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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden und des Kostenverzeichnisses
- Bayern -
Vom 15. Juni 2026
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2026 S. 311)
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 sowie des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Kostengesetzes ( KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Änderung der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden
Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl. S. 160, BayRS 2013-2-9-F), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "Benutzungsgebühren" durch die Angabe "Gebühren" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Gebührengegenstand" durch die Angabe "Geltungsbereich" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Benutzungsgebühren" durch die Angabe "Benutzungsgebühren, sowie Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen" ersetzt.
bb) In Nr. 6 wird die Angabe "sonstige Leistungen auf Antrag" durch die Angabe "Amtshandlungen und sonstige Leistungen auf Antrag" ersetzt.
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "65 Euro" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe "70 Euro" durch die Angabe "90 Euro" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Teilungsvermessungen" durch die Angabe "Zerlegungsvermessungen" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Satz 1 gilt auch für Abmarkungen nach Art. 10 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG)."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe "Sie" wird durch die Angabe "Gebühren nach Satz 1" ersetzt.
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchst. a wird die Angabe "260 Euro" durch die Angabe "330 Euro" ersetzt.
bbb) In Buchst. b wird die Angabe "85 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.
ccc) In Buchst. c wird die Angabe "70 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.
ddd) In Buchst. d wird die Angabe "60 Euro" durch die Angabe "65 Euro" ersetzt.
bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchst. a wird die Angabe "410 Euro" durch die Angabe "470 Euro" ersetzt.
bbb) In Buchst. b wird die Angabe "170 Euro" durch die Angabe "200 Euro" ersetzt.
ccc) In Buchst. c wird die Angabe "90 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.
ddd) In Buchst. d wird die Angabe "55 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.
c) Die Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Wird die Abmarkung zurückgestellt, so wird zusätzlich zur Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 für jeden nachträglich festzustellenden Grenzpunkt ein Zuschlag von je 30 Euro erhoben, der mit der ursprünglichen Leistung als Vorschuss eingehoben wird. Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht, ermäßigt sich die Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 Euro. 3Bei Flurstücken, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist, ermäßigt sich die Flurstücksgebühr nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 %.
(4) Für die Ermittlung von Flurstücksgrenzen im Bereich von Katasterneuvermessungen nach § 7 - ausgenommen Katasterneuvermessungen nach § 7 Abs. 2 -, von denen der oder die Antragstellende nicht betroffen ist, wird eine Ermäßigung von 50 % der zu verrechnenden Gebühren nach Abs. 2 gewährt. |
"(3) Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht oder deren Abmarkung zurückgestellt wird, ermäßigen sich die Punktgebühren nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 Euro. Bei Nachholung der zurückgestellten Abmarkung werden für Grenzpunkte, deren Abmarkung zurückgestellt wurde, Gebühren nach Abs. 2 Satz 3 erhoben. Wird die Möglichkeit der Nachholung der zurückgestellten Abmarkung innerhalb eines Jahres nach der Zurückstellung gegenüber der unteren Vermessungsbehörde angezeigt, ermäßigen sich die Gebühren nach Satz 2 für Punkte, die bereits nach Satz 1 abgerechnet wurden, jeweils um 50 %.
(4) Bei neu gebildeten Flurstücken, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist, ermäßigen sich die Flurstücksgebühren nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 %." |
d) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||
Sie beträgt
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(Stand: 06.08.2026)
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