierfache Betrag der Mindestdeckungssumme vorzusehen. Um weitgehenden Verbraucherschutz zu gewährleisten, wird die AK zur zuständigen Stelle nach § 158c Abs. 2 WG gemacht.

Zu Absatz 4:

  1. Satz 1: Bei natürlichen Personen entscheidet der Eintragungsausschuss über die Eintragung in die Listen. Es ist deshalb sinnvoll, ihm auch die Entscheidung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis zuzuweisen. Der Eintragungsausschuss verfügt über die erforderliche Sachkenntnis insbesondere zu der Frage, ob die Personen, die keine Berufsangehörigen nach § 1 sind, zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können.
  2. Satz 2: Für die Eintragung in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 ist nicht zwingend, dass bereits eine Eintragung in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister erfolgt ist. Erforderlich ist jedoch der Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder der Erlass einer Satzung und die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister. Der AK muss eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorgelegt werden, damit sie mit hinreichender Sicherheit beurteilen kann, ob die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden. Diese Anforderung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
  3. Satz 3: Um dem zuständigen Registergericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Gesellschaft unter der gewünschten Firma eingetragen werden kann (nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG muss allerdings ein Nachweis nur dort geführt werden, wo der Gegenstand des Unternehmens einer staatlichen Genehmigung bedarf), bescheinigt die AK dem Registergericht, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Verzeichnis erfüllt.
  4. Satz 4: Die Gesellschaft ist verpflichtet, der Architektenkammer Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister unverzüglich anzuzeigen. Die Architektenkammer prüft dann, ob die Änderungen Auswirkungen auf die Eintragung im Gesellschaftsverzeichnis haben. Kommt die Gesellschaft ihrer Anzeigepflicht nicht nach, verstößt sie gegen die Berufspflicht nach § 25 Abs. 1.

Zu Absatz 5:

Da eine Gesellschaft nur in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen werden kann, wenn sie die in Absatz 2 geregelten Voraussetzungen erfüllt, bedarf es keiner weiteren Regelung von Versagungsgründen. Dies ist auch nicht in Bezug auf die in der Person eines Gesellschafters oder Geschäftsführers liegenden Versagungsgründe erforderlich, da diese Personen solange an der Gesellschaft teilnehmen dürfen, wie sie nicht aus der Liste nach § 3 gelöscht worden sind.

a) Zu Satz 1: Nummer 1 vollzieht lediglich den rechtlichen Untergang der Gesellschaft nach.

Nummer 2 regelt den Fall, dass die Gesellschaft unter anderer Firma fortbesteht. Die in diesem Zusammenhang häufig anzutreffende Formulierung "wenn sie auf die Rechte aus der Eintragung verzichtet hat" ist demgegenüber zu unbestimmt und lässt Raum für Missbrauch.

Nummer 3 behandelt den Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen, vor allem bei Gesellschafter- oder Geschäftsführerwechseln.

Nummer 4 ermöglicht dem Eintragungsausschuss die Löschung einer Gesellschaft bereits vor ihrer Liquidation vorzunehmen, wenn sie die aus Verbraucherschutzgründen erforderliche wirtschaftliche Solidität zur Teilnahme am Rechtsverkehr nicht mehr besitzt.

Nummer 5 vollzieht die berufgerichtliche Entscheidung aufgrund eines gravierenden Verstoßes gegen Berufspflichten.

b) Zu Satz 2 und 3:

Die Gesellschaft soll bei Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, wieder dem Gesetz entsprechende Zustände herbeizuführen. Aus Titelschutzgründen darf die vom Eintragungsausschuss hierfür zu setzende Frist allerdings nicht zu lang sein. Die Frist beginnt mit Eintritt des die Eintragungsvoraussetzungen beseitigenden Ereignisses. Eine längere Frist soll gewährt werden, wenn der Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen auf den Tod eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters zurückzuführen ist, auch hier sind jedoch die Verbraucher vor einem zu langen unberechtigten Führen der Berufsbezeichnung zu schützen.

Eine Regelung, wonach durch Erbfall erworbene Geschäftsanteile an die Gesellschaft zurückzugeben sind, wird darüber hinausgehend nicht für erforderlich erachtet.

Zu § 8 - (Auswärtige Gesellschaften)

Die Regelung sieht vor, dass auswärtige Gesellschaften zwar die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen müssen, aber erst nach Aufforderung durch die Kammer das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nachzuweisen haben. Aus Gründen des Verbraucherschutzes sollen ausländische Gesellschaften allerdings nicht bessergestellt werden als inländische Gesellschaften. Die Anzeigepflicht stellt keine Behinderung auswärtiger Gesellschaften dar, sondern dient ihrer wirksamen Überwachung.

§ 29 des Entwurfs des MArchG enthält die Regelung des Verfahrens bei Berufspflichtverletzungen. Durch die Verweisung wird klargestellt, dass die AK auch gegenüber auswärtigen Gesellschaften die zuständige Stelle für die Verfolgung von Berufspflichtverletzungen ist.

Zu § 9 - (Partnerschaftsgesellschaften)

Grundsätzlich werden auch Partnerschaften von der für Gesellschaften geltenden Vorschrift erfasst und müssen die "allgemeinen" Voraussetzungen der Eintragung (Sitz, Berufshaftpflichtversicherung) nachweisen. Eine Abweichung ergibt sich allerdings hinsichtlich der meisten in § 7 Abs. 2 enthaltenen Anforderungen zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung:

Der Gegenstand der Partnerschaft soll nicht einengend bestimmt sein, um das angestrebte Zusammenwirken von Angehörigen verschiedener Freier Berufe nicht zu behindern, eine Mehrheitsregelung ist wegen ihrer besonderen Struktur für die Partnerschaft nicht erforderlich und aus den dargestellten Erwägungen auch nicht erwünscht.

Sinnvoll ist es, der Partnerschaft die Haftungsbeschränkung zu ermöglichen, um sie für den Rechtsverkehr attraktiv zu machen. Dabei sollte im Hinblick auf die Mindestdeckungssummen und die Schadenswahrscheinlichkeit zwischen Personen- und Sachschäden unterschieden werden. Da die Partnerschaft ihre Haftung beschränken kann, aber nicht muss, ist es notwendig, dass die AK von etwaigen Beschränkungen Kenntnis erhält.

Zu § 10 - (Übergangsvorschrift)

Die Regelung soll den Gesellschaften, die vor Inkrafttreten des Gesetzes die Berufsbezeichnung nach § 1 bereits geführt haben, Gelegenheit geben, sich an die Anforderungen des Gesetzes anzupassen.

Zu § 11 - (Architektenkammer)

Die Architektenkammer ist eine Mitgliederorganisation. Der Rechtsstatus der Architektenkammer ist der einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als Ausdruck dieser Stellung erhält sie das Recht zur Führung eines Dienstsiegels. Die Untergliederungen in Absatz 3 können nach fachspezifischen oder regionalen Gesichtspunkten gebildet werden.

Zu § 12 - (Aufgaben der Architektenkammer)

Der Aufgabenkatalog entspricht weitgehend § 10 MArchG, Stand April 1991.

Nummer 1 korrespondiert mit § 3. Sie nimmt auf die vier in der Architektenkammer vertretenen Fachrichtungen Bezug. Der Begriff der Baukunst wird aufgenommen, weil er ein wesentliches Abgrenzungskriterium zu den Leistungen von Bauingenieuren ist.

Die Verpflichtung auf die Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen entspricht der Anforderung an ein zeitgemäßes Gesetz. Damit wird der aus Art. 20a Grundgesetz folgende Gesetzgebungsauftrag durch das Musterarchitektengesetz erfüllt.

Nummer 7 räumt der Architektenkammer nunmehr das Recht ein, selbst Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen und erweitert damit die Befugnisse der Kammer im Sachverständigenwesen erheblich.

Die neue Nummer 8 stellt klar, dass die Beratung von Mitgliedern in Fragen der Berufsausübung eine mit den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes vereinbarte wesentliche Kammeraufgabe ist.

Die neuformulierte Nummer 9 präzisiert die Möglichkeiten der Kammer, im Wettbewerbswesen tätig zu sein.

Zu § 13 - (Versorgungswerk)

Zu Absatz 1 Satz 1:

Satz 1 begründet die Befugnis der Kammer, ein eigenes Versorgungswerk für bestimmte Personengruppen zu schaffen. Die Formulierung wurde § 15 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Architekten- und Baukammerngesetzes angelehnt und der Kreis der aufnahmefähigen Personen auf die Ehepartnern rechtlich Gleichgestellten ausgedehnt.

Zu Absatz 1 Satz 2:

Durch Satz 2 werden auch die Architektenanwärter zu Mitgliedern im Versorgungswerk. Sie werden dadurch nicht Mitglieder der Architektenkammer. Durch diese Vorschrift erhalten die Versorgungswerke die erforderliche Rechtsgrundlage, um entsprechende Regelungen für Architektenanwärter in ihren Satzungen zu treffen. Ob damit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu erreichen ist, bestimmt sich nach den §§ 6 und 231 SGB VI.

Zu Absatz 1 Satz 3:

Satz 3 soll eine doppelte Versorgung von beamteten Architekten ausschließen. Dies gilt auch für den Fall der Mitgliedschaft eines Ministers oder Abgeordneten im Versorgungswerk.

Zu Absatz 3:

Durch die Möglichkeit, Mitglieder anderer Architekten- oder Ingenieurkammern aufzunehmen bzw., sich an ein anderes Versorgungswerk der Bundesrepublik Deutschland anzuschließen, erhält die Architektenkammer ein Höchstmaß an Flexibilität bei der Konstituierung eines Versorgungswerkes. Dies kann insbesondere für kleine Kammern von Bedeutung sein. Diese Regelung ist in § 9 Abs. 3 Satz 5 und 6 BauKaG NRW entnommen. Die Möglichkeit, sich mit Mitgliedern verschiedener Kammern zusammenzuschließen, soll weit gefasst und nicht nur auf Architekten verschiedener Kammern beschränkt werden. Allerdings werden auch zukünftig wohl nur ähnliche Berufsgruppen über gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verfügen können. Dies ergibt sich schon aus der versicherungsmathematischen Berechnung der Berufsrisiken.

Die Beschränkung des Anschlusses einer Versorgungseinrichtung an eine andere Versorgungs- und Versicherungseinrichtung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist mit dem EG-Recht vereinbar und zur Wahrung des Rechtes des berufsständischen Versorgungswesens in Deutschland unverzichtbar.

Zu Absatz 4 Satz 1 und 2:

Hierbei handelt es sich um eine Übernahme des § 15 Abs. 4 des Berliner Architekten- und Baukammerngesetzes. Sofern in den Versicherungsaufsichtsrichtlinien des Landes Berlin eine entsprechende Anwendung des § 77 VAG vorgesehen ist, ist die Regelung des § 15 Abs. 4 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes ausreichend, um eine Trennung des Vermögens herbeizuführen und einen Vollstreckungszugriff unmöglich zu machen.

Zu Absatz 5 Satz 1:

Diese Vorschrift trifft grundlegende Aussagen über den Mindestinhalt der Satzung des Versorgungswerkes. Die Aufzählung der einzelnen Tatbestände ist erforderlich, um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Satzungen (Wesentlichkeitstheorie) zu genügen. Danach kann Körperschaften das Recht zuerkannt werden, ihre eigenen Angelegenheiten in Form von Satzungen zu regeln. Dies setzt aber voraus, dass die wesentlichen Gegenstände auf die sich das Satzungsrecht bezieht, bereits im Gesetz geregelt sein müssen. Dieser Verpflichtung wird durch die Formulierung in Absatz 5 Satz 1 Rechnung getragen.

Zu Absatz 6:

Absatz 6 legt fest, dass die Satzung sowohl von der Aufsichtsbehörde, als auch von der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigt werden muss. Dies ist sinnvoll, da hier sowohl berufsrechtliche als auch versicherungsrechtliche Tatbestände zusammenspielen.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion