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BayBQFG - Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
- Bayern -
Vom 24. Juli 2013
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 439; 22.07.2014 S. 286 14; 12.05.2015 S. 82 15; 22.12.2015 S. 497 15a; 12.07.2016 16; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2020 S. 678 20; 04.06.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 800-21-2-A
Siehe Fn: 1
Teil 1
Allgemeiner Teil
Art. 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen, sowie der Förderung der Integration von im Land lebenden Migrantinnen und Migranten in den bayerischen Arbeitsmarkt.
Art. 2 Anwendungsbereich 14 15a 16 20
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise mit Berufen, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Freistaates Bayern unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.
(2)Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die Feststellung der Gleichwertigkeit mit Abschlüssen, für die die zuständigen Stellen auf Grund der § § 9, 54, 66, 67 des Berufsbildungsgesetzes ( BBiG) oder der §§ 41, 42f, 42r, 42s der Handwerksordnung Regelungen über Aus- und Fortbildungsprüfungen erlassen haben. Eine Feststellung der Gleichwertigkeit mit Aus- und Fortbildungsregelungen nach § § 66, 67 BBiG und §§ 42r und 42s der Handwerksordnung ist nur im persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eröffnet; maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Bayern eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
(4) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich anderweitiger rechtlicher Regelungen keine Anwendung
(5) Für akademische Qualifikationen, soweit diese nicht Voraussetzung zur Ausübung eines reglementierten Berufs sind, besteht in Abweichung von Abs. 1 und Teil 2 Abschnitt 1 nur die Möglichkeit einer Bewertung auf Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Anlage zum Gesetz vom 16. Mai 2007, BGBl II S. 712). Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, diese Aufgabe auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. Die Zuständigkeit kann auch auf länderübergreifende Stellen im Sinn des Satzes 2 übertragen werden.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen über den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(Stand: 20.06.2024)
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