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Regelwerk

PrüfVBau - Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen
Bekanntgabe der Indexzahl, der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes
Listen der in Bayern anerkannten Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit

- Bayern -

Vom 3. März 2011
(AllMBl. Nr. 3 vom 30.03.2011 S. 79)
Gl.-Nr.: 2132.2-I



(red. Anm. wird nicht fortgeführt, da die entsprechenden Stellen direkt vom Ministerium informiert werden)

Archiv:Preisindex 2009 2010

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. März 2011 Az.: IIB8-4117-001/08

1. Bekanntgabe der Indexzahl, der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes

Das Staatsministerium des Innern hat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Prüf ngenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl S. 829), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22), die Indexzahl, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der PrüfVBau zu vervielfältigen sind, die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und gemäß § 31 Abs. 5 Satz 5 PrüfVBau den jeweils für die Gebühren- bzw. Honorarberechnung nach Zeitaufwand zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt zu geben.

Die Indexzahl zur Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau beträgt für Prüf- und Bescheinigungsaufträge bei Auftragserteilung ab 1. April 2011

1,120.

Die aufgrund der Indexzahl fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je m3 Brutto-Rauminhalt und Gebäudeart nach Anlage 1 der PrüfVBau sind im Anhang zu dieser Bekanntmachung abgedruckt.

Der Stundensatz nach § 31 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau beträgt für Prüf- und Bescheinigungsaufträge bei Auftragserteilung ab 1. April 2011

99 Euro

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.

2. Prüfämter und Prüf ngenieure für Standsicherheit in Bayern

Das Staatsministerium des Innern führt gemäß § 6 Abs. 4 PrüfVBau Listen der in Bayern anerkannten Prüfämter und Prüf ngenieure für Standsicherheit. Diese sind auf der Internetseite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bereich Recht, Städtebau, Bautechnik unter der Rubrik Bautechnik bekannt gemacht (http://www.innenministerium.bayern.de/bauen/baurecht/bautechnik).

Prüfaufträge für Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BayBO) dürfen nur den in den vom Staatsministerium des Innern bekannt gemachten Listen aufgeführten Prüfämtern und Prüf ingenieuren für Standsicherheit erteilt werden. § 9 PrüfVBau bleibt unberührt.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2011 in Kraft. Die Bekanntmachung zum Vollzug der PrüfVBau vom 4. Februar 2010 (AllMBl S. 19) wird mit Ablauf des 31. März 2011 aufgehoben.

Anhang

Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Art der baulichen Anlage

anrechenbare Bauwerte
in Euro/m³
1. Wohngebäude 110
2. Wochenendhäuser 96
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 148
4. Schulen 140
5. Kindertageseinrichtungen 125
6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 125
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 146
8. Krankenhäuser 164
9. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht unter Nrn. 11 und 12, Theater, Kinos 125
10. Hallenbäder 136
11. eingeschossige, hallenartige Gebäude mit nicht mehr als 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht unter Nr. 19  
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1 54
  sonstige Bauart 45
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis
5.000 m3
45
  Bauart schwer 1  
  sonstige Bauart 37
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 30000 m3  
  Bauart schwer 1 37
  sonstige Bauart 29
12. konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 83
13. konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 74
14. mehrgeschossige Verkaufsstätten  
14.1 bis 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt 112
14.2 der 30.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60.000 m3 91
14.3 der 60.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 78
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude  
15.1 bis 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt 97
15.2 der 30.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60.000 m3 78
15.3 der 60.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 67
16. eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 81
17. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 97
18. Tiefgaragen 150
19. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 39
20. Gewächshäuser  
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 29
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 17

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

5 v.H.
  • mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude
10 v.H.
  • bei Geschossdecken außer bei den Nrn. 16
    bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen
    oder Schienenfahrzeugen befahren werden,
    für die betreffenden Geschosse
10 v.H.
  • bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der
    Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen
    geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen
    erfassten Hallenbereich, vervielfacht
    mit der Indexzahl nach § 29 Abs. 1 PrüfVBau
44 Euro/m2

1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Sonstiges:

ENDE