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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

Architektengesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 28. März 2011
(GBl. Nr. 6 vom 12.04.2011 S. 152; 25.01.2012 S. 65; 19.12.2013 S. 1 14; 29.07.2014 S. 378 14a; 23.02.2016 S.136 16; 23.02.2017 S. 99 17; 17.12.2020 S. 1255 20; 21.12.2021 S. 1 22; 30.04.2024 Nr. 30 24; 10.02.2026 Nr. 15 26)
Gl.-Nr.: 2130-2



Bekanntmachung

Abschnitt I
Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung

§ 1 Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner 16

(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehört auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle und rechtliche Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

§ 2 Berufsbezeichnung 26

(1) Die Berufsbezeichnung ≫Architekt≪ oder ≫Architektin≪, ≫Innenarchitekt≪ oder ≫Innenarchitektin≪, ≫Landschaftsarchitekt≪ oder ≫Landschaftsarchitektin≪, ≫Stadtplaner≪ oder ≫Stadtplanerin≪ darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.

(2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem "voranzustellenden Wortglied "Junior-" nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist.

(3) Die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung "freier Architekt" oder "freie Architektin", "freier Innenarchitekt" oder "freie Innenarchitektin", "freier Landschaftsarchitekt" oder "freie Landschaftsarchitektin", "freier Stadtplaner" oder "freie Stadtplanerin" darf führen, wer mit dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist, sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist. Freiberuflich tätig ist, wer seinen Beruf nach § 1 ausschließlich unabhängig und eigenverantwortlich ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig alleine, mit anderen freiberuflich Tätigen oder als Gesellschafterin oder Gesellschafter ausübt. Eine Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer steht einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entgegen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder entsprechende Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Satz 1 gilt für die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach Absatz 3 entsprechend.

(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.

§ 2a Partnerschaften 16 26

(1) Eine Partnerschaft nach § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) mit Sitz oder Zweigniederlassung in Baden-Württemberg darf unter Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2

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