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Regelwerk

Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Vom 30. Januar 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 15.02.2006 S. 103)


Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10, Mai 1990 (GVBl. S. 122, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665), wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom_30. Januar 2006 bekannt gemacht.

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob Art. 78 Abs. 6, Art. 83 und 88 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I) gegen die Bayerische Verfassung verstoßen.

Entscheidungsformel:

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Art. 83 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-1) - soweit er Wohnungen betrifft - in verfassungskonformer Auslegung um die sich aus dem unmittelbar anzuwendenden Art. 13 Abs. 7 GG ergebenden Einschränkungen zu ergänzen ist.

Leitsatz:

Art. 83 BayBO ist - soweit er Wohnungen betrifft - in verfassungskonformer Auslegung um die sich aus dem unmittelbar anzuwendenden Art. 13 Abs. 7 (früher Abs. 3) GG ergebenden Einschränkungen zu ergänzen.

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