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Regelwerk, Bau und Planungsrecht

RegBkPlG - Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
- Brandenburg -

Vom 8. Februar 2012
(GVBl. I Nr. 13; 11.02.2014 Nr. 7; 30.04.2019 Nr. 11; 23.06.2021 Nr. 19; 14.05.2024 Nr. 20)



Abschnitt 1
Regionalplanung

§ 1 Regionalplanung

Regionalplanung ist die übergeordnete und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet einer Region. Die Regionalpläne ( § 2) geben den überörtlichen Rahmen sowie die Grundsätze und Ziele der Raumordnung vor. Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Fortschreibung und Aufhebung der Regionalpläne wirken Land, Regionale Planungsgemeinschaften ( § 4), Gemeindeverbände und Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.

§ 2 Regionalpläne

(1) Die Regionalpläne vertiefen die Grundsätze und Ziele der Raumordnung, wie sie sich aus dem Raumordnungsgesetz sowie den Raumordnungsplänen ergeben. Sie konkretisieren diese für die jeweiligen Regionen ( § 3) zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen. Die Regionalpläne sollen einen eigenen Gestaltungsraum erfüllen und zu diesem Zweck weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung sowie qualitative oder quantitative Vorgaben festlegen, um die Entwicklung der Regionen in die angestrebte gesamträumliche Entwicklung des Landes einzufügen.

(2) Die Regionalpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen. Mindestens alle zehn Jahre sind sie zu überprüfen und soweit erforderlich der weiteren Entwicklung anzupassen.

(3) Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen richtet sich nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes. Die Veröffentlichung von Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg und zusätzlich in der für öffentliche Bekanntmachungen nach der Hauptsatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft vorgesehenen Weise.

(4) Die Regionalpläne werden von der Regionalen Planungsgemeinschaft als Satzung erlassen. Die Satzung wird von der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörde (Landesplanungsbehörde) im Einvernehmen mit den fachlich berührten obersten Landesbehörden genehmigt, soweit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgestellt ist und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht. Von der Genehmigung können einzelne in einem Regionalplan enthaltene Festlegungen ausgenommen werden, soweit diese die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung begründen und die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren. Die Landesplanungsbehörde macht die Erteilung der Genehmigung der Satzung mit den Angaben nach § 2a Absatz 3 Satz 2 im Amtsblatt für Brandenburg bekannt; mit der Bekanntmachung wird der Regionalplan wirksam.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Regionalplänen gelten auch für ihre Fortschreibung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Bis zur Genehmigung von Regionalplänen kann die Landesplanungsbehörde verlangen, dass einzelne Ziele der Raumordnung die Inhalt eines Regionalplans sein können, vorläufig und innerhalb einer festzusetzenden Frist aufgestellt werden, soweit landesplanerische Erfordernisse vorliegen.

(6) Soweit Erfordernisse der Raumordnung vorliegen, kann die Landesplanungsbehörde verlangen, dass der Regionalplan innerhalb einer festzusetzenden Frist geändert wird.

(7) Die Landesplanungsbehörde erlässt in Abstimmung mit den fachlich berührten obersten Landesbehörden Richtlinien mit einheitlichen Kriterien über die Inhalte und deren Darstellung sowie über das Verfahren bei der Aufstellung, Fortschreibung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Regionalpläne.

§ 2a Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung, in Aufstellung befindliche Ziele

(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist den nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben.

(2) Nach Durchführung der Beteiligung nach § 2 Absatz 3 sind die vorgesehenen Ziele des Regionalplans als in Aufstellung befindlich im Sinne des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen, wenn eine weitere Beteiligung nicht erforderlich ist und die Regionale Planungsgemeinschaft den die Beteiligung berücksichtigenden Entwurf auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Liegen nach Änderung des Entwurfs die Voraussetzungen des Raumordnungsgesetzes für eine weitere Beteiligung vor, gelten die vorgesehenen Ziele des Regionalplans als in Aufstellung befindlich, sobald die Regionale Planungsgemeinschaft den überarbeiteten Entwurf zur erneuten Beteiligung hinsichtlich der geänderten Teile auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat.

(3) Der Regionalplan ist ab dem Tag, an dem die Erteilung seiner Genehmigung bekannt gemacht worden ist, zusammen mit den in § 10

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