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VwV Denkmalförderung - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Vom 6. Oktober 2025
(GABl. Nr. 10 vom 29.10.21025 S. 587)
- Az.: MLW28-255-83/1I -
Denkmale der Kunst und der Geschichte genießen öffentlichen Schutz und Pflege des Staates und der Gemeinden ( Artikel 3c Absatz 2 Landesverfassung). Rechtliche Grundlage für die Erfüllung des Verfassungsauftrages bildet das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg ( DSchG). Danach entscheidet das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Denkmalschutzbehörde über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms.
Abschnitt 1
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen auf Grund des § 6 DSchG nach Maßgabe
1.2 Die Zuwendungen, die ausschließlich für investive Projekte der Denkmalpflege zur Verfügung stehen, sollen den Eigentümer oder Besitzer bei der Erfüllung der sich nach § 6 DSchG aus der Sozialbindung des Eigentums ergebenden Pflichten unterstützen. Das Land beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Zuwendungsempfänger
2.1 Eine Zuwendung kann auf Antrag erhalten der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Bauunterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals. Der Bauunterhaltungspflichtige hat die Unterhaltungspflicht für mindestens weitere zehn Jahre zu übernehmen.
Eine Zuwendung kann ebenso der Erwerber eines Grundstücks erhalten, das ein besonders bedeutsames Bodendenkmal ( § 22 Absatz 1 DSchG) birgt (Nummer 2.8).
2.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an den Bund (einschließlich Sondervermögen), ein Bundesland, einen ausländischen Staat sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO
2.4 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen
gewährt werden; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen
2.5 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen und Kirchen als Zuwendungsempfänger gleichgestellt sind deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2.6 Den unter den Nummern 2.2 und 2.5 genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen werden die von diesen mit mehrheitlicher Beteiligung gebildeten juristischen Personen des Privatrechts gleichgestellt.
2.7 Den Kirchen sind die sonstigen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen gleichgestellt.
(Stand: 05.11.2025)
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