Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

LWaldG - Landeswaldgesetz
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes

- Berlin -

Vom 16. September 2004
(GVBl. Nr. 40 vom 28.09.2004 S. 391; 11.07.2006 S. 819 06; 04.02.2016 S. 26 16, ber. S. 55 *)



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern,
  2. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen von Nummer 1 zu regeln und
  3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Waldbegriff
(zu § 2 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Zum Wald gehören darin gelegene

  1. Flächen mit forstlichen Baulichkeiten, Erholungseinrichtungen, Gaststätten und Parkplätze und
  2. Moore, Heiden, Ödlandflächen und sonstige naturnahe Flächen.

(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Nicht als Wald im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, wozu auch Parkanlagen innerhalb von Wohnsiedlungen gehören, und
  2. mit Bäumen bestockte Flächen in gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf Friedhöfen.

§ 3 Aufgaben der Behörde Berliner Forsten

(1) Die Behörde Berliner Forsten ist zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwaltung, Pflege und Bewirtschaftung des landeseigenen Waldes obliegt der Behörde Berliner Forsten. Vorrangiges Ziel der Pflege und Bewirtschaftung ist die Sicherung der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Wohlfahrtswirkungen des Waldes als Schutz- und Erholungswald. Die im Wald mit der Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.

Zweiter Abschnitt
Erhaltung und Pflege des Waldes

Erster Unterabschnitt
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen
des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

§ 4 Forstliche Rahmenplanung
(zu § 7 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur ist für das Landesgebiet eine forstliche Rahmenplanung durch die Behörde Berliner Forsten aufzustellen. Die forstliche Rahmenplanung soll für den räumlichen Geltungsbereich des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (Anlage der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 [GVBl. S. 38] in der jeweils geltenden Fassung) gemeinsam mit dem Land Brandenburg aufgestellt werden. Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten und zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht.
  2. Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind.
  3. Im Wald sollen natürliche Erholungsmöglichkeiten erhalten und entwickelt werden.
  4. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen in Wald überführt werden wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird.

Soweit für den Wald besondere Funktionen räumlich festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. Die Ziele der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.

(2) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Der Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise Gelegenheit zu Anregungen zu geben. Die forstliche Rahmenplanung wird von der für das Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Anschließend wird die forstliche Rahmenplanung dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Behörde Berliner Forsten veröffentlicht die forstliche Rahmenplanung unter Angabe von Ort und Zeit der Einsichtnahmegelegenheit im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.12.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion