umwelt-online: Bremisches Architektengesetz (2)

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Abschnitt 2
Architektenkammer

§ 11 Rechtsstellung und Mitglieder

(1) Die in die Architektenliste und die in die Stadtplanerliste des Landes Bremen nach § 3 eingetragenen Personen bilden die Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen".

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(3) Sitz der Architektenkammer ist Bremen.

§ 12 Aufgaben 07 09 16 20

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es, die Baukultur und Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landespflege unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes zu fördern. Die Architektenkammer überwacht die Erfüllung der Berufspflichten und fördert die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen. Ihr obliegt insbesondere,

  1. die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
  2. bei der gesetzlichen Ordnung des Bauwesens und bei der Planung, Gestaltung und Durchführung von Bauaufgaben die zuständigen Stellen zu beraten,
  3. im Wettbewerbswesen mitzuwirken,
  4. auf freiwilliger Grundlage die Vermittlung bei Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben,
  5. Gerichte und Behörden durch Benennung geeigneter Sachverständiger und durch Erstattung von Gutachten und Berichten in allen mit den Berufsaufgaben zusammenhängenden Fragen zu unterstützen sowie bei der Auswahl und Bestellung oder Zulassung von Sachverständigen mitzuwirken,
  6. die Architekten- und die Stadtplanerliste sowie das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
  7. die Berufsqualifikation zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,
  8. gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle eng mit den zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu gewährleisten; die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist dabei sicherzustellen,
  9. gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit die zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten oder diese Informationen entgegenzunehmen,
  10. die während der berufspraktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitende Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten.
  11. das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 2 Nr. 5 zu überwachen. Um dies der Kammer zu ermöglichen, ist der Kammer nachzuweisen, dass im Versicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet ist, die Architektenkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages unverzüglich zu benachrichtigen. Die Architektenkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(2) Die Architektenkammer kann über die nach diesem Gesetz zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betreffenden Person erfolgt.

(3) Die Architektenkammer kann Fürsorgeeinrichtungen für die Kammerangehörigen und deren Familien schaffen. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 13 Berufspflichten 07 14a 16 20

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen in dem Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet,

  1. bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  2. die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und die ihnen bei der Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  3. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  4. als freischaffende Berufsangehörige zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen,
  5. sich im Falle der freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, mindestens aber in dem Deckungsumfang und den Deckungsbedingungen gemäß § 3

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