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Regelwerk

Änderungstext

Wobau BeschlG - Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus
-Berlin -

Vom 4. Februar 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 04.02.2016 S. 26 ber. 26.02.2016 S. 55 *)



* Ausfertigungsdatum von 4. Februar 2015 auf 4. Februar 2016 korrigert

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Friedhofsgesetzes

§ 6 des Friedhofsgesetzes vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), das zuletzt durch Nummer 110 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Eine andere bauliche oder sonstige Folgenutzung kann im überwiegenden öffentlichen Interesse zugelassen werden."

2. Satz 4 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin

Das Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Denkmalfachbehörde untersteht der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung (oberste Denkmalschutzbehörde)."

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Denkmalfachbehörde berichtet vor Einvernehmenserteilung der obersten Denkmalschutzbehörde regelmäßig über überwiegend Wohnzwecken (Neubau- oder Sanierungsmaßnahmen) dienende Vorhaben, für die eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht besteht und für die eine Erteilung des Einzeleinvernehmens erforderlich wird."

Artikel 3
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), das durch Artikel IX des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28 folgende Angabe eingefügt:

" § 28a Übergangsvorschrift"

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Genehmigung steht gleich, wenn für ein Grundstück in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung mit Konzentrationswirkung die Änderung der Nutzungsart festgestellt worden ist oder in einem rechtskräftigen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, sofern darin die hierfür erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen festgesetzt sind. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und der Bauleitplanung nicht widerspricht. "(1) Wald darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Wird im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens eine Genehmigung nach Satz 1 nicht bei der Behörde Berliner Forsten gesondert beantragt, schließt die Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung die Waldumwandlungsgenehmigung ein. Die Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der Behörde Berliner Forsten."

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und den Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitplanung nicht widerspricht.

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