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Zu § 14 - (Organe der Architektenkammer)

§ 14 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 11 MArchG. In Absatz 2 wurde ein neuer Satz 4 angefügt, der die Mitglieder der Aufsichtsbehörde von einer Tätigkeit in Kammerorganen ausschließt, die unmittelbar mit der Kammeraufsicht befasst sind, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Zu § 15 - (Vertreterversammlung der Architektenkammer)

Mit der Aufzählung der Wahlgrundsätze im Gesetz soll sichergestellt werden, dass in den Ländern nach gleichen eindeutigen Voraussetzungen gewählt wird.

Absatz 2 regelt nur das Grundsätzliche über die Wahl und überlässt das Nähere der Wahlordnung, deren wesentlichen Inhalt er vorgibt.

Absatz 3 enthält die Grundsätze über die Pflicht, eine Vertreterversammlung einzuberufen. Die gesetzliche Regelung erscheint sinnvoll, um die Funktionsfähigkeit der Kammer sicherzustellen.

Zu § 16 - (Aufgaben der Vertreterversammlung)

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 1 MArchG 1991. Da die wesentlichen Kammerordnungen gemäß § 18 als Satzungen zu erlassen sind, kann für deren Erlass die Zuständigkeit der Vertreterversammlung in der Nr. 1 zusammengefasst werden.

Wegen der Bedeutung der Angelegenheiten wird in Nr. 4 klargestellt, dass auch die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Beteiligung an Unternehmen oder die Mitgliedschaft in Vereinigungen oder Verbänden von der Vertreterversammlung zu entscheiden ist.

Absatz 2 ermöglicht es der Vertreterversammlung, Aufgaben, die in Absatz 1 nicht enthalten sind, an sich zu ziehen, und schließt dies nur für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung aus. Die Regelung entspricht damit weitgehend § 13 Abs. 1 Nr. 10 MArchG 1991.

Absatz 5 erleichtert gegenüber der bisherigen Regelung in § 13 Abs. 4 MArchG 1991 die Änderung von Satzungen und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

Auf die Beibehaltung des Genehmigungsvorbehaltes im bisherigen § 13 Abs. 5 MArchG 1991 wurde im Hinblick auf § 13 Abs. 6 und § 18 Abs. 2 verzichtet.

Zu § 17 - (Vorstand der Architektenkammer)

Zu Absatz 1:

Es wurde bewusst in Satz 2 nicht nur die Mindestzahl der Vizepräsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder, sondern auch deren Höchstzahl geregelt. Zwei Vizepräsidenten erscheinen als ausreichend, um die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und Abs. 4 bei Abwesenheit bzw. Verhinderung des Präsidenten zu gewährleisten. Die zahlenmäßige Beschränkung der Vorstandsgröße soll der verschiedentlich festzustellenden Tendenz entgegenwirken, die Berücksichtigung von Verbands-, Regional- und Einzelinteressen durch Vermehrung von Vorstandsmandaten abzusichern.

Zu Absatz 2:

Durch den Satz 2 wird deutlich, dass zwar der Vorstand die für die Geschäftsführung wesentlichen Entscheidungen trifft, deren recht- und zweckmäßige Ausführung jedoch in den Händen des oder der Geschäftsführer liegt.

Es ist sinnvoll, dem Geschäftsführer der Kammer im Gesetz einen hinreichend bestimmbaren Aufgabenbereich zuzuweisen. Dies ist mit der aus dem Kommunalrecht bekannten Zuweisung von Geschäften der laufenden Verwaltung geschehen. Der Geschäftsführer soll zu deren Wahrnehmung grundsätzlich nicht von Vorstandsbeschlüssen abhängig sein. Auf diese Weise soll die Handlungsfähigkeit der Kammer gestärkt und verbessert werden. Dem Vorstand bleibt es unbenommen, aufgrund seiner allgemeinen Geschäftsführungskompetenz in begründeten Fällen Entscheidungen an sich zu ziehen.

Zu Absatz 3:

Sowohl die Schriftform als auch das Erfordernis der Unterzeichnung durch zwei Personen sollen sicherstellen, dass vermögensrechtliche Verpflichtungen tatsächlich dem Willen der gewählten Kammerorgane entsprechen. Zeichnungsberechtigt ist der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident und ein weiteres Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer. Auch die Vizepräsidenten sind daher neben dem Präsidenten als Vorstandsmitglieder zur Mitzeichnung berechtigt.

Satz 3 stellt klar, dass vermögensrechtliche Geschäfte, die dem Bereich der laufenden Verwaltung zuzuordnen sind, zwar der Schriftform, nicht jedoch der Zeichnung durch zwei Personen bedürfen. Dies ist sachgerecht, um die mit Absatz 2 Satz 2 angestrebte rasche Handlungsfähigkeit der Kammer zu gewährleisten.

Zu § 18 - (Satzungen)

Zu Absatz 1:

Nach allgemeiner Auffassung sind Rechtsetzungen von Körperschaften zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten im Rahmen der ihnen verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihnen angehörenden und unterworfenen Personen öffentlich-rechtliche Satzungen. Um für die Beitrags-, Gebühren-, Wahl- und Haushaltsordnungen sowie die Haushaltspläne hinreichende Sicherheit in Bezug auf deren Rechtsqualität zu erlangen, wird klargestellt, dass sie in Form einer Satzung erlassen werden müssen. Die bislang allein mit dem Begriff "Satzung" bezeichnete innere Verfassung der Kammer wird in diesem Zusammenhang als "Hauptsatzung" definiert.

Die gesetzliche Pflicht, eine Wahlordnung in der Form der Satzung zu erlassen, wurde auf die Wahl zur Vertreterversammlung beschränkt, weil die Wahl des Vorstandes ein Kammerinternum darstellt.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 ist in Zusammenhang mit den nach den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen bereits bestehenden Genehmigungserfordernissen zu sehen. Danach bedürfen die Beitragsordnung, die Gebührenordnung und die Haushalts- und Kassenordnung jeweils der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (überwiegend im Zusammenwirken mit dem Finanzministerium bzw. dem Landesrechnungshof). Das Genehmigungserfordernis der Hauptsatzung und der Wahlordnung wird dagegen erst durch Abs. 2 Satz 1 begründet. Abs. 1 Satz 2 legt abweichend von den in den Landeshaushaltsordnungen enthaltenen Bestimmungen fest, dass der jeweilige Haushaltsplan nicht der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Von der Genehmigung des Haushaltsplanes durch die Aufsichtsbehörde soll abgesehen werden, weil erfahrungsgemäß ohnehin nur in geringem Umfang auf die Haushaltsführung der Kammern Einfluss genommen werden kann, solange sich diese im Rahmen der genehmigungsbedürftigen Haushalts- und Kassenordnung hält.

Satzungen und andere Regelungen, die anderen gegenüber Verbindlichkeit beanspruchen, müssen diesen zur Kenntnis gegeben werden. Daher bestimmt Satz 2, dass die Erteilung der Genehmigung und der Wortlaut der Hauptsatzung und der Wahlordnung im (nach Landesrecht) bekannt zu machen sind.

Zu § 19 - (Hauptsatzung)

§ 19 enthält die wesentlichen Gesichtspunkte, die für die innere Struktur und das "Funktionieren" einer Kammer der Regelung bedürfen. Die in der Hauptsatzung zu regelnden Pflichten der Kammermitglieder sind im Zusammenhang mit den Rechten aus der Mitgliedschaft in Nr. 2 zu sehen. Es handelt sich ausschließlich um solche Pflichten, die sich aus der Kammermitgliedschaft ergeben. Hierunter fallen z.B. Auskunftspflichten und die Pflicht, Beiträge zu entrichten. Das Gesetz verzichtet bewusst darauf, Beispiele von Mitgliederpflichten aufzuführen, um etwaigen künftigen Weiterentwicklungen auf diesem Gebiet nicht vorzugreifen. Keinesfalls sind durch Satzung Berufspflichten zu regeln, auch nicht in Form einer "Gesetzesinterpretation".

Die zu beachtenden Berufspflichten, die auch für auswärtige Architektinnen und Architekten gelten, werden ausschließlich und abschließend im Gesetz geregelt.

Zu § 20 - (Finanzwesen)

Die Vorschrift bestimmt das Finanzwesen der Kammer (Abs. 1 und 2) und bestimmt die zuständige Stelle für die Vollstreckung von Geldforderungen (Abs. 3).

Zu Absatz 1:

Absatz 1 enthält in Ergänzung zum Haushaltsrecht (s. dort §§ 105 ff LHO - "Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts") Vorgaben zur Erhebung von Beiträgen.

Zu Satz 1:

Mitgliederbestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts finanzieren sich dem Grunde nach (ausschließlich) über Umlagen oder Beiträge. Satz l bestimmt, dass Beiträge nur für allgemeine, nicht besonders zuordenbare Leistungen erhoben werden dürfen. Die Höhe der Beiträge wird damit begrenzt, indem die Kammer grundsätzlich alle Einnahmen zur Abdeckung ihres Haushaltes einzusetzen und damit auch einzuziehen hat.

Zu Satz 2:

Die Umlagen bzw. Beiträge von mitgliederbestimmtem Körperschaften des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich einheitlich und in gleicher Höhe von den Mitgliedern zu erheben (Umlageverfahren). Satz 2 gibt die Ermächtigung, die Umlage (Beitrag) abweichend vom "Kopfprinzip" nach den Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwächst, festzulegen Die Ermächtigung zur Staffelung der Beiträge ist nicht zwingend. Damit wird sowohl dem Prinzip der Äquivalenz entsprochen, nach dem eine nach öffentlichem Recht zu entrichtende Geldleistung im Verhältnis zur Leistung stehen soll, als auch dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, nach dem der Person, die einen größeren Vorteil aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis hat (hier: Mitgliedschaft / Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung), mehr zu leisten zuzumuten ist, als einem Mitglied, das weniger Vorteile aus der Mitgliedschaft und damit aus der Führung der Berufsbezeichnung hat.

Bemessungsgrundlage sind ausschließlich die (unmittelbaren) Einnahmen aus der Tätigkeit als Architekt und/oder Stadtplaner, nicht aus anderen oder sonstigen Tätigkeiten (z.B. Designer, Makler; Vermögensverwaltung).

Zu Absatz 2:

Absatz 2 gibt die Ermächtigung, für jedwede Inanspruchnahme der Kammer, die über die allgemeine Mitgliedschaft hinausgeht, und durch Dritte, eine besondere Gebühr und entstehende Auslagen (= Kosten) zu erheben. Die Ermächtigung nach Satz 1 enthält insoweit eine Klarstellung, denn als Körperschaft des öffentlichen Rechts erhebt die Kammer (nach Landesrecht) immer Gebühren nach dem Landesgebührengesetz. Satz 2 gibt die Ermächtigung, die Gebühren und Auslagenerhebung im Einzelnen in einer eigenen Gebührenordnung festzulegen und damit dem eigenen Aufwand entsprechend zu erheben.

Zu Absatz 3:

Für Geldforderungen wird die Kammer als zuständige Vollstreckungsbehörde bestimmt. Nach dem (Landes-) Vollstreckungsrecht wäre andernfalls keine Vollstreckung möglich oder es wären die Gemeinden und Landkreise zuständig. Grundlage der Geldforderung kann nur ein Verwaltungsakt oder eine andere unmittelbare öffentlich-rechtliche Leistungspflicht in Geld (z.B. Kosten des Owi-Verfahrens) sein, nicht jedoch ein zivilrechtlicher Anspruch. Zuständige Vollstreckungsbehörde für andere Leistungen als Geldleistungen (Tun, Dulden oder Unterlassen) ist nach dem (Landesvollstreckungs-) Gesetz in der Regel die Kammer selbst.

Zu § 21 - (Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte)

Die Vorschrift enthält die notwendigen gesetzlichen Verpflichtungen für Personen, denen nicht bereits nach anderem Recht, hier im Wesentlichen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, Verschwiegenheit obliegt, sowie die nach dem Landesdatenschutzgesetz erforderlichen Ermächtigung zur (Erhebung und) Verarbeitung personenbezogener Daten.

Zu Absatz 1:

Die Architektenkammer ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt damit auch dem (Landes-) Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Vorschriften zur Geheimhaltung (vgl. § 30 VwVfG) und zur ehrenamtlichen Tätigkeit (§§ 81 ff. VwVfG) erfassen in unterschiedlicher Konstellation nicht alle hier anzusprechenden Personen. Im Gegensatz zum öffentlichen Dienstrecht (Beamte, Angestellte, Arbeiter) besteht für Mitglieder von Organen und Ausschüsse der Kammer und Arbeitnehmer und leitenden Personen (Geschäftsführer) der Architektenkammer zudem kein besonderes öffentlich-rechtliches Dienstrecht.

Um eine allgemeine Pflicht zur Verschwiegenheit sicherzustellen, bedarf es daher der hier festgelegten umfassenden Vorschrift.

Absatz 1 unterwirft grundsätzlich alle Angelegenheiten der Geheimhaltungspflicht, unabhängig davon, ob die Offenbarung die öffentliche Sicherheit gefährdet oder der Kammer oder Dritten schadet oder sie begünstigt. Ausgenommen sind jedoch Mitteilungen im amtlichen Verkehr. Amtlicher Verkehr ist der mündliche (fernmündliche) und schriftliche Verkehr zwischen den Verpflichteten und Behörden i. S. der Landesverwaltungsverfahrensgesetze sowie zwischen den Verpflichteten und den Gerichten, jedoch muss es sich um eine dienstliche Angelegenheit handeln. Ausgenommen sind ferner offenkundige Tatsachen und solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Offenkundigkeit wird in aller Regel z.B. durch Presseveröffentlichungen dokumentiert, jedoch nicht immer und unbedingt, insbesondere dann nicht, wenn die Presse nur Vermutungen anstellt. Es kommt im übrigen auf den jeweiligen Zusammenhang, den Stand der Angelegenheit und auf bereits von außen wahrnehmbaren Maßnahmen an. Den einzelnen Mitgliedern der Organe, Ausschüsse und Einrichtungen ist nicht das Recht eingeräumt, selbst darüber zu befinden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Angelegenheit entfallen ist; darüber entscheidet das jeweilige Gremium.

Darüber hinaus soll auch die unbefugte Verwertung der Daten (z.B. für Geschäftszwecke, die mit der Architektenkammer nicht in Verbindung stehen) untersagt werden.

Zu Absatz 2 bis 7:

Die Absätze 2 bis 7 enthalten die notwendigen Ermächtigungen zur Verarbeitung (Erheben, Speichern, Verarbeiten, Herausgabe und Löschung) personenbezogener Daten. Grundlage sind die in den Ländern bestehenden Vorgaben der Datenschutzgesetze und der Datenschutzbeauftragten. Die Bestimmungen sollen eine ländereinheitliche Praxis gewährleisten, besonders im Verhältnis für Auskünfte gegenüber berechtigt interessierten Dritten. Absatz 4 Satz 3 bestimmt die Zuständigkeit der Kammern zur Erteilung von Auskünften oder Bescheinigungen, die aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich werden können. Die Richtlinie 2005/36/EG enthält entsprechende Anforderungen zum Beispiel in den Art. 8 und 56 (Verwaltungszusammenarbeit der Behörden von Aufnahme- und Niederlassungsmitgliedstaat) sowie Art. 47 Abs. 1 (Bescheinigung von Berufserfahrung durch die Architektenkammer). Um bei Änderungen der Richtlinie 2005/36/EG nicht gleich wieder landesrechtlichen Änderungsbedarf zu erzeugen, wird damit eine allgemeine Zuständigkeit für Auskünfte dieser Art eröffnet und die Kammer zur insoweit zuständigen Behörde im Sinn von Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG bestimmt.

Zu § 22 - (Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl des Eintragungsausschusses)

§ 22 regelt abschließend die Einrichtung und Zusammensetzung des Eintragungsausschusses sowie die Bestellung seiner Mitglieder. Dem Eintragungsausschuss obliegen die aus § 23 folgenden Aufgaben.

Der Eintragungsausschuss ist ein einziger Entscheidungskörper, der seiner Aufgabe entsprechend aber in unterschiedlicher Besetzung der Beisitzer tätig wird. Damit soll eine Einheitlichkeit der Entscheidungspraxis gewahrt werden.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 legt der Architektenkammer die Pflicht zur Einrichtung und Finanzierung des Eintragungsausschusses auf. Die Aufwendungen der Kammer sind nach Maßgabe einer Kostenordnung nach § 20 Abs. 2 auszugleichen.

Der Eintragungsausschuss ist eine Einrichtung der Kammer; er ist ein Ausschuss im Sinne der §§ 88 ff. (Landes-) Verwaltungsverfahrensgesetz. Er ist kein Organ der Kammer; weil er nicht zur Willensbildung der Kammer beiträgt. Dem Eintragungsausschuss obliegt jedoch nicht die Vertretung der Architektenkammer, hier in Eintragungsverfahren, sondern er hat eine eigene, von der Kammer unabhängige Zuständigkeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2).

Zu Absatz 2:

Absatz 2 Satz 1 legt fest, dass es - im Hinblick die Monostruktur des Eintragungsausschusses - nur einen Vorsitzenden gibt.

Zum Anspruch auf Eintragung nach § 4 zählt auch der Anspruch auf eine unverzügliche Entscheidung über den Eintragungsantrag. Es muss daher eine ausreichende Zahl von Stellvertretern vorhanden sein, um die unverzügliche Durchführung der Eintragungsverfahren sicherzustellen (Satz 2).

Der Ausschuss entscheidet im Einzelfall in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern (Satz 3); das Weitere folgt aus § 23 sowie aus den §§ 89 ff (Landes-) Verwaltungsverfahrensgesetz. Soweit ein Vertreter tätig wird, handelt dieser als der Vorsitzende des Ausschusses.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 bestimmt die weiteren Anforderungen an die Mitglieder des Ausschusses. Zur Wahrung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Durchführung der Verfahren, die in der Regel in einen Verwaltungsakt münden, muss der Vorsitz mit einem Juristen besetzt sein, der die Sitzung zu leiten hat (§ 89 VwVfG). Die Beisitzer sind Berufsangehörige, von denen mindestens zwei der Fachrichtung des Antragstellers anzugehören haben (§ 23 Abs. 3 Satz 2). Zur Wahrung der Unabhängigkeit in der Entscheidungsfindung besteht Inkompatibilität zu bestimmten, im Einzelnen abschließend aufgezählten Funktionen; die allgemeinen Anforderungen nach dem Verwaltungsverfahrensrecht bleiben davon unberührt.

Zu Absatz 4:

Alle Mitglieder des Eintragungsausschusses werden durch die Vertreterversammlung gewählt (Absatz 4 Satz 1). Das gilt auch für die Personen im Vorsitz des Ausschusses. Mit der Annahme der Wahl gelten die Mitglieder als berufen; einer besonderen Bestellung bzw. Berufung bedarf es nicht mehr. Das Recht zum Vorschlag über die zu wählenden Personen haben der Vorstand und die Mitglieder der Vertreterversammlung gleichberechtigt.

Die Amtszeit der Mitglieder des Eintragungsausschusses beträgt fünf Jahre. Diese ist unabhängig von der der Vertreterversammlung und kann von dieser weder abgekürzt noch verlängert werden. Die Abberufung von Mitgliedern nach § 86 (Landes-) VwVfG erfolgt nur durch die Vertreterversammlung. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde aus § 66 sind davon unberührt.

Zu § 23 - (Tätigkeit des Eintragungsausschusses)

In Ergänzung der allgemeinen Vorschriften über die Tätigkeit von Ausschüssen nach den §§ 88 ff (Landes-) VwVfG ergehen die hier notwendigen besonderen Vorgaben zur Durchführung der Eintragungsverfahren.

Zu Absatz 1:

Zuständig für Entscheidungen, die sich auf die Architekten- und Stadtplanerliste beziehen, ist ausschließlich der Eintragungsausschuss (Satz 1); für Entscheidungen über auswärtige Berufsangehörige folgt das aus § 2 Abs. 2 Satz 4 und zum Gesellschaftsverzeichnis aus § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1. Der Vertreterversammlung steht ein Recht zur Befassung auf Grund des § 16 Abs. 2 nicht zu (kein Evokationsrecht).

Die Entscheidungen können sich beziehen auf die Eintragung, Umtragung und Löschung in der Liste nach § 4, dem Verzeichnis Auswärtiger nach § 2 Abs. 2 Satz 4 oder dem Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 2. Im Fall der Löschung beschränkt sich die Zuständigkeit des Eintragungsausschusses in der Regel jedoch nur auf Fälle des nachträglichen Eintretens oder Bekanntwerdens von Tatsachen, die eine Versagung der Eintragung rechtfertigten. Soweit objektive Tatbestände eintreten (z.B. Löschung auf Antrag oder Tod des Betroffenen; Löschung durch berufsgerichtliche / berufsrechtliche Entscheidung; Auflösung einer Gesellschaft) bedarf es keiner Entscheidung; die Löschung erfolgt vielmehr von Amts wegen durch den Vorstand / die Geschäftsführung der Kammer.

Die in Absatz 1 geregelten Entscheidungsfristen erfassen ausschließlich die Fälle der Niederlassung und ergeben sich aus Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

Für auswärtige Architekten und Stadtplaner, die in Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit in Deutschland tätig sind, gelten die Regelungen des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie nicht. Maßgebend für diese Gruppe ist vielmehr der Grundsatz des Art. 5 Abs. 1, modifiziert durch Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG. Dementsprechend sieht Satz 3 vor, dass der Eintragungsausschuss für sämtliche Entscheidungen zuständig ist, die sich auf Eintragungen in das Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 Satz 4 beziehen, ohne dass die Fristen gelten, die Satz 2 vorgibt. Auch in diesen Fällen ist die Entscheidung innerhalb kürzester Frist zu treffen, um die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit effektiv zu ermöglichen.

Zu Absatz 2:

Als erkennender Entscheidungskörper ist der Eintragungsausschuss unabhängig und an Weisungen nicht gebunden (Satz 1). Das bezieht sich aber nicht auf die Anerkennung vorgreiflicher Nachweise wie Diplome, Prüfungszeugnisse und andere Befähigungsnachweise nach § 4.

Mit der Zustellung der Entscheidung durch den Vorsitzenden (Satz 3) ist die Tätigkeit des Ausschusses beendet. Das weitere wird durch den Vorstand (den Geschäftsführer) veranlasst. Die Pflicht zur Begründung der Entscheidung ergibt sich aus Art. 51 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 bestimmt, dass die Tätigkeit aller Mitglieder ein Ehrenamt ist. Diese haben damit Anspruch auf Entschädigung nach § 85 (Landes-) VwVfG. Die Verweigerung der Übernahme oder die Niederlegung ohne anerkennenswerten Grund führt nicht zu einem OWi-Tatbestand im Sinne von § 87 (Landes-) VwVfG; das Gesetz greift die entsprechende Ermächtigung nicht auf. Es liegt an der Kammer, Personen zu finden, die zur Übernahme des Vorsitzes bereit sind; gegebenenfalls kann die Kammer nach Maßgabe der Satzung / des Haushaltes eine besondere Aufwandsentschädigung zusätzlich zu der Entschädigung nach § 85 (Landes-) VwVfG gewähren. Die Beisitzer sind Mitglieder der Kammer und können durch Satzung zur Übernahme verpflichtet werden.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 enthält in Ergänzung zu den allgemeinen Vorschriften nach den §§ 88 ff (Landes-) VwVfG weitergehende Vorschriften.

Satz 1 wahrt in Ausführung des § 30 (Landes-) VwVfG den Schutz der zum persönlichen Lebensbereich gehörenden und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Satz 2 bestimmt die fachliche Besetzung des Spruchkörpers entsprechend dem zu entscheidenden Antrag. Sie ist Sollvorschrift und lässt eine andere Besetzung nur im Ausnahmefall zu, wenn keine fachrichtungsangehörigen Personen für die Entscheidung zur Verfügung stehen oder wenn der Betroffene damit ausdrücklich einverstanden ist. Nur weil in einer Sitzung des Eintragungsausschusses die Mehrzahl der Fälle andere Fachrichtungen betrifft, ist eine Entscheidung im Fall einer anderen Fachrichtung in nicht gesetzlicher Besetzung grundsätzlich ausgeschlossen. Um eine zutreffende Beurteilung der Qualifikation des Betroffenen zu gewährleisten, soll einer der beiden Beisitzer die gleiche Ausbildung wie der Betroffene abgeschlossen haben. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere in der Fachrichtung Stadtplaner eine Vielzahl von Studiengängen zur Eintragung qualifizieren können. Beisitzer, die nicht über die Qualifikation des Betroffenen verrügen, können unter Umständen nicht hinreichend einschätzen, ob die abgeschlossene Ausbildung des Betroffenen die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt. Von einer zwingenden Regelung wurde jedoch abgesehen, weil wegen der erwähnten Vielfalt von möglicherweise qualifizierenden Studiengängen nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall keiner der Beisitzer die Ausbildung des Betroffenen abgeschlossen hat.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 bestimmt den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses zum Vertreter der AK im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dies ist wegen seiner Nähe zur Materie sachgerecht.

Zu § 24 - (Schlichtungsausschuss)

Zur Entlastung der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird die Kammer verpflichtet, die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung zu gewähren. Betroffen sind davon nur zivilrechtliche Ansprüche; nicht jedoch Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft in der Kammer. Die Einrichtung der Möglichkeit zur gütlichen Streitbeilegung bedarf der gesetzlichen Vorgabe wegen der Beteiligung nicht kammerangehöriger Dritter. Die Einrichtung ist keine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern eine Pflichtaufgabe, die auch insoweit des gesetzlichen Vorbehaltes bedarf. Das Weitere zum Verfahren bestimmt die Schlichtungsordnung, die die Vertreterversammlung als Satzung erlässt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7).

Dritte, die nicht Mitglied der Kammer sind, sind zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet (Absatz 2 Satz 2); dem Landesgesetzgeber steht insoweit keine Regelungszuständigkeit zu. Mitglieder der Kammer können durch Satzung nach § 19 Abs. 2 im Rahmen des hier gegebenen besonderen Gewaltverhältnisses zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet werden.

Zu § 25 - (Berufspflichten)

Diese Regelung berücksichtigt zunächst die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach berufsrechtliche Einschränkungen der Freiheit der Berufsausübung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage beruht darauf, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) zwar den Einzelnen in seiner Selbstbestimmung schützt, die Inanspruchnahme dieser Freiheit jedoch mit den Belangen der Allgemeinheit in Einklang stehen muss und deshalb die Abwägung zwischen Gemeinschaftsinteressen und dem Freiheitsrecht des Einzelnen in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt.

Dieser Verantwortung kann sich der Gesetzgeber gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Einschränkungen der Freiheit der Berufsausübung nicht beliebig entziehen. Der Gesetzgeber ist vielmehr selbst berufen, im öffentlichen Willensbildungsprozess unter Abwägung der verschiedenen widerstreitenden Interessen zu entscheiden, ob und innerhalb welcher Grenzen Berufsausübungsregelungen in Form von Berufspflichten zulässig sind. Dabei kommt dem Gesichtspunkt besondere Bedeutung zu, dass eine Rechtsetzung durch Satzung der Berufskörperschaft Gefahren für die Betroffenen wie auch für die Allgemeinheit mit sich bringen kann. Zum Nachteil insbesondere von Berufsanfängern könnte ein Übergewicht von Verbandsinteressen oder ein verengtes Standesdenken begünstigen, dass notwendige Veränderungen und Auflockerungen festgefügter Berufsbilder unterbleiben. Auch im Hinblick darauf, dass auswärtige Architekten und Gesellschaften - also Personenkreise, die weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Berufskörperschaft haben - der Beachtung der Berufspflichten unterworfen sind, ist einer Gesetzeslösung der Vorzug gegeben worden, wonach die für die Gestaltung der beruflichen Tätigkeiten maßgebenden Berufspflichten ausschließlich im Gesetz geregelt werden.

Zu Absatz 1:

Die Vorschrift enthält die generalklauselartig beschriebenen Berufspflichten. Sie erfasst die Anforderungen, die abgeleitet aus dem vom Gesetzgeber vorgezeichneten Berufsbild zur Sicherung der Integrität des Berufsstandes erforderlich sind.

Zu Absatz 2:

In Ergänzung der Generalklausel werden nur solche (Einzel-)Berufspflichten statuiert, die unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung gesetzlich vorausgesetzter Qualifikationsstandards von erheblicher Bedeutung sind, gemeinwohlrelevante Belange berühren oder im Hinblick auf die Sachwalterfunktion der Berufsangehörigen irreführendes/unlauteres Konkurrenzverhalten vermeiden sollen.

Für freischaffende Architekten die Pflicht zur Wahrung der Unabhängigkeit zu regeln, ist im Hinblick auf Absatz l nicht erforderlich. Denn ein Verstoß gegen § l Absatz 2 wäre als Gesetzesverletzung im Rahmen der Generalklausel zu beurteilen.

Nummer 1:

Das Erfordernis einer qualifizierten und in den Anforderungen geregelten Ausbildung und des Nachweises der erworbenen Fähigkeiten/Kenntnisse als Grundlage der Befugnis zur Berufsausübung als Architekt dient dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter. Hierauf baut die Pflicht auf, die gesamten Berufskenntnisse laufend einer umfassenden Fortbildung zu unterziehen, um den für die Berufsausübung vorausgesetzten Qualifikationsstandard aufrechtzuerhalten.

Nummer 2:

Es handelt sich um eine Berufspflicht gegenüber dem Auftraggeber und der Allgemeinheit. Da der Gedanke des Verbraucherschutzes ein wesentlicher rechtfertigender Grund für das Bestehen berufsständischer Kammern ist, ist es nur folgerichtig, wenn die Kammer auch auf die Einhaltung dieser Berufspflicht hinwirkt. Eine Konkretisierung im Hinblick auf Mindestversicherungssummen, Haftungsausschlüsse soll im Rahmen einer Rechtsverordnung erfolgen (s. § 33 Abs. 1 Nr. 5), weil sich die Anforderungen insbesondere nach Umfang und Art der beruflichen Tätigkeiten sowie nach den Berufsaufgaben der einzelnen Fachrichtungen bestimmen.

Nummer 3:

Weitere Einschränkungen sind nicht geboten, weil die Intensität einer inhaltlich nicht zu beanstandenden Werbung keiner Regelung bedarf.

Nummer 4:

Nach dieser Regelung ist auch die Teilnahme an solchen Wettbewerben zugelassen, die zwar die inhaltlichen Anforderungen erfüllen, jedoch nicht auf speziellen Rechtsvorschriften beruhen. Sind solche vorhanden und für die Beteiligten verbindlich (z.B. VOF i. V. m. GRW), kann davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensbedingungen die Regelungsvorgaben aus der Berufspflicht erfüllen.

Zu Absatz 3:

Im Hinblick auf das Ansehen des Berufsstandes, aber auch der einzelnen Berufsangehörigen ist es erforderlich, eine Regelung für außerhalb der Berufstätigkeit liegende gravierende Verfehlungen zu treffen. Dem Disziplinarrecht muss für die diesen unterworfenen Personen jedoch Vorrang eingeräumt werden.

Zu § 26 - (Rügerecht des Vorstandes)

Das Rügerecht des Vorstandes ermöglicht es. Berufspflichtverletzungen zu ahnden, ohne dass ein Ehrenverfahren eingeleitet wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Verhalten des Kammermitgliedes eine geringe Schuld aufweist und ein Antrag auf die Einleitung des Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die Art der Berufspflichtverletzung das Ansehen und die Integrität des Berufsstandes nach außen nicht gefährdet und zum zweiten, wenn aus dem Verhalten nicht die Gefahr abzuleiten ist, dass das Kammermitglied erneut ein derartige Berufspflichtverletzung begeht. Das Rügerecht ist dann zu befürworten, wenn der Vorstand der Auffassung ist, dass eine Rüge ausreichend ist, das Kammermitglied zu künftigen Einhaltungen der Berufspflichten anzuhalten.

Für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes bleibt es beim Vorrang der sich aus dem Disziplinarrecht ergebenden Möglichkeiten, ein schuldhaftes Verhalten zu ahnden.

Zu Absatz 2:

Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens schließt das Rügerecht des Vorstandes aus, da hier nicht mehr von der Tatbestandsvoraussetzung der geringen Schuld ausgegangen werden kann. Allerdings ist die Durchführung eines Rügeverfahrens nur solange unzulässig, wie das förmliche Verfahren nicht abgeschlossen ist. Das Rügerecht kann wieder ausgeübt werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines förmlichen Verfahren zurückgewiesen wurde, weil die Durchführung des Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt für den Fall, dass nach Eröffnung des Verfahrens aufgrund der Geringfügigkeit ein Einstellungsbeschluss ergeht.

Zu Absatz 3:

Die Vorschrift entspricht den Anforderungen, die die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder an die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellen.

Zu Absatz 4:

Die Übersendung des Bescheides an die Aufsichtsbehörde ergibt sich aus ihrem Informationsrecht über die von der Kammer und ihren Organen vorgenommenen Handlungen.

Zu Absatz 6:

Diese Regelung entspricht der Regelungen der Heilberufsgesetze, in denen das Verhältnis zwischen der Rüge und berufsgerichtlichen - bzw. Ehrenverfahren geregelt ist. Eine Entscheidung in diesen förmlichen Verfahren ist durch die Erteilung einer Rüge nicht gehindert.

Zu § 27 - (Sachliche Zuständigkeit)

Der Ehrenausschuss hat die Aufgabe, Verstöße gegen Berufspflichten von Kammermitgliedern und Berufsgesellschaften, auswärtigen Architekten und auswärtigen Gesellschaften zu ahnden um diese dadurch zur Beachtung der Berufspflichten anzuhalten.

Zu Absatz 1:

Der Ehrenausschuss wird als Element der Selbstverwaltung bei der Architektenkammer gebildet. Dadurch kann auch im Vergleich zu einer echten Berufsgerichtsbarkeit die Akzeptanz der Entscheidungen erhöht werden. Die Mitwirkung von Berufsangehörigen als Beisitzer betont das berufsständische Element und stellt zudem sicher, dass die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen der Beisitzer für das Ehrenverfahren nutzbar gemacht werden. Sie gewährleistet, dass in die Beurteilung des Verhaltens eines Betroffenen spezifische Kenntnisse über die Situation des Berufsstandes und seine besonderen Anforderungen einfließen.

Um die Unabhängigkeit auch der ehrenamtlichen Beisitzer sicherzustellen, wird bestimmt, dass diese weder in der Aufsichtsbehörde der Kammer noch in der Kammer selbst tätig sein dürfen. Die Ausschließlichkeit der Beschränkung nur auf solche Dienstkräfte der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Aufsicht befasst sind, lässt die Möglichkeit zu, andere Bedienstete als Beisitzer zu wählen, ohne die Unabhängigkeit des Ehrenausschusses zu gefährden.

Zu Absatz 2:

Alle Mitglieder des Ehrenausschusses werden durch die Vertreterversammlung gewählt. Mit der Annahme der Wahl gelten die Mitglieder als berufen; einer besonderen Bestellung bzw. Berufung bedarf es nicht mehr. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in Anlehnung an die allgemeine Wahlperiode für Kammerorgane 5 Jahre. Diese ist unabhängig von der Vertreterversammlung und kann von dieser weder abgekürzt noch verlängert werden. Die Abberufung von Mitgliedern erfolgt nur durch die Vertreterversammlung.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 regelt die Zusammensetzung des Ehrenausschusses im Verfahren. Nach Satz 2 ist im Voraus die Geschäftsverteilung für ein Jahr zu regeln, da die Entscheidungen des Ehrenausschusses ähnlich weitreichende Folgen haben können wie die eines Berufsgerichts und daher den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters genügt werden soll.

Zu Absatz 4:

Um eine sachgerechte Entscheidung zu erreichen, muss mindestens ein Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen angehören. Bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes nach Absatz 3 muss dies berücksichtigt werden.

Zu Absatz 5:

Bei der Tätigkeit des Ehrenausschusses kommt es bezüglich des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters auf Rechtskenntnisse an, um ein rechtsstaatliches Verfahren, dass die Rechte des Betroffenen wahrt, zu gewährleisten. Daher müssen der Vorsitzende und seine Vertreter die Befähigung zum Richteramt haben. Soweit ein Vertreter tätig wird, handelt er als der Vorsitzende.

Zu Absatz 6:

Die Entscheidungen des Ehrenausschusses sind Verwaltungsakte. Werden sie verwaltungsgerichtlich angefochten, wird die Kammer durch den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten, da dieser sowohl mit den zu beurteilenden Fragen allgemein als auch mit dem Sachverhalt - soweit er die Sitzung des Ehrenausschusses geleitet hat - besser vertraut ist.

Zu § 28 - (Ehrenverfahren)

Eine gewissenhafte Ausübung der Berufstätigkeit liegt im Interesse sowohl der Öffentlichkeit als auch der Kammermitglieder. Die Durchführung der Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) dient der Überwachung eines korrekten, das Ansehen des Berufstandes wahrenden Verhaltens im Rahmen der Berufsausübung.

Zu Absatz 1:

Verstöße gegen Berufspflichten durch Mitglieder und Berufsgesellschaften (§ 25 Abs. 1), auswärtige Architekten (§ 2 Abs. 2) und auswärtige Gesellschaften (§ 8 Abs. 2) unterliegen der Ahndung durch Verfahren vor dem Ehrenausschuss. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass Ansichten und Handlungen politischer, wissenschaftlicher, künstlerischer und religiöser Art nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein können. Das Gleiche gilt für die dienstliche Tätigkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Beliehene, da diese in Erfüllung ihrer Dienstpflicht handeln und insoweit einer besonderen Aufsicht unterliegen.

Zu Absatz 2:

In Absatz 2 wird geregelt, wer einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens stellen kann. Dies kann auch der Betroffene selbst sein, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen unberechtigte Vorwürfe zu schützen.

Zu Absatz 3 und 4:

In den Absätzen 3 und 4 ist die Verfahrensweise bei gleichzeitiger öffentlicher Klage im strafrechtlichen Verfahren geregelt. Dieses geht dem Ehrenverfahren vor. Die Feststellungen zum Tatbestand sind auch für das Ehrenverfahren bindend. Allerdings kann ein Sachverhalt, der nicht strafrechtlich geahndet werden kann oder soll, durchaus ein berufsordnungswidriges Verhalten darstellen und als solches verfolgt werden.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 stellt klar, dass für kammerinterne Disziplinarverfahren gleiche Maßstäbe wie nach Absatz 3 und 4 angelegt werden.

Zu § 29 (Maßnahmen im Ehrenverfahren)

§ 29 regelt die Maßnahmen, auf die im Ehrenverfahren erkannt werden kann. Absatz 1 betrifft dabei die natürlichen Personen und Absatz 2 die Gesellschaften. Die Regelung des Absatzes 2 Nr. 3 (Löschung der Eintragung) kann jedoch trotz der Verweisung in § 8 Abs. 2 auf auswärtige Gesellschaften keine Anwendung finden, da diese im Unterschied zu auswärtigen Architekten nicht in ein Verzeichnis eingetragen werden.

Die Formulierung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bezieht sich nicht nur auf Ämter, die der Betreffende zum Zeitpunkt der Verhängung dieser Maßnahme bekleidet, sondern ihm wird auch die Fähigkeit aberkannt, "künftige" Ämter zu bekleiden. In Korrespondenz zu dieser Vorschrift sichert die Regelung in Nummer 4, dass der Betroffene bereits davon ausgeschlossen werden kann, überhaupt für ein solches Amt zu kandidieren.

Durch Absatz 1 Satz 2 wird dem Ehrenausschuss die Möglichkeit eingeräumt, je nach Schwere der Berufspflichtverletzung zu differenzieren, nach welcher Zeit wieder ein Antrag auf Eintragung in die Listen nach § 1 bzw. das Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 gestellt werden kann. Sollte vor Ablauf dieser Zeit die erneute Eintragung beantragt werden, hat der Eintragungsausschuss die Eintragung ohne Prüfung von Versagungsgründen abzulehnen (§ 5 Abs. 2). Einer vergleichbaren Regelung für Gesellschaften bedurfte es nicht, weil ein Gesellschafter, dem als Folge von Berufspflichtverletzungen die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung aberkannt worden ist, nicht die Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis (§ 7 Abs. 2) herbeiführen kann. § 7 Abs. 2 Nr. 2 ermöglicht aber, dass eine solche, dem Berufsstand nicht (mehr) angehörende Person dennoch zum Kreis der Gesellschafter gehören kann.

Gegenüber Gesellschaften wird mit Absatz 2 Nr. 2 eine höhere Geldbuße ermöglicht, als Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 für natürliche Personen vorsieht. Dies ist zur Erhaltung der Sanktionswirkung der Geldbuße vor dem Hintergrund der größeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaften angezeigt und gerechtfertigt.

Alle Geldbußen fließen nach Absatz 4 der Architektenkammer zu, da sie die Einhaltung der Berufspflichten seitens der Berufsangehörigen überwacht, den Ehrenausschuss bildet und diesen bei der Durchführung der Ehrenverfahren organisatorisch unterstützt.

Absatz 3 enthält die notwendigen Verjährungsregelungen.

Zu § 30 - (Aufsichtsbehörde)

Satz 1 bestimmt, dass die Rechtsaufsicht von dem Ministerium wahrgenommen wird, das auch für das Architektenrecht zuständig ist. Die Aufsichtsbefugnisse sollen auch weiterhin durch die jeweiligen Ministerien wahrgenommen werden und nicht an staatliche Mittelinstanzen (z.B.: die Regierungspräsidien) delegiert werden. Damit wird der Überlegung Rechnung getragen, dass zwischen der Aufsichtsfunktion und den Befugnissen im Rahmen der Gesetzgebung ein enger Zusammenhang besteht. Der damit bestehende enge Kontakt zwischen Architektenkammer und Aufsichtsbehörde erweist sich auch als vorteilhaft, wenn es um sonstige Fragen des Bauberufsrechts geht. Durch die Regelung des § 18 Abs. 2 dieses Entwurfs ist zudem der Versuch unternommen worden, den mit der Rechtsaufsicht verbundenen Arbeitsaufwand so gering wie möglich zu halten.

Hinsichtlich der Befugnisse der Aufsichtsbehörde ist in Satz 2 ein Verweis auf die jeweiligen Regelungen in der Gemeindeordnung erfolgt. Diese regelt, je nach Landesrecht, die Aufsichtsbefugnisse der Aufsichtsbehörden über Kommunen ausführlich. Wegen der vergleichbaren Sachlage ist deshalb eine separate Regelung im Musterarchitektengesetz nicht erforderlich.

Zu § 31 - (Durchführung der Aufsicht)

§ 31 ist in seinem Regelungsgehalt, ebenso wie § 30, an die entsprechenden Bestimmungen des nordrheinwestfälischen Baukammerngesetzes angelehnt. Er ergänzt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Vertreterversammlung. Diese zusätzlichen Regelungen sind erforderlich, da es sich bei der Vertreterversammlung um das Kammerorgan handelt, dem die wichtigsten Entschlüsse vorbehalten sind (vgl. § 16). Der Aufsichtsbehörde wird damit die Möglichkeit gegeben, sich jederzeit in diesem Gremium Gehör zu verschaffen.

Zu § 32 - (Ordnungswidrigkeiten)

In Absatz 1 wird der Ordnungswidrigkeitentatbestand beschrieben. Dieser Tatbestand kann sowohl von natürlichen, als auch von juristischen Personen verwirklicht werden (Tatbestandsmerkmal "führen"). Um auch Fälle erfassen zu können, in denen eine Person in einer Garantenstellung (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) nicht einschreitet, wenn ein Dritter (z.B. der Gesellschafter) die Berufsbezeichnung unbefugt führt, wurde das Tatbestandsmerkmal "führen lassen" aufgenommen. In Fällen dieser Art könnte ohne dieses Tatbestandsmerkmal die Person, die eine Garantenstellung innehat, keine Ordnungswidrigkeit begehen, da sie die Berufsbezeichnung nicht selbst führt. Durch eine Normierung in § 32 Abs. 1 kann in derartigen Fällen nunmehr zukünftig eine Verletzung der Garantenpflicht vorliegen.

Absatz 2 regelt die Höhe der Geldbuße.

Die Absätze 3 und 4 treffen verfahrensrechtliche Regelungen, wobei die Regelungen des Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 - je nach Landesrecht - auch im Ausführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz bzw. im Landesorganisationsgesetz erfolgt. Da die Architektenkammer Herrin des Verfahrens ist und ihr die Geldbußen und Verwarnungsgelder zufließen, soll sie auch ggf. die notwendigen Auslagen erstatten (Satz 3). Die Vollstreckung wird über einen Verweis auf § 20 Abs. 3 dieses Gesetzes geregelt (unbeschadet den besonderen Vorschriften des OWiG).

Zu § 33 - (Rechtsverordnungen)

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen bedarf im Hinblick auf die von der Lehre und Verfassungsgerichtsbarkeit entwickelten und in Artikel 80 Abs. 1 GG umgesetzten Grundsätze zur Wesentlichkeit der Normgebungszuständigkeit des Gesetzgebers der Konkretisierung. Die Regelungsbefugnis wird somit in Anlehnung an Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt

Der Vorbehalt, "das nach Landesrecht zuständige Ministerium ist ermächtigt", berücksichtigt die unterschiedliche verfassungsrechtliche Gegebenheit in den Ländern. Dort kann entweder das Ministerium selbst oder ausschließlich die Ministerin oder der Minister (so Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG) zum Erlass von Rechtsverordnungen befugt sein.

Zu Nummer 1:

Die Ermächtigung ermöglicht in Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben das Weitere zum Verfahren und zu den anzuerkennenden Nachweisen festzulegen. Eine unmittelbare gesetzliche Regelung ist nicht erforderlich und wäre hier nicht tunlich, weil durch Verordnung schneller auf sich ändernde Gegebenheiten reagiert werden kann. Besonders bei den anzuerkennenden Nachweisen bedarf es einer rechtsförmlichen Vorgabe, weil andernfalls der Eintragungsausschuss allein in eigener Zuständigkeit über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und anderen Befähigungsnachweisen befinden könnte, obwohl deren Anerkennung u.a. dem EG-Recht oder bei Hochschulabschlüssen der Entscheidungszuständigkeit der Wissenschaftsverwaltung zu folgen hat.

Zu Nummer 2:

Änderungen in der Berufsausübung haben Auswirkung auf die Eintragung in die Berufslisten oder in das Gesellschaftsverzeichnis, sie könne auch die Berufsausübung maßgeblich bestimmen. Ob und in welchem Umfang eine Anzeige erstattet werden muss, kann nicht der Selbstverwaltungsgewalt der Kammer überlassen bleiben, sondern bedarf einer rechtsförmlichen Bestimmung.

Zu Nummer 3 bis 5:

Wegen des statusrechtlichen Bezuges dieser Maßnahmen bedarf es eines gesetzlichen Vorbehalts.

Zu Nummer 6:

Wegen der Selbstverwaltungskompetenz der Kammer und dem daraus folgenden abschließenden Aufgabenkatalog in § 12 (Aufgaben der Architektenkammer) und in § 17 (Vorstand) bedarf die Möglichkeit, weitere Aufgaben zu übertragen, der gesetzlichen Ermächtigung. Inhalt, Zweck und Ausmaß sind im Einzelnen beschränkt auf den Durchführungszweck und das EG-Recht.

Zu § 34 (Übergangsvorschrift)

Wegen der Unterschiede in den Architektengesetzen wurde darauf verzichtet, eine Übergangsvorschrift, die auf das jeweils vorhandene Recht in Bezug nimmt, zu formulieren. Mögliche Inhalte könnten sein:

ENDE

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