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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

GebOVerm - Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden
- Bayern -

Vom 15. März 2006
(GVBl. S. 160; [....]; 22.07.2014 S. 286; 17.07.2015 S. 243; 28.11.2016 S. 376; 26.03.2019 S. 98; 30.11.2022 S. 738; 15.06.2026 S. 311 26)
GL.-Nr.: 2013-2-9-F



Überschrift geändert 26

Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 20131-1-F), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich 26

(1) Für folgende Leistungen der unteren Vermessungsbehörden werden Benutzungsgebühren, sowie Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen:

  1. Katastervermessungen zur
    1. Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen
      (Grenzfeststellungen),
    2. Fortführung des Liegenschaftskatasters
      (Fortführungsvermessungen),
  2. Katasterneuvermessungen,
  3. Umlegungen und vereinfachte Umlegungen,
  4. Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,
  5. Sachverständigentätigkeit,
  6. Amtshandlungen und sonstige Leistungen auf Antrag.

(2) Die Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten auch für die den unteren Vermessungsbehörden übergeordneten Behörden, soweit sie Leistungen nach Abs. 1 erbringen.

§ 2 Gebühren nach dem Zeitaufwand 26

(1) Soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeitaufwand. Die Gebühren errechnen sich nach der für die Leistung aufgewendeten, für jede Bedienstete und jeden Bediensteten auf halbe Stunden auf- oder abgerundeten Arbeitszeit.

(2) Die Gebühr beträgt je Stunde

1. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A9 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte 65 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A16 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte 90 Euro.

§ 3 Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen (ohne Gebäudeveränderungen) 26

(1) Für Grenzfeststellungen und Zerlegungsvermessungen sowie eine entsprechende katastertechnische Behandlung werden Gebühren nach Abs. 2 erhoben. Satz 1 gilt auch für Abmarkungen nach Art. 10 des Bayerischen Fischereigesetzes ( BayFiG). Gebühren nach Satz 1 gelten nicht für die Erfassung von Veränderungen an Gewässerflurstücken. Für die Aufmessung der Uferlinie und die katastertechnische Behandlung der betroffenen Flurstücke werden Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 erhoben.

(2) Die Gebühren bemessen sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu Gebildeten Flurstücke. Die Gebühren betragen für

1. Grenzpunkte

a) für den 1. Grenzpunkt 330 Euro,
b) für den 2. bis 30. Grenzpunkt je 100 Euro,
c) für den 31. bis 100. Grenzpunkt je 80 Euro,
d) für alle weiteren Grenzpunkte je 65 Euro,

2. Flurstücke

a) für das 1. Flurstück 470 Euro,
b) für das 2. bis 10. Flurstück je 200 Euro,
c) für das 11. bis 30. Flurstück je 100 Euro,
d) für alle weiteren Flurstücke je 60 Euro.

Für die Abrechnung werden jeweils Durchschnittsgebühren für Punkte und Flurstücke ermittelt. Diese errechnen sich aus der aus Satz 2 ergebenden Gebührensumme, geteilt durch die Anzahl der Grenzpunkte bzw. Flurstücke.

(3) Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht oder deren Abmarkung zurückgestellt wird, ermäßigen sich die Punktgebühren nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 Euro. Bei Nachholung der zurückgestellten Abmarkung werden für Grenzpunkte, deren Abmarkung zurückgestellt wurde, Gebühren nach Abs. 2 Satz 3 erhoben. Wird die Möglichkeit der Nachholung der zurückgestellten Abmarkung innerhalb eines Jahres nach der Zurückstellung gegenüber der unteren Vermessungsbehörde angezeigt, ermäßigen sich die Gebühren nach Satz 2 für Punkte, die bereits nach Satz 1 abgerechnet wurden, jeweils um 50 %.

(4) Bei neu gebildeten Flurstücken, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist, ermäßigen sich die Flurstücksgebühren nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 %.

(5) Für die nachträgliche Abänderung von Fortführungsnachweisen ohne Außendienst werden Gebühren nach §§ 2 und 4 erhoben.

(6) Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. Sie beträgt

1. für das erste Flurstück 50 Euro,
2. für alle weiteren Flurstücke je

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