Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

Bekanntgabe der Indexzahl, der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes
Listen der in Bayern anerkannten Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit

- Bayern -

Vom 04. Februar 2010
(AllMBl. Nr. 2 vom 25.02.2010 S. 19)
Gl.-Nr.: 2132.2-1



zur aktuellen Fassung

1. Bekanntgabe der Indexzahl, der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes

Das Staatsministerium des Innern hat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen ( PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl S. 829), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung zur Änderung der Baukammernverfahrensverordnung und weiterer Rechtsverordnungen vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), die Indexzahl, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der PrüfVBau zu vervielfältigen sind, die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und gemäß § 31 Abs. 5 Satz 5 PrüfVBau den jeweils für die Gebühren- bzw. Honorarberechnung nach Zeitaufwand zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt zu geben.

Die Indexzahl zur Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau beträgt für Prüf- und Bescheinigungsaufträge bei Auftragserteilung ab 1. März 2010

1,109.

Die aufgrund der Indexzahl fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je m3 Brutto-Rauminhalt und Gebäudeart nach Anlage 1 der PrüfVBau sind im Anhang zu dieser Bekanntmachung abgedruckt.

Der Stundensatz nach § 31 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau beträgt für Prüf- und Bescheinigungsaufträge bei Auftragserteilung ab 1. März 2010

99 Euro.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.

2. Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit in Bayern

Das Bayerische Staatsministerium des Innern führt gemäß § 6 Abs. 4 PrüfVBau Listen der in Bayern anerkannten Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit. Diese sind auf der Internetseite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bereich Recht, Städtebau, Bautechnik unter der Rubrik Bautechnik bekanntgemacht (http://www.innenministerium.bayern.de/ bauen/baurecht/bautechnik).

Prüfaufträge für Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BayBO) dürfen nur den in den vom Bayerischen Staatsministerium des Innern bekanntgemachten Listen aufgeführten Prüfämtern und Prüfingenieuren für Standsicherheit erteilt werden. § 9 PrüfVBau bleibt unberührt.

Diese Bekanntmachung tritt zum 1. März 2010 in Kraft. Die Bekanntmachung zum Vollzug der PrüfVBau vom 9. November 2009 (AllMBl S. 347) wird mit Ablauf des 28. Februar 2010 aufgehoben.

Anhang 

Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Art der baulichen Anlage

anrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1. Wohngebäude 109
2. Wochenendhäuser 95
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 146
4. Schulen 139
5. Kindertageseinrichtungen 124
6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 0 Betten, Gaststätten 124
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 144
8. Krankenhäuser 162
9. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht unter Nrn. 11 und 12, Theater, Kinos 124
10. Hallenbäder 134
11. eingeschossige, hallenartige Gebäude mit nicht mehr als 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht unter Nr. 19  
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer 1 53
Sonstige Bauart 44
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3  
Bauart schwer 1 44
sonstige Bauart 37
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 30.000 m3  
Bauart schwer 1 37
sonstige Bauart 29
12. konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 82
13. konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 73
14. mehrgeschossige Verkaufsstätten  
14.1 bis 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt 111
14.2 der 30.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60.000 m3 90
14.3 der 60.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 78 78
15. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude  
15.1 bis 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt 96
15.2 der 30.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60.000 m3 78
15.3 der 60.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 67
16. eingeschossige Garagen, ausgenommen 80
17. offene Kleingaragen 96
18. Tiefgaragen 149
19. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 39
20. Gewächshäuser  
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 29
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 17


Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:  
- bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen oder beim Nachweis nach lfd. Nr. 2.2.1(DIN 1053-1, Abschnitt 7) der Liste der Technischen Baubestimmungen 5 v. H.
- mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude 10 v. H.
- bei Geschossdecken außer bei den Nrn. 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse 10 v. H.
- bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 29 Abs. 1 PrüfVBau 43 Euro/m2

1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Sonstiges:

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion