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Regelwerk, Bau und Planung

BauGB-DVO - Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch
Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Durchführung des Baugesetzbuchs

- Baden-Württemberg -

Vom 2. März 1998
(GBl. 1998 S. 185; 14.12.2004 S. 916 04; 25.04.2007 S. 252; 25.01.2012 S. 65 12; 23.03.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S.1 22)



Überschrift geändert 22

*)red. Anm. Änderung der Überschrift

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 80 Abs. 3, § 104 Abs. 2 und § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2142) und
  2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 GBl. S. 101):

1. ABSCHNITT
Zuständige Behörden

§ 1 Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde 04

(1) Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2, § 126 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz l, § 204 Abs. 3 Satz 3 und § 209 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB werden für das Gebiet der Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde übertragen. Dies gilt nicht, soweit anstelle der Gemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums untersteht die Bebauungspläne aufstellt.

(2) Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 und § 204 Abs. 1 Satz 5 BauGB werden für Flächennutzungspläne von Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde übertragen. Dasselbe gilt für Flächennutzungspläne von Verwaltungsgemeinschaften, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen.

§ 2 Bestimmung von Zuständigkeiten 04

Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist im Sinne von

  1. § 177 Abs. 3 Satz 2 BauGB die untere Denkmalschutzbehörde;
  2. § 149 Abs. 4 Satz 1 BauGB, § 171 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung (§ 235 Abs. 1 BauGB) und § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes das Regierungspräsidium.

2. ABSCHNITT
Umlegungsausschuß

§ 3 Bildung des Umlegungsausschusses 04

(1) Zur Durchführung einer Umlegung hat der Gemeinderat, sofern die Gemeinde nicht von der Befugnis zur Übertragung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch macht, einen Umlegungsausschuß zu bilden. Der Umlegungsausschuß hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB. Der Gemeinderat kann bestimmen, daß der Umlegungsausschuß auch vereinfachte Umlegungsverfahren selbständig durchführt.

(2) In Gemeinden, in denen Bedarf hierfür besteht, kann ein ständiger Umlegungsausschuß gebildet werden.

(3) Der Umlegungsausschuß ist ein beschließender Ausschuß nach § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung. Es gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über beschließende Ausschüsse, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Der Gemeinderat kann widerruflich, als weiteres Mitglied und als Stellvertreter jeweils einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde im Einvernehmen mit dieser Behörde oder einen örtlich zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seinen Vertreter bestellen. Für sie gelten § 17 Abs. 1 bis 3 und § 18 der Gemeindeordnung entsprechend. Wird ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur als Mitglied und sein Vertreter als Stellvertreter bestellt, gelten für sie auch §§ 19 und 32 der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 4 Amtsdauer der Mitglieder 04

(1) Die nichtständigen Umlegungsausschüsse werden für die Dauer des Umlegungsverfahrens gebildet. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt der Stellvertreter nach: im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 5 werden Mitglied und Stellvertreter neu bestellt. Ist der aus der Mitte des Gemeinderats bestellte Stellvertreter aus dem Gemeinderat ausgeschieden, so ist eine Ersatzperson aus der Mitte des Gemeinderats zu bestellen.

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