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Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 167 vom 30.06.2023 S. 1, ber. L 2025/90265)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Angesichts der Bedeutung von Transparenz und insbesondere der Notwendigkeit, die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission 2 festgelegten Veröffentlichungsschwellen an die neuen Schwellenwerte anzupassen, die in allen kürzlich überarbeiteten Leitlinien und Rahmenregelungen der Kommission für staatliche Beihilfen festgelegt sind, sollte der Schwellenwert, ab dem die in Anhang III der genannten Verordnung genannten Informationen über Einzelbeihilfen veröffentlicht werden müssen, auf 100.000 EUR festgesetzt werden. Dieser Schwellenwert sollte bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Beihilfeempfängern, die nicht unter Abschnitt 2a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, bei 10.000 EUR und bei Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds "InvestEU" unterstützten Finanzprodukten gemäß Abschnitt 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bei 500.000 EUR liegen. Bei Einzelbeihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, sind die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe zu veröffentlichen. Bei Beihilfen, die diese Schwellenwerte nicht übersteigen, können die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung genannten Information zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.
(2) Um Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für die Umsetzung der mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu gewährleisten, insbesondere für staatliche Beihilfen zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels, ist es angezeigt, die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern.
(3) In den im Rahmen der vorliegenden Änderung speziell überprüften Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollten die Anmeldeschwellen und die Beihilfebeträge, soweit angezeigt, auf der Grundlage einer Beurteilung der Marktentwicklungen und der Beschlusspraxis der Kommission angepasst werden. Angesichts der langen Geltungsdauer der genannten Verordnung seit ihrer Annahme im Jahr 2014 sowie der derzeit hohen Inflation ist es angezeigt, die Anmeldeschwellen und die Beihilfehöchstbeträge auch in den nicht speziell überprüften Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzuheben. Die Kommission vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass es angezeigt ist, die Anmeldeschwellen und Beihilfebeträge in den übrigen Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 generell um 10 % anzuheben, und dass dies nicht zu dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Verfälschungen des Wettbewerbs führen wird.
(4) Nach der Annahme der überarbeiteten Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 3 sollten die Regionalbeihilfen betreffenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 angepasst werden, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Regelwerken, die auf dieselben Ziele ausgerichtet sind, zu gewährleisten. Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollte auch angepasst werden, um Änderungen des Marktes, dem europäischen Grünen Deal
(Stand: 01.04.2025)
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