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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Bauprüfverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 8. Oktober 2019
(GBl. Nr. 19 vom 23.10.2019 S. 422)



Auf Grund von § 73 Absatz 5 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 612, 613) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Bauprüfverordnung vom 10. Mai 2010 (GBl. S. 446), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2019 (GBl. S. 97, 98, ber. S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "der Anlage zur Gebührenverordnung Umweltministerium "jeweils durch die Wörter "der Anlage zur Gebührenverordnung UM" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "68. Lebensjahres" durch die Angabe "70. Lebensjahres" ersetzt.

3. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe "65. Lebensjahr" durch die Angabe "67. Lebensjahr" ersetzt.

4. In § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "68. Lebensjahres" durch die Angabe "70. Lebensjahres" ersetzt.

5. § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Personen, deren Anerkennung innerhalb eines Jahres vor dem 24. Oktober 2019 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneutes Anerkennungsverfahren nach § 13 als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik anerkannt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 192078

ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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