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Regelwerk, Bau und Planung

AV FNP - Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin
- Berlin -

Vom 20. Juli 2021
(ABl. Nr. 40 vom 16.09.2021 S. 3677)



Aufgrund des § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ( AZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ( AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird bestimmt:

A. Darstellungsumfang des Flächennutzungsplans Berlin (FNP) und Entwicklungsrahmen für die verbindliche Bauleitplanung

Allgemeines

Im Rahmen der praktischen Handhabung des FNP haben sich im Einzelnen bei der Entwicklung von Bebauungsplänen aus dem FNP gemäß § 8 Absatz 2 BauGB spezifische Fragestellungen ergeben. Die nachfolgenden ergänzenden Erläuterungen der Darstellungssystematik des FNP sollen die Anwendungssicherheit und Transparenz erhöhen. Sie sind keine inhaltlichen Änderungen des Erläuterungsberichts, sondern zusätzliche Klarstellungen.

Die Gliederung der Ausführungsvorschriften (Teil A) erfolgt entsprechend der Legende des FNP; die Erläuterung der Entwicklungsgrundsätze ist in diese Systematik einbezogen.

Eine Übersicht über den Entwicklungsrahmen gibt Abbildung A. Die Voraussetzungen für ergänzende Differenzierungen sind dem Text zu entnehmen.

1. Darstellungsumfang und genereller Entwicklungsrahmen

Funktion des FNP

1.1 Dem Flächennutzungsplan Berlin obliegen zwei Funktionen:

  1. Der FNP stellt als vorbereitender Bauleitplan gemäß § 5 Absatz 1 des Baugesetzbuchs ( BauGB) die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar.
  2. Zudem enthält der FNP regionalplanerische Festlegungen und ersetzt eine gesonderte Regionalplanung in Berlin. Dies betrifft die in der textlichen Darstellung Nummer 1 enthaltenen Festlegungen des FNP, deren räumlicher Bezug durch die Darstellung des FNP bestimmt wird.

Grundregeln des Darstellungsumfangs

1.2 Die Darstellungen des FNP werden unter Berücksichtigung der Größe der Stadt und der erforderlichen Bewältigung von Konkurrenzen und Konflikten der Bodenordnung durch folgende Grundregeln bestimmt:

Als für die Bebauung vorgesehene Flächen werden gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 Baugesetzbuch ( BauGB) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Baunutzungsverordnung ( BauNVO) Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen und ergänzend Gemeinbedarfsflächen dargestellt. Dabei werden grundsätzlich nur Flächen mit einer Größe von mindestens 3 ha (Hektar) berücksichtigt. Diese Grenze ist zur Bezeichnung von Flächen mit stadtstruktureller Bedeutung geeignet und in der Regel hinreichend, um die Grundzüge darzustellen.

Durch Einzelhandelskonzentrationen werden Zentrumsbereiche sowie die Haupt- und Stadtteilzentren generalisiert für den Bereich ihrer vorhandenen beziehungsweise geplanten Ausdehnung, die Ortsteilzentren in einheitlicher symbolischer Länge im Schwerpunkt der Nutzung dargestellt ( § 5 Absatz 2 Nummer 2a) und d) BauGB). Ortsteilzentren innerhalb des S-Bahn-Rings sind nicht gesondert mit einer Einzelhandelskonzentration dargestellt, da sie in der Innenstadt Bestandteil der hier kennzeichnenden Nutzungsmischung sind.

Als Flächen für Ver- und Entsorgung ( § 5 Absatz 2 Nummer 4 BauGB) werden übergeordnete Anlagen dargestellt.

Als Verkehrsflächen für Straße und Schiene ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 BauGB) werden die für übergeordnete Verkehrsanlagen vorgesehenen Flächen dargestellt - Verkehrstrassen grundsätzlich in einheitlicher Breite.

Als Grünflächen ( § 5 Absatz 2 Nummer 5 BauGB) werden die für zum Beispiel Kleingärten, Parkanlagen oder Friedhöfe vorgesehenen Flächen dargestellt - Grünverbindungen von übergeordneter Bedeutung teilweise in symbolischer Breite (siehe Kapitel 11.6). Dargestellt sind zudem große, zusammenhängende Waldbereiche als Wald sowie Landwirtschafts- und Wasserflächen von übergeordneter Bedeutung ( § 5 Absatz 2 Nummer 7 und 9 BauGB).

Zum Schutz der Umwelt sind Nutzungsbeschränkungen dargestellt (landschaftliche Prägung von Wohnbauflächen, Vorranggebiet für Luftreinhaltung) beziehungsweise als nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen (zum Beispiel Wasser-/Landschafts-/Naturschutzgebiete, schadstoffbelastete Böden) aufgenommen worden.

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(Stand: 01.10.2021)

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