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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

BauPMÜDG - Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten

- Baden-Württemberg -

Vom 15. März 2011
(GBl. Nr. 4 vom 21.03.2011 S. 94; 25.01.2012 S. 65; 01.04.2014 S. 97 14; 18.03.2025 Nr. 25 25 i.K.)
Gl.-Nr.: 2133-5



Überschrift geändert 25

Der Landtag hat am 1. März 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1 14
Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden 14 25

Aufbau der Marktüberwachungsbehörden Marktüberwachungsbehörden sind

  1. das Regierungspräsidium Tübingen (untere Marktüberwachungsbehörde),
  2. das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (oberste Marktüberwachungsbehörde),
  3. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 14 25

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Aufgaben Bauprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, zuletzt ber. ABl. L 92 vom 08.04.2015 S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen,
  2. dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, in Bezug auf Bauprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
  4. dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik, verkündet als Anlage zum Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GBl. S. 761), das zuletzt durch das Änderungsabkommen vom 14. Dezember 2015, verkündet als Anlage zum Gesetz vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 156), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Vorschriften ergebenden Befugnisse zu.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 14 25

(1) Zuständig ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem dafür zuständig, in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.

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