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Regelwerk; Bau und Planungsrecht; Bauberufe

BayIngG - Bayerisches Ingenieurgesetz
Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur

- Bayern -

Vom 12. Juli 2016
(GVBl. Nr. 10 vom 19.07.2016 S. 156; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 702-2-W



Archiv: 1970
Siehe Fn. 1

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Anwendungsbereich

Ingenieurinnen und Ingenieure wenden ihr an einer Hochschule erworbenes technisches Wissen auf dem Fundament der Naturwissenschaften an. Ihre beruflichen Tätigkeiten erfolgen auf akademischem Niveau und umfassen insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben mit wissenschaftlichen Methoden und Instrumenten.

Art. 2 Geschützte Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer ein grundständiges Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat
    1. in einer technischnaturwissenschaftlichen Fachrichtung,
    2. das eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können und
    3. in dem die Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik überwiegen; diese Voraussetzung gilt nicht für das Führen der Berufsbezeichnung ausschließlich in der Wortverbindung Wirtschaftsingenieurin oder Wirtschaftsingenieur durch Personen, die ein grundständiges Studium des Wirtschaftsingenieurwesens absolviert haben,
  2. wer nach Ausbildung im Ausland die Genehmigung hierzu erhalten hat,
  3. wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland hierzu berechtigt ist oder
  4. wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hierzu berechtigt war.

(2) Die Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.

Art. 3 Genehmigung bei Ausbildung im Ausland

(1) Die Genehmigung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 wird erteilt, wenn die antragstellende Person über einen im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweis verfügt, der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ( BayBQFG) als gleichwertig mit den in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 normierten Anforderungen anzuerkennen ist. Keine Anwendung finden die Art. 13c und 14 BayBQFG.

(2) Wenn der Ingenieurberuf im Ausbildungsstaat nicht reglementiert ist und der Ausbildungsstaat Mitglieds- oder Vertragsstaat im Sinne des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBQFG ist, so ist unbeschadet der weiteren Voraussetzungen des Art. 9 BayBQFG erforderlich, dass die antragstellende Person

  1. den Ingenieurberuf in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und
  2. einen Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass die Person auf die Ausübung des Ingenieurberufs vorbereitet wurde.

Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 1 ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.

(3) Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG stehen Ausbildungsnachweisen aus Mitglieds- oder Vertragsstaaten gleich.

(4) Ausbildungsnachweise, die unbeschadet Abs. 3 nicht in Mitglieds- oder Vertragsstaaten erworben wurden, müssen ein den Anforderungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 entsprechendes Studium bestätigen.

Art. 4 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Art. 11 BayBQFG findet unbeschadet Art. 3 Abs. 3 nur in Bezug auf Berufsqualifikationen, die in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat erworben wurden, Anwendung.

(2) Abweichend von Art. 11 Abs. 3 BayBQFG muss die antragstellende Person

  1. nach Wahl der zuständigen Stelle entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolvieren, wenn sie lediglich eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG besitzt, oder
  2. sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolvieren, wenn sie lediglich eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.

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