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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

BauPrüfVO - Bauprüfverordnung
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen

- Baden-Württemberg -

Vom 10. Mai 2010
(GBl. Nr. 9 vom 22.06.2010 S. 446; 25.01.2012 S. 65; 11.03.2019 S. 97, ber. S. 126 19; 08.10.2019 S. 422 19a; 21.12.2021 S. 1 22)



Überschrift gändert 22

Archiv: BauPrüfVO  1996

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik 19 22 22 22

(1) Als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (prüfende Person) darf nur tätig werden, wer durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen anerkannt oder gemäß § 14 hierzu befugt ist. Die Aufgaben umfassen die Prüfung von bautechnischen Nachweisen sowie die Überwachung der Bauausführung in konstruktiver Hinsicht auf Grund der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).

(2) Prüfende Personen werden auf Antrag für folgende Fachrichtungen anerkannt:

  1. Metallbau,
  2. Massivbau,
  3. Holzbau.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden. Wer anerkannt worden ist, darf die Bezeichnung ≫Prüfingenieur für Bautechnik≪ beziehungsweise ≫Prüfingenieurin für Bautechnik≪ führen.

(3) Prüfende Personen dürfen die bautechnische Prüfung für bauliche Anlagen und Teile davon, die zu einer Fachrichtung gehören, für die sie nicht anerkannt sind, nur vornehmen, wenn diese

  1. statisch und konstruktiv nicht schwierig sind; hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die baulichen Anlagen oder Teile hiervon den Bauwerksklassen 1 und 2 gemäß Nr. 15.5 der Anlage zur Gebührenverordnung MLW zuzurechnen sind, und
  2. keine Fachkenntnisse erfordern, die über die von jeder prüfenden Person zu fordernden Grundkenntnisse hinausgehen.

Andernfalls haben sie den Prüfauftrag zurückzugeben oder eine für diese Fachrichtung anerkannte prüfende Person hinzuzuziehen und darüber den Auftraggeber zu informieren. Bei der bautechnischen Prüfung und der Überwachung der Bauausführung ist von prüfenden Personen der Fachrichtung Massivbau bei Verbundkonstruktionen in Stahl/Stahlbeton- beziehungsweise Holz/ Stahlbetonbauweise stets eine prüfende Person der Fachrichtung Metallbau beziehungsweise Holzbau hinzuzuziehen.

(4) Prüfende Personen dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 66 LBO sicherstellen können.

(5) Prüfende Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit nur befähigte und bei ihnen angestellte Beschäftigte zu Prüfungsaufgaben einsetzen, in zeitlich begrenztem Umfang auch bis zu zwei freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Prüfende Personen dürfen nur so viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, dass sie deren Tätigkeit in vollem Umfang überwachen und die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Prüfung übernehmen können Sie können sich nur durch eine prüfende Person vertreten lassen, die für die gleiche Fachrichtung anerkannt ist.

(6) Sind prüfende Personen in Bürogemeinschaft tätig oder im Rahmen ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft so dürfen sie bei ihrer Tätigkeit auch Mitglieder der Bürogemeinschaft oder Mitgesellschafter sowie Angestellte anderer Mitglieder der Bürogemeinschaft oder der Personen- oder Kapitalgesellschaft einsetzen, soweit diese die entsprechende Befähigung besitzen, am selben Geschäftssitz tätig und im Rahmen der bautechnischen Prüfung an Weisungen der prüfenden Person gebunden sind

(7) Prüfende Personen dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur eine Niederlassung errichten und unterhalten, an der Prüftätigkeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden.

(8) Prüfende Personen haben ihre Tätigkeit unparteüsch und gewissenhaft zu erfüllen. Sie dürfen die bautechnische Prüfung nicht vornehmen, wenn sie oder ihre Beschäftigten die bautechnischen Nachweise aufgestellt oder dabei mitgewirkt haben. Das gleiche gilt, wenn prüfende Personen oder ihre Beschäftigten selbst Bauherrschaft sind, zur Bauherrschaft in einer wirtschaftlichen Beziehung stehen oder aus einem sonstigen Grunde befangen sind. Prüfende Personen, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen unverzüglich die Ablehnung erklären.

(9) Erfolgt im Kenntnisgabeverfahren beziehungsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Beauftragung der prüfenden Person durch die Bauherrschaft so ist die prüfende Person im Rahmen der ihr obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

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(Stand: 06.09.2023)

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