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BbgBauZV- Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Übertragung bauaufsichtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 31. Januar 2020
(GVBl. II Nr. 6 vom 04.02.2020; 31.03.2021 Nr. 33 21)
Archiv: 2009
Auf Grund des § 86 Absatz 2 und Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bautechnische Prüfamt 21
(1) Bautechnisches Prüfamt ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.
(2) Dem Bautechnischen Prüfamt wird die Zuständigkeit für folgende Aufgaben zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung übertragen:
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung vom 28. Juli 2009 (GVBl. II S. 518), die durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. II Nr. 82) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 15.04.2021)
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