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Regelwerk

SoBeVO - Sonderbau-Betriebs-Verordnung
Verordnung über den Betrieb von Sonderbauten

- Berlin -

Vom 18. April 2005
(GVBl. Nr. 13 vom 03.05.2005 S. 230; 10.10.2007 S. 516 07aufgehoben)


Zur Nachfolgeregelung

vgl. Anlagen-Prüfverordnung

Auf Grund des § 76 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 2, 4 Nr. 2 und Abs. 5 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), zuletzt geändert durch Artikel XLV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:

Teil I
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Betrieb von

  1. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 haben,
  2. Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten,
  3. Garagen, deren Nutzfläche mehr als 100 m2 beträgt,
  4. Versammlungsstätten
    1. mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    2. im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
    3. als Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.

(2) Bei Versammlungsstätten ist die Anzahl der Besucher wie folgt zu bemessen:

1. für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
4. bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes.

Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.

(3) Die Vorschriften über den Betrieb von Versammlungsstätten gelten nicht für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind.

§ 2 Begriffe

(1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens einen Verkaufsraum haben und keine Messebauten sind.

(2) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.

(3) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.

(4) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind; ausgenommen ist die Beherbergung in Ferienwohnungen.

(5) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

(6) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze. Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(7) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.

(8) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

Teil II
Betriebsvorschriften

Abschnitt 1:
Verkaufsstätten
Archiv:
Verkaufsstättenverordnung

§ 3 Verantwortliche Personen

(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss der Betreiber oder ein von ihm bestimmter Vertreter ständig anwesend sein.

(2) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat

  1. einen Brandschutzbeauftragten und
  2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000 m2 haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz

zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen. Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr zu sorgen.

(3) Der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des Absatzes 5 sowie der §§ 4, 5 und 6 zu sorgen.

(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr festzulegen.

(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

§ 4 Brandschutzordnung

(1) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben des Brand-schutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.

(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über

  1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik.

(3) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und ihr zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Freihalten der Rettungswege

(1) Rettungswege in der Verkaufsstätte müssen ständig freigehalten werden.

(2) In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen dürfen innerhalb der erforderlichen Breiten keine Gegenstände abgestellt sein.

(3) Während des Aufenthaltes von Personen in der Verkaufsstätte müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.

(4) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

§ 6 Rauchverbot, offenes Feuer

Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

§ 7 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten

(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind die §§ 3 bis 6 anzuwenden.

(2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.

Abschnitt 2:
Beherbergungsstätten

§ 8 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen

(1) Die Rettungswege in Beherbergungsstätten müssen frei von Hindernissen sein und müssen ständig freigehalten werden. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen unverschlossen und von innen leicht zu öffnen sein. Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, verfasst sein.

(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr

  1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und
  2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich

  1. über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und
  2. über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren.

(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist der Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich.

§ 9 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten

(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten ist § 8 anzuwenden.

(2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.

Abschnitt 3:
Garagen

Archiv: Garagenverordnung

§ 10 Freihalten der Rettungswege, Aufbewahrung brennbarer Stoffe

(1) Rettungswege in der Garage müssen ständig freigehalten werden.

(2) Während des Aufenthaltes von Personen in der Garage müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.

(3) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(4) In Garagen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.

§ 11 Lüftungsanlage, CO-Warnanlage, Beleuchtung

(1) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

(2) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.

(3) In Garagen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

§ 12 Besondere Stellplätze für Kraftfahrzeuge

(1) In allgemein zugänglichen Garagen mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche müssen mindestens 5 vom Hundert der Stellplätze ausschließlich der Nutzung durch Frauen vorbehalten sein (Frauenstellplätze). Frauenstellplätze sind als solche zu kennzeichnen. Sie sind so anzuordnen, dass Frauen in der Garage nur möglichst kurze Fußwege zurücklegen müssen. Im Bereich der Frauenstellplätze sollen gut sichtbare Alarmmelder in ausreichender Zahl angebracht sein. Frauenstellplätze und die zu ihnen führenden Fußwege, Treppenräume und Aufzüge sollen von einer Aufsichtsperson eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können.

(2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt für Stellplätze für Behinderte entsprechend.

§ 13 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen

(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die §§ 10 und 11 anzuwenden.

(2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.

Abschnitt 4:
Versammlungsstätten

§ 14 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

(1) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig freigehalten werden.

(2) Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.

(3) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig freigehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen der Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen gut sichtbar sein.

§ 15 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein. Werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.

(2) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.

(3) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.

(4) In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzer mindestens 1 von Hundert der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze, auf ebenen Standflächen vorhanden sein. Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze für Rollstuhlbenutzer und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.

§ 16 Brandverhütung

(1) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material. Requisiten müssen aus mindestens normal entflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.

(2) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben.

(3) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigt wird.

(4) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

§ 17 Aufbewahrung von brennbarem Material

(1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.

(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.

(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.

(4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Lagerräumen aufbewahrt werden.

§ 18 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen

(1) Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.

(2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Berliner Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.

(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.

(4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

§ 19 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

(1) Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten.

(2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.

(3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Berliner Feuerwehr abgestimmt hat.

(4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.

§ 20 Laseranlagen

Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 21 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.

(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.

§ 22 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Der nach § 21 vom Betreiber oder vom Veranstalter beauftragte Veranstaltungsleiter muss die Anforderungen an einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik erfüllen. Verantwortliche für Veranstaltungstechnik im Sinne dieser Verordnung sind

  1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle,
  2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/ Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904), in der jeweils geltenden Fassung, in der jeweiligen Fachrichtung,
  3. Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die Industrie- und Handelskammer zu Berlin ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,
  4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben oder die die Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.

Auf Antrag stellt die Industrie- und Handelskammer zu Berlin auch den Personen nach Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt. Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.

§ 23 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe

(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.

(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.

(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein.

(4) Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgabe nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Anwesenheit nach den Absätzen 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn

  1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
  2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
  3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn

  1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
  2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

(6) Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese technische Probe ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

§ 24 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst

(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache zu stellen.

(2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Berliner Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Berliner Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Berliner Feuerwehr dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.

(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

§ 25 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

(1) Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.

(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über

  1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und
  3. die Betriebsvorschriften.

Der Berliner Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und ihr zur Verfügung zu stellen.

§ 26 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.

(2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes, gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden, sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.

(3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.

(4) Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und die Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 18, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.

§ 27 Gastspielprüfbuch

(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.

(2) Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen. Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen.

(3) Das Gastspielprüfbuch wird von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle erteilt. Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. 4Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.

(4) Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen.

§ 28 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften anzuwenden. Dies gilt nicht für § 15 Abs. 4.

(2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.

Teil III
Ordnungswidrigkeiten, Änderungen anderer Vorschriften, Inkrafttreten

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Rettungswege entgegen § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 einengt,
  2. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 während der Betriebszeit abschließt,
  3. in Ladenstraßen, Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 5 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder Gegenstände abstellt,
  4. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 nicht freihält,
  5. als Betreiber oder dessen Vertreter entgegen § 3 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
  6. als Betreiber entgegen § 3 Abs. 2 den Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
  7. als Betreiber entgegen § 3 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,
  8. entgegen § 8 Abs. 2 den Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt,
  9. entgegen § 15 Abs. 2 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
  10. entgegen § 17 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,
  11. entgegen § 17 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Lagerräume aufbewahrt,
  12. entgegen § 18 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
  13. entgegen § 19 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
  14. entgegen § 20 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
  15. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 21 Abs. 2 während des Betriebes nicht ständig anwesend ist,
  16. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 21 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
  17. entgegen § 23 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind,
  18. entgegen § 23 Abs. 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder als aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,
  19. als Betreiber entgegen § 24 Abs. 1 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 24 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
  20. als Betreiber oder Veranstalter die nach § 25 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
  21. als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 26 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
  22. als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 26 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt.

§ 30 Änderung anderer Vorschriften

(1) § 2 der Brandsicherheitsschauverordnung vom 1. September 1999 (GVBl. S. 508) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Verkaufsstättenverordnung vom 26. Juni 1998 (GVBl. S. 198)" durch die Angabe "Anlagen-Prüfverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 235)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "Versammlungsstättenverordnung vom 15. September 1970 (GVBl. S. 1664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 149)," durch die Angabe "Anlagen-Prüfverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 235)" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Verkaufsstättenverordnung" durch die Angabe "Anlagen-Prüfverordnung" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "Versammlungsstättenverordnung" durch die Angabe "Anlagen-Prüfverordnung" ersetzt.

(2) Die Anlagen-Prüfverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 235) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 m2 haben,"

b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,"

c) In Nummer 4 werden die Wörter "Hotels und Pensionen" durch das Wort "Beherbergungsstätten" ersetzt.

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt: "10. Schutzvorhänge."

§ 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

.

  Anlage 1
Herr/Frau

geboren am

in

gegenwärtige Anschrift

hat die Eignung als

Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik

der Fachrichtung

Bühne/Studio
Beleuchtung
Halle

nach § 22 der Sonderbau-Betriebs-Verordnung nachgewiesen.

Befähigungszeugnis-Nr.:

Ausstellende Stelle (Siegel)

Ort, den

(Unterschrift)

(Innenseite)



(Foto)




(Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers)

(Außenseite)


Befähigungszeugnis
als

Verantwortliche/r
für
Veranstaltungstechnik


Als amtliches Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden.

.

Gastspielprüfbuch nach § 27 SoBeVO  Anlage 2


Gastspielveranstaltung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art der Veranstaltung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .
Veranstalterin/Veranstalter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
PLZ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Telefonnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fax: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
E-Mail: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
das Gastspielbuch gilt bis zum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch, evtl. Auflagen und einer nichtöffentlichen Probe am . . . . . . . . . . . . in der Veranstaltungsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung erbracht.
Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden, davon verbleibt eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde
ausgestellt am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
durch: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers/Vertreterin oder Vertreter des Veranstalters:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Anschrift, falls diese nicht mit der des Veranstalters identisch ist.)

Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

PLZ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Telefonnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fax: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
E-Mail: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dieses Gastspielprüfbuch hat fünf Seiten und folgende Anhänge:

[ ] [ ] Seiten statische Berechnungen (Anhang 1)

[ ] [ ] Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2)

[ ] [ ] Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3)

[ ] [ ] Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4)

[ ] [ ] Seiten Sonstige Angaben z.B. über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5)

[ ] [ ] Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

[ ] [ ] Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Veranstaltungsleiterin/Veranstaltungsleiter gemäß § 21 Abs. 2 und 5 SoBeVO für die geplanten Gastspiele ist:

Herr/Frau: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung nach § 23 SoBeVO sind:
1. Bühne/Studio:

Herr/Frau: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Befähigungszeugnis Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .

Ausstellungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

ausstehende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. Halle:

Herr/Frau: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Befähigungszeugnis Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .

Ausstellungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

ausstehende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

3. Beleuchtung:

Herr/Frau: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Befähigungszeugnis Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .

Ausstellungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

ausstehende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

4. Fachkraft für Veranstaltungstechnik (§ 23 Abs. 4 SoBeVO):

Bei Szenenflächen mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche:

Herr/Frau: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1. Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung:

(Angaben zur Veranstaltungsart zu den vorgesehenen Gastspielen, zur Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, z.B. Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen Vorgangen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.)

2. Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen

(Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben, zeichnerisch ist der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt darzustellen. Werden Ausrüstungen in größerem Umfang gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich, auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau gehörende maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen/Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen, sonstige Angaben.)

3. Gefährdungsanalyse

  1. Bei gefährlichen szenischen Vorgängen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Vorgänge sind z.B. offene Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerbereich
  2. Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.

Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, z.B. Unterbauen des Schutzvorhangs, Anordnung von Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen usw. im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten.

4. Auflagen

5. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift

bei : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

in: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

einzulegen.

den

(Dienstsiegel) (Behörde)

.

Standsicherheitsnachweis *)  Anhang 1

zum Gastspielprüfbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Titel der Gastspielveranstaltung

(ggf. Hinweis auf beigefügte statische Berechnung)

.

  Baustoff- und Materialliste Anhang 2

zum Gastspielprüfbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .

Titel der Gastspielveranstaltung

Folgende Mindestanforderungen an das Brandverhalten der zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien sind zu erfüllen:

Ort: Gegenstand Szenenfläche ohne
automatische Feuerlöschanlage
Szenenfläche mit
automatischer Feuerlöschanlage
Großbühne Zuschauerraum
und Nebenräume
Foyers
Szenenpodien:
Fußboden/Bodenbeläge
B 2 B 2 B 2 B 2 B 2
Szenenpodien:
Unterkonstruktion
a 1 a 1 a 1 a 1 a 1
Vorhänge B 1 B 1 B1 - -
Ausstattungen B 1 B 2 B 2 - -
Requisiten B 2 B 2 B 2 - -
Ausschmückungen B 1 B 1 B 1 B 1 B 1

Erläuterungen:

Nach DIN 4102 Teil 1 gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen:

nichtbrennbare Baustoffe: A1
nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen: A2
schwerentflammbare Baustoffe B1
normalentflammbare Baustoffe: B2

Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet.

Ort bezeichnet den Einsatzort des Baustoffes oder Materials:

B = Bühne

S = Szenenfläche

SmF = Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage

Sol = Szenenfläche ohne automatischer Feuerlöschanlage

Z = Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus)

V = Versammlungsraum

F = Foyer

Für Baustoffe und Materialien sind die Verwendungsnachweise nach den §§ 18 ff BauO Bln zu führen.

Ist das Material nach DIN 4102-1 geprüft und klassifiziert, so wird das Brandverhalten mit dem (allgemeinen bauaufsichtlichen) Prüfzeugnis nachgewiesen. Ansonsten ist das Material mit einem dafür durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zugelassenem Feuerschutzmittel behandeln, durch die die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht wird.

Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien*):

Baustoff oder Material Feuerschutz
lfd. Nr. Beschreibung Baustoffklasse
a 1, a 2, B 1, B 2
Klassifizierung
nachgewiesen
Ort Feuerschutzmittel
-
Nr. des allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses
damit erreichte
Baustoffklasse
aufgebracht
am
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             

.

  Anhang 3

zum Gastspielprüfbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Titel der Gastspielveranstaltung

Angaben über feuergefährliche Handlungen

Dieser Anhang ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingt geraucht oder offenes Feuer verwendet wird. Feuergefährliche Handlungen sind der zuständigen Behörde am Gastspielort anzuzeigen. Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist die Veranstalterin oder der Veranstalter verantwortlich.

Handlungen mit offenem Feuer*

Zeitpunkt im
Ablauf
Anzahl Art
(Zigarette, Kerze o.ä.)
Szenischer Ablauf
(Ablauf der Aktion)
Ort auf der
Bühne/ Szenenfläche
Löschen/
Aschablags
Nr. der
Gefährdungsanalyse
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             

Erläuterungen:

Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt entzündeten Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes. z.B. Zigarette, Kerze, Fackel, Brennpaste, Gas usw. Ort auf der Bühne/Szenenfläche bezeichnet, in welchem Teilraum oder auf welcher Teilfläche die Aktion hauptsächlich stattfindet. Unter Löschen/Aschablags sind die Vorrichtungen einzutragen, die für das sichere Löschen der feuergefährlichen Gegenstände oder für die Ablage der Asche vorgesehen sind.

Brandschutztechnische Gefährdungsanalyse*

(Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen).

Feuergefährliche Handlungen

Gefahren durch: [ ] Flammbildung
[ ] Funkenflug
[ ] Blendung
[ ] Wärmestrahlung
[ ] Abtropfen heißer Schlacke
[ ] Druckwirkung
[ ] Splitterwirkung
[ ] Staubablagerungen
[ ] Schallwirkung
[ ] Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte
[ ] gesundheitsgefährdende Gase, Stäube, Dämpfe, Rauch
 
Schutzmaßnahmen: Abstände zu Personen:
Abstände zu Dekorationen:
Unterwiesene Personen:
Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel:
 
Sonstige Maßnahmen

.

  Anhang 4

zum Gastspielprüfbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Titel der Gastspielveranstaltung

Angaben über die pyrotechnischen Effekte

Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist die Veranstalterin oder der Veranstalter verantwortlich.

Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 SprengG durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie von der Veranstalterin oder vom Veranstalter hierzu beauftragt sind.

Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen:

Erlaubnisscheininhaber:

Vorname/Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Erlaubnisschein Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ausstellungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Befähigungsscheininhaber:

Vorname/Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Befähigungsschein Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ausstellungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Beauftragte Person:
(nur Klasse I, II T1)

Herr/Frau: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Pyrotechnische Effekte*)

Lfd. Nr. Zeitpunkt
im Ablauf
Anzahl Art des
Effektes
BAM-
Nummer
Ort auf der
Bühne/Szenenfläche
Dauer des Effektes Nr. der
Gefährdungsanalyse
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               

Erläuterungen:

Unter Lfd. Nr. sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes (Bühnenblitz, fontäne o.a.). BAM-Nr. meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne/Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern, ist eine "0" einzutragen.

pyrotechnische Gefährdungsanalyse*)

(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)

Pyrotechnische Effekte

Gefahren durch: [ ] Flammbildung

[ ] Funkenflug

[ ] Blendung

[ ] Wärmestrahlung

[ ] Abtropfen heißer Schlacke

[ ] Druckwirkung

[ ] Splittereinwirkung

[ ] Staubablagerung

[ ] Schallwirkung

[ ] Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte

[ ] gesundheitsgefährdende Gase, Stäube, Dämpfe, Rauch

Schutzmaßnahmen: Abstände zu Personen:

Abstände zu Dekorationen:

Unterwiesene Personen:

Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel:


Sonstige Maßnahmen:

.

  Anhang 5

zum Gastspielprüfbuch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Titel der Gastspielveranstaltung

Sonstige Angaben

Für folgende Bauprodukte liegen Prüfzeugnisse vor:

Für folgende Fliegende Bauteile liegen Ausführungsgenehmigungen vor:

*) ggf. weitere Seiten anfügen

ENDE

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