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Bauleitplanung für Windenergieanlagen, insbes. Repowering-Bebauungsplan
- Bayern -
Vom 11. März 2021
(Quelle: https://www.stmb.bayern.de)
Ein Merkblatt für Städte und Gemeinden, Behörden und Träger öffentlicher Belange, Planer und Projektträger, Bürgerinnen und Bürger
1. Warum ein Bebauungsplan für Windenergieanlagen?
1.1. 10 H-Regelung und Bauleitplanung der Gemeinden
Seit Inkrafttreten der 10 H-Regelung am 21. November 2014 sind Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich nur noch dann privilegiert zulässig, wenn sie einen Abstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu geschützten Wohngebieten einhalten ( Art. 82 Abs. 1 Bayerische Bauordnung -BayBO-). Allerdings können die Städte und Gemeinden im Wege der Bauleitplanung Baurecht für Windenergieanlagen schaffen, ohne bei der Aufstellung entsprechender Flächennutzungs- und Bebauungspläne an den 10 H-Abstand gebunden zu sein ( Art. 82 Abs. 1 BayBO regelt nur die Frage der Privilegierung von Windenergieanlagen im unbeplanten Außenbereich).
Die Städte und Gemeinden tragen somit eine besondere Verantwortung für den weiteren Ausbau der Windenergie. Als Planungshilfe stellt das Merkblatt "Bauleitplanung für Windenergieanlagen" die wesentlichen Informationen und Hinweise zum bauplanungsrechtlichen Ausbau der Windenergie zusammen.
1.2. Repowering-Bebauungsplan
Die Bauleitplanung kommt auch als Instrument für das sog. Repowering von Windenergieanlagen in Betracht, also den Ersatz einer oder mehrerer alter Windenergieanlagen nach Ablauf deren Nutzungsdauer durch eine neue, moderne, regelmäßig deutlich höhere und leistungsstärkere Windenergieanlage, auch an einem anderen Standort (auch in diesen Fällen kommt nämlich regelmäßig die 10 H-Regelung zur Anwendung, s. insoweit auch die Gesetzesbegründung zur 10 H-Regelung, LT-Drs. 17/2137, S. 6).
Das Thema Repowering wird in den kommenden Jahren zunehmend virulent, da für Windenergieanlagen kontinuierlich die erstmals ab dem Jahr 2000 einsetzende, 20-jährige Förderungsdauer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ( EEG) - und damit meist auch die Rentabilität dieser Anlagen - endet. Da viele der bestehenden Anlagen die 10 H-Regelung nicht einhalten würden und damit das - auch höhengleiche und standortidentische - Repowering unzulässig wäre, kann dem Instrument der Bauleitplanung auch insoweit eine sehr wichtige Rolle zukommen. Wie nachfolgend näher dargestellt, könnten hier örtliche Gegebenheiten, die Für und Wider des Repowering streiten, am besten berücksichtigt werden. Die gilt insbesondere für die Akzeptanz vor Ort, die bei einen bereits bestehenden "eingeführten" Windenergieanlagen häufig deutlich höher ist (als bei der Neuerrichtung), was auch dem Repowering zugutekommen kann.
Ein derartiger Repowering-Bebauungsplan kann festsetzen, dass neue Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass mit deren Errichtung andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen - die auch außerhalb des Plan- oder Gemeindegebiets liegen können - innerhalb angemessener Frist zurückgebaut werden, § 249 Abs. 2 Satz 1, 2 Baugesetzbuch -BauGB- (zu den einzelnen Festsetzungsoptionen beim Repowering-Bebauungsplan s. nachfolgend 4.4).
Es ist daher insofern auch die Festsetzungsoption denkbar, dass
im Bebauungsplan verbindlich festgeschrieben werden kann.
Es kann dann beispielsweise ermöglicht und sichergestellt werden, dass drei ältere, niedrigere und leistungsschwächere WEa (z.B. mit 1 MW Nennleistung) durch ein modernes, leistungsstarke und höheres WEa (z.B. mit 4-5 MW Nennleistung) ersetzt werden (= "Eins für drei"; in der Regel sind die moderne WEa dann auch leiser als die Alt-Anlage - auch dies kann ggf. verbindlich vorgegeben werden). Dadurch könnte für geeignete Fälle die Bereitschaft für Repowering-Bebauungspläne bzw. die Akzeptanz (deutlich) erhöht werden.
1.3. Vorteile eines Bebauungsplans für Gemeinden, Behörden, Projektträger und Bürger
Die Bauleitplanung stellt das geeignete Mittel dar, um unter Beteiligung der Planer und Projektträger sowie der betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Städten und Gemeinden die Förderung der Windenergie im Spannungsverhältnis von Energiewende und Schutz der Bevölkerung mit der nötigen Akzeptanz zu ermöglichen.
Allgemein gilt, dass die geordnete Entwicklung von Windenergieanlagen über den Weg der Bauleitplanung Vorteile bringt für Städte und Gemeinden, Planer und Projektträger sowie Bürgerinnen und Bürger - völlig unabhängig von einer etwaigen Erforderlichkeit im Hinblick auf die 10 H-Regelung:
(Stand: 04.03.2025)
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