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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
- Brandenburg -

Vom 25. Februar 2026
(GVBl. I Nr. 6 vom 26.02.2026)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

Das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2b folgende Angabe eingefügt:

" § 2c Allgemeine plansichernde Untersagung mit Befreiungsvorbehalt".

2. In § 2 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

3. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:

" § 2c Allgemeine plansichernde Untersagung mit Befreiungsvorbehalt

(1) Wenn sich ein Regionalplan zur Erreichung der Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in Aufstellung befindet, sind zur Sicherung der Durchführung der Planung, die deren Aufstellung miteinschließt, den zur Entscheidung über die Genehmigung berufenen öffentlichen Stellen Entscheidungen über Vorhaben zur Windenergienutzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 allgemein untersagt, wenn der jeweilige Vorhabenstandort außerhalb der in dem jeweiligen Entwurf des entsprechenden Regionalplans vorgesehenen Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt. Dies gilt auch für Verfahren nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb eines in einem Bauleitplan ausgewiesenen kommunalen Windenergiegebietes nach § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.

(4) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt auch nicht für Vorhaben, für die vor dem 27. Februar 2026 ein vollständiger Genehmigungsantrag bei der Genehmigungsbehörde eingegangen und ein Verfahren eröffnet worden ist."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (27.02.2026) in Kraft.

ID 260513

ENDE

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(Stand: 04.03.2026)

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