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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

PV-Freiflächen - Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
-Bayern-

Vom 10. Dezember 2021
(Quelle: https://www.stmb.bayern.de)



Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

1. Baurechtliche und landesplanerische Behandlung von PV-Freiflächenanlagen

1.1. Erfordernis der Bauleitplanung und des Baugenehmigungsverfahrens

PV-Freiflächenanlagen werden grundsätzlich nicht von den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ( BauGB) erfasst. Auch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wird in aller Regel ausscheiden, da regelmäßig eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen wird.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von PV-Freiflächenanlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen, erfordert daher generell eine gemeindliche Bauleitplanung, d.h. grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Im Flächennutzungsplan kann die Gemeinde eine "Fläche für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien - Sonnenenergie" darstellen. Dies stellt die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) BauGB klar. Für die Festsetzung im Bebauungsplan bietet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein sonstiges Sondergebiet im Sinn von § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung ( BauNVO) an. Im Bebauungsplan - wobei sich für derartige Projekte insbesondere ein Vorhaben- und Erschließungsplan im Sinn von § 12 BauGB eignet - können dabei nähere Regelungen z.B. über die überbaubaren Grundstücksflächen, über Nebenanlagen (z.B. Einzäunung) und auch über gesetzlich notwendige Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. § 9 Abs. 1a BauGB) getroffen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 23 Buchst. b) BauGB können auch Stromspeicher zur Zwischenspeicherung des durch die PV-Freiflächenanlage erzeugten Stroms in Hinblick auf Größe und Speichermenge festgesetzt werden. Bei der Ausweisung von Flächen für PV-Freiflächenanlagen und gesetzlich notwendigen Ausgleichsflächen sind insbesondere die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.

Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht allerdings kein Rechtsanspruch ( § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Es obliegt daher in jedem Einzelfall der Entscheidung der für die Planung zuständigen Stadt oder Gemeinde, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. In der Praxis geschieht dies oftmals auf Antrag eines Investors bzw. Grundstückeigentümers. Die Gemeinde ist aber an die Standortvorgaben nicht gebunden und sollte den Interessen des Betreibers stets gesamtheitliche Interessen gegenüberstellen. Eine Bauleitplanung sollte daher auch die Auswahlentscheidung für Standorte und Alternativen behandeln (vgl. hierzu nachfolgend unter Gl. Nr. 1.2.ff.).

Da kein Anspruch auf die Aufstellung besteht, kann die Gemeinde die Einleitung einer Bauleitplanung auch davon abhängig machen, dass ein Vorhaben mit einem bestimmten Bürgerbeteiligungsmodell oder einem bestimmten PPP-Modell zum Gegenstand des Bauleitplanverfahrens gemacht wird.

Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 Bayer. Bauordnung ( BayBO) sind Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren - und zwar unabhängig von ihrer Fläche - verfahrensfrei, wenn sie im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn die Anlage den Festsetzungen der Satzung entspricht. Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO ergänzt hinsichtlich der Verfahrensfreiheit von Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren die allgemeine Vorschrift des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayBO. Diese sieht eine Verfahrensfreiheit für bestimmte Solarenergieanlagen auch außerhalb der in Art. 57 Abs. 2 BayBO beschriebenen Satzungen vor. Demnach sind Solarenergieanlagen in, auf und an Dach- und Außenwandflächen (ohne Größenbeschränkung) verfahrensfrei. Zudem sieht die Norm vor, dass Solarenergieanlagen gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m verfahrensfrei zulässig sind.

Im Übrigen findet, soweit die Ausweisung von Flächen für PV-Freiflächenanlagen in qualifizierten Bebauungsplänen im Sinn von § 30 Abs. 1 BauGB erfolgt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1, Abs. 3 BayBO das Genehmigungsfreistellungsverfahren statt. Insoweit ist besonders darauf hinzuweisen, dass PV-Freiflächenanlagen unabhängig von ihrer Fläche keine Sonderbauten darstellen.

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