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Regelwerk, Bau, Gefahrenabwehr

BrandsichVO - Brandsicherheitsschauverordnung
Verordnung über die Brandsicherheitsschau und die Betriebsüberwachung

- Berlin -

Vom 1. September 1999
(GVBl. 1999 S. 508; 18.04.2005 S. 230 05; 10.10.2007 S. 516 07aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-10-4


Auf Grund des § 76 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 2. Juni 1999 (GVBl. S.192), wird verordnet:

§ 1 Begriffe

(1) Die Brandsicherheitsschau dient der vorbeugenden Abwehr von durch Schadenfeuer oder Explosionen entstehenden Gefahren, die von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Benutzung oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall die Sicherheit von Personen, den Bestand von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen bedrohen.

(2) Die Betriebsüberwachung dient der Überwachung des Betriebes mit dem Ziel der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die durch den Verstoß gegen baurechtliche Betriebsvorschriften oder gegen im Einzelfall erlassene baurechtliche Anordnungen betrieblicher Art entstehen.

§ 2 Anwendungsbereich 05

(1) Der Brandsicherheitsschau unterliegen:

  1. Verkaufsstätten im Sinne der Anlagen-Prüfverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 235),
  2. Versammlungsstätten im Sinne der Anlagen-Prüfverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 235),
  3. Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime, Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendheime,
  4. Schulen,
  5. Beherbergungsbetriebe mit jeweils mehr als 100 Betten und Altenwohnheime,
  6. Wohnheime für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge.

(2) Der Betriebsüberwachung unterliegen:

  1. Verkaufsstätten im Sinne der Anlagen-Prüfverordnung,
  2. Versammlungsstätten im Sinne der Anlagen-Prüfverordnung,
  3. Wohnheime für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge.

§ 3 Zeitabstände

(1) Die Brandsicherheitsschau ist mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.

(2) Die Betriebsüberwachung ist mindestens einmal im Jahr in unregelmäßigen Zeitabständen, die je nach Art, Größe und Gefährdung der baulichen Anlage zu bestimmen sind, während des Publikums-, Besucher- oder sonstigen Betriebes durchzuführen.

§ 4 Verfahren bei der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung

(1) An der Brandsicherheitsschau muss der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter teilnehmen. Bei Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen müssen auch die technischen Fachkräfte an der Brandsicherheitsschau teilnehmen. Der Grundstückseigentümer soll zur Brandsicherheitsschau eingeladen werden. Die Berliner Feuerwehr ist über die beabsichtigte Brandsicherheitsschau zu unterrichten.

(2) Die zur Durchführung der Brandsicherheitsschau erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Prüfung der Brandgefährlichkeit und die erforderlichen Nachweise über den einwandfreien Zustand der Feuerlösch- und Sicherheitseinrichtungen sind auf Verlangen vom Betriebsinhaber vorzulegen.

(3) Das Ergebnis der Brandsicherheitsschau ist in einer Niederschrift festzuhalten und den Beteiligten mitzuteilen.

(4) Für die Betriebsüberwachung sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 5 Zutrittsrecht, Dienstplätze

(1) Die mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke und bauliche Anlagen zur Ausübung ihrer Aufgaben zu betreten.

(2) In Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen über 100 m2 sind zwei Plätze (Dienstplätze) für die mit der Durchführung der Betriebsüberwachung Beauftragten freizuhalten. Werden diese Plätze bis 60 Minuten vor Beginn der Veranstaltung nicht beansprucht, so kann über diese Plätze verfügt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 als Betriebsinhaber oder Beauftragter an der Brandsicherheitsschau nicht teilnimmt,
  2. entgegen § 4 Abs. 2 die zur Durchführung der Brandsicherheitsschau erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 den mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten den Zutritt zu Grundstücken oder baulichen Anlagen und Einrichtungen verweigert.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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