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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bauberufsrechts
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 15 vom 27.02.2026)
Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Architektengesetzes
Das Architektengesetz in der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S. 152), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2024 (GBl. Nr. 30, S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Zusatz "im Praktikum"" durch die Wörter "voranzustellenden Wortglied "Junior-"" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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| (3) Die in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder entsprechende Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, kann nach Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung "freier Architekt" oder "freie Architektin", "freier Innenarchitekt" oder "freie Innenarchitektin", "freier Landschaftsarchitekt" oder "freie Landschaftsarchitektin", "freier Stadtplaner" oder "freie Stadtplanerin" führen. | "(3) Die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung "freier Architekt" oder "freie Architektin", "freier Innenarchitekt" oder "freie Innenarchitektin", "freier Landschaftsarchitekt" oder "freie Landschaftsarchitektin", "freier Stadtplaner" oder "freie Stadtplanerin" darf führen, wer mit dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist, sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist. Freiberuflich tätig ist, wer seinen Beruf nach § 1 ausschließlich unabhängig und eigenverantwortlich ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig alleine, mit anderen freiberuflich Tätigen oder als Gesellschafterin oder Gesellschafter ausübt. Eine Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer steht einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entgegen." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder entsprechende Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Satz 1 gilt für die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach Absatz 3 entsprechend."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "öffentlich beglaubigte Abschrift des Partnerschaftsvertrages vorzulegen" durch die Wörter "Kopie des Partnerschaftsvertrages vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten kann die Architektenkammer beglaubigte Kopien verlangen."
cc) In Satz 8 wird die Angabe " § 3 Satz 2" durch die Angabe " § 2b Absatz 7" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Partner vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen. | "Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden." |
3. § 2b wird wie folgt gefasst:
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| § 2b Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft
(1) Eine Kapitalgesellschaft darf entsprechend der Fachrichtung, mit der Gesellschafter in der Architektenliste eingetragen sind, in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 1 oder eine entsprechende Wortverbindung führen, wenn die Gesellschafter aus der jeweiligen Fachrichtung mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben nach § 1 zum Gegenstand des Unternehmens hat und in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragen ist. Eine Kapitalgesellschaft darf die Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 3 in der erweiterten Fassung in der Firma nur führen, wenn außerdem ihre Gesellschafter mehrheitlich neben der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 auch die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Abs. 3 führen dürfen. § 2a Abs. 1 Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend. (2) Eine Gesellschaft wird in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragen, wenn
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(Stand: 09.03.2026)
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