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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

Ausführungsvorschriften zu § 8 Absätze 2 und 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
- Notwendige Kinderspielplätze -

- Berlin -

Vom 22. Juli 2019
(ABl. Nr. 3 vom 09.08.2019 S. 4932)



Archiv: 2007

Stadt Wohn II E 112

Telefon: 90139-4391 oder 90139-3000, intern 9139-4391

Auf Grund des § 86 Absatz 9 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, wird zur Ausführung des § 8 Absätze 2 und 3 BauO Bln für notwendige Kinderspielplätze Folgendes bestimmt:

Abschnitt I:
Herstellung oder Erweiterung und Instandhaltung von notwendigen Kinderspielplätzen

1 - Anwendungsbereich

Die Ausführungsvorschriften regeln die Anlegung oder Erweiterung und Instandhaltung von notwendigen Kinderspielplätzen sowie die Abweichung gemäß § 8 Absatz 2 BauO Bln und die Erfüllung der Herstellungs- und Instandhaltungsverpflichtung der Bauherrin oder des Bauherrn durch Zahlung eines Geldbetrages an das Land Berlin gemäß § 8 Absatz 3 BauO Bln.

2 - Standort und Größe

(1) Kinderspielplätze sind im Freien anzulegen. Sie sollen ebenerdig, gefahrlos erreichbar und in für Kinder geeigneten Lagen angelegt werden. Von angrenzenden Straßen, Garagen, Tiefgaragen, Müllbehältern, Teppichklopfstangen, Stellplätzen sowie deren Zu- und Abfahrten sind sie durch Mauern, zweckentsprechende Pflanzungen oder ähnliche Abschirmungen abzugrenzen.

(2) Für die Festlegung der Größe des jeweiligen Kinderspielplatzes ist § 8 Absatz 2 Satz 4 BauO Bln zugrunde zu legen. Die nutzbare Spielfläche ist die Fläche, die den Kindern tatsächlich zum Spielen zur Verfügung steht. Zugangswege außerhalb des Kinderspielplatzes rechnen nicht zur nutzbaren Spielfläche. Das Gleiche gilt für Flächen mit Bepflanzungen.

(3) Über die Gestattung der Anlegung eines Kinderspielplatzes auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Nachbargrundstücks und dessen gefahrlose Erreichbarkeit von Belang. Die gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Sicherung hat durch Eintragung einer Baulast zugunsten des Baugrundstücks in das Baulastenverzeichnis zu erfolgen.

3 - Ausstattung

(1) Bei der Neuanlegung und Umgestaltung von Spielplätzen sind die einschlägigen DIN- und DIN EN-Normen in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten:

DIN 18034 Spielplätze und Freiräume zum Spielen - Anforderungen und Hinweise für Planung und Betrieb - Spielplätze und Freiräume zum Spielen
DIN 33942 Barrierefreie Spielplatzgeräte - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren Barrierefreie Spielplatzgeräte
DIN EN 1176 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teile 1 bis 11
DIN EN 1177 Stoßdämpfende Spielplatzböden - Prüfverfahren zur Bestimmung der Stoßdämpfung Stoßdämpfende Spielplatzböden
DIN EN 14974 Anlagen für Benutzer von Rollsportgeräten - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren Anlagen für Benutzer von Rollsportgeräten
DIN EN 15312 Frei zugängliche Multisportgeräte - Anforderungen, einschließlich Sicherheit und Prüfverfahren frei zugängliche Multisportgeräte
DIN EN 15567 Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten - Teil 1: Konstruktion und sicherheitstechnische Anforderungen Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten - Teile 1 und 2

(2) Kinderspielplätze sollen sich in verschiedene Bereiche gliedern. In Betracht kommen:

(3) Die Grundausstattung eines Spielplatzes soll mindestens drei unterschiedliche Spielbereiche aufweisen. In jedem Fall ist ein mindestens 10 m2 großer Sandspielbereich (Buddelkiste) herzustellen. Die Sandfüllung des Sandspielbereiches muss zum Formen von Sand geeignet sein und eine Tiefe von mindestens 40 cm haben. Im Gerätebereich ist Sand mit nachweislich falldämpfenden Eigenschaften, der sich nicht verdichtet, zu verwenden.

(4) Bei Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen muss die Ausstattung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 5 BauO Bln auch für Spiele älterer Kinder (Kinder von 6 bis unter 14 Jahren) geeignet sein. Als ein Bauvorhaben im Sinne des § 8

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(Stand: 11.09.2019)

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