Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
- Bremen -

Vom 3. Mai 2011
(Brem.GBl. Nr. 26 vom 25.05.2011 S. 335; 20.10.2020 S. 1172; 25.11.2014 S. 739 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1

Das Landesamt Geoinformation, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 2

Das Landesamt Geoinformation erhebt weiter Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 2 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 3

In den Kosten nach den Anlagen 1 und 2 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 4

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

§ 5

(1) Für Amtshandlungen oder Leistungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragt oder begonnen worden sind, sind die Kosten nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen.

(2) Für Amtshandlungen oder Leistungen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2010, aber vor Ablauf des 25. Mai 2011 beantragt oder begonnen worden sind, sind die Kosten nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Recht festzusetzen, es sei denn, die Kosten nach den am 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften sind geringer.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 487 - 203-c-8), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, außer Kraft.

.

Kostenverzeichnis für Leistungen nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie nach der Verordnung über die Gutachterausschüsse Anlage 1
(zu § 1)


1. Kataster- und Vermessungswesen
11 Gebührenberechnung nach Zeitaufwand

Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gelten unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes als Stundensätze:

11.1 Experten (Qualifikation Diplom-Ingenieur / Master) 99 EUR
11.2 Auftrags- und Projektverantwortliche (Qualifikation Diplom-Ingenieur, Master, Bachelor oder vergleichbare Qualifikation) 78 EUR
11.3 Sachbearbeiter (Vermessungstechniker, Geomatiker oder vergleichbare Qualifikation) und Vermessungsgehilfen 54 EUR
Anmerkungen zu 11.1 bis 11.3
Kosten für Außendienstentschädigungen und für den Einsatz von Dienstfahrzeugen und Vermessungsgeräten sind in den Gebühren enthalten.
12 Amtliche Vermessung von Liegenschaften

Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

- Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde ( 12.6)
- Vermessung ( 12.1, 12.2 und 12.5)
Vorbereitung der Vermessung im Innendienst
Örtliche Vermessung
Bearbeitung der Vermessungssache gemäß § 2 Absatz 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes
- Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens durch die Katasterbehörde ( 12.8)
Amtliche Vermessungen für Bauvorhaben (Lageplan, amtliche Grenzauskunft) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:
- Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde ( 12.6)
- Vermessung ( 12.3 und 12.4)
Vorbereitung der Vermessung im Innendienst
Örtliche Vermessung
Die Gebühren für Liegenschaftsvermessungen und amtliche Vermessungen für Bauvorhaben setzen sich zusammen aus einer
- Grundgebühr
- Vermessungsgebühr
Anmerkung 12a
In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps.

Anmerkung 12b
Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Vermessungen unterschiedlicher Art und mit gleichen Beteiligten auf aneinandergrenzenden Grundstücken ist nur eine Grundgebühr zu erheben. Weichen die für die jeweiligen Vermessungen maßgeblichen Grundgebühren von einander ab, ist die höchste anzusetzen.

12.1 Zerlegungsvermessung
12.1.1 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster Grundgebühr von 350 EUR, sowie für jedes neue Flurstück die Gebühr, die sich aus seiner Fläche nach der Tabelle 12.1.2 (flächenbezogener Gebührensatz) ergibt, multipliziert mit dem Faktor, der sich aus dem Bodenrichtwert nach Tabelle 12.1.3 (Wertfaktor) ableitet
Anmerkung 12.1a
Für die Ermittlung des Wertfaktors ist, soweit die Sätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen, der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Jedem neu gebildeten Flurstück ist der jeweils zutreffende Wertfaktor der Tabelle I zuzuordnen. Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,3, für öffentliche Verkehrs- und Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen.

Anmerkung 12.1b
Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr nach Tabelle 12.1.2 die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen 12.1.2

12.1.2 Tabelle I zu 12.1.1 (flächenbezogener Gebührensatz)
Fläche (m2) Gebührensatz (EUR)
0 bis 120 260
121 bis 700 540
701 bis 2.000 700
2.001 bis 5.000 1.420
5.001 und größer 2.090
12.1.3 Tabelle II zu 12.1.1 (Wertfaktor)
Bodenrichtwert (EUR/m2) Wertfaktor
0 bis 10 0,3
11 bis 50 0,6
51 bis 100 0,8
101 bis 500 1,0
501 bis 5.000 1,4
5.001 und mehr 2,0
12.1.4 Abmarkung der neuen und festgestellten alten Grenzpunkte, wenn diese nicht später als drei Jahre nach der Bildung der neuen Flurstücke durchgeführt wird. Grundgebühr von 200 EUR, zuzüglich für jeden neu abgemarkten Grenzpunkt 30 EUR
12.2 Grenzfeststellungsvermessung
12.2.1 Feststellung des örtlichen Verlaufs bestehender Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster Grundgebühr von350 EUR, zuzüglich die Gebühr für die festgestellten oder neu abmarkten Grenzpunkte, die sich nach Tabelle 12.2.2 ergibt
12.2.2 Tabelle zu 12.2.1 (Gebühr je Grenzpunkt)
1. bis 4. Grenzpunkt je 260 EUR
5. bis 10. Grenzpunkt je 50 EUR
ab 11. Grenzpunkt je 35 EUR
12.3 Amtliche Grenzauskunft

Örtliche Auskunft über den Grenzverlauf. Als Vorausetzungen müssen i. d. R. zuverlässige Grenzkoordinaten vorliegen oder die Grenzpunkte als abgemarkt nachgewiesen sein. Innerhalb der Grenzauskunft werden Grenzpunkte nicht festgestellt und fehlende Grenzzeichen nicht dauerhaft abgemarkt.

Grundgebühr von200 EUR je Grenzauskunft, zuzüglich 20 v. H. der Gebühr, die sich nach Tabelle 12.2.2 je
angezeigtem
Grenzpunkt ergibt
12.4 Lageplan

Erstellung von qualifizierten Lageplänen im Sinne des § 7 Absatz 3 der Bremischen Bauvorlagenverordnung in dreifacher Ausfertigung

Grundgebühr von350 EUR, zuzüglich die Gebühr, die sich nach
Tabelle 12.4.1 aus der
Summe der Baukosten
der geplanten Gebäude ergibt
12.4.1 Tabelle zu 12.4
Baukosten (EUR) Gebühr
0 bis 200.000 480 EUR
200.001 bis 1.000 000 810 EUR
1.000 001 bis 3.000 000 1.830 EUR
3.000 001 bis 10.000 000 2.700 EUR
10.000 001 und mehr 3.650 EUR
12.5 Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen
12.5.1 Einmessung von Gebäuden oder im Grundriss veränderten Gebäuden oder Gebäudeteilen.

Die Einmessung von Gebäuden, die vor dem 01.01.1980 errichtet worden sind, ist gebührenfrei, sofern diese nicht für andere Amtshandlungen Voraussetzung ist.

Grundgebühr von 120 EUR je Grundstück, zuzüglich die Gebäudeeinmessungsgebühr, die sich nach
Tabelle 12.5.2 ergibt
12.5.2 Tabelle zu 12.5.1 (Gebäudeeinmessungsgebühr)
Baukosten bis Gebühr (EUR)
20.000 EUR 150 EUR
50.000 EUR 190 EUR
200.000 EUR 510 EUR
500.000 EUR 640 EUR
1.000 000 EUR 1.290 EUR
5.000 000 EUR 3.100 EUR
10.000 000 EUR 5.900 EUR
über 10.000 000 EUR 7.800 EUR
Anmerkung 12.5a
Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind.

Anmerkung 12.5b
Eine Gebühr nach 12.5.2 ist anzusetzen für jedes Gebäude, das wirtschaftlich selbständig nutzbar, durch Brandmauer abgetrennt oder durch separate Hausnummer gekennzeichnet ist, sowie für jedes Nebengebäude, das nicht unter die Regelung in Anmerkung 12.5 Buchstabe c fällt.

Anmerkung 12.5c
Bei Einmessung eines Wohnhauses, das nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist, beinhaltet die Gebühr auch die Einmessung eines dem Wohnhaus dienenden zeitgleich errichteten Nebengebäudes (Garage, Geräteschuppen etc.) auf demselben Grundstück, auch wenn dieses Nebengebäude vom Wohnhaus räumlich getrennt liegt. Zur Bemessung der Gebühr ist der Gesamtwert beider Gebäude anzuhalten.

Anmerkung 12.5d
Sind auf einem Grundstück mehrere Grundrissveränderungen oder Gebäude einzumessen, deren gesamte Baukosten 20.000 EUR nicht übersteigen, dann ist dieser gesamte Bauwert bei der Bemessung der Gebäudeeinmessungsgebühr anzuhalten.

Anmerkung 12.5e
Für die Gebührenberechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind entsprechende Angaben nicht erhältlich, müssen die Baukosten mindestens dem Betrag entsprechen, der sich aus dem Rauminhalt des Gebäudes, den Normalherstellungskosten und dem zum Zeitpunkt der Vermessung geltenden Baukostenindex errechnen lässt.

Anmerkung 12.5f
Bei Gebührennachforderungen, die aufgrund zu niedriger Angaben des Antragstellers bezüglich der voraussichtlichen Baukosten notwendig werden, werden zusätzlich zur Gebührendifferenz die Zeitgebühren nach 11 für die dadurch erneut aufgewendete Zeit berechnet.

12.5.3 Einmessung von nachweispflichtigen baulichen Anlagen Grundgebühr 120 EUR zuzüglich Zeitgebühren nach 11 für den vermessungstechnischen Aufwand
12.6 Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens
12.6.1 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Aufgabenträger gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1, 12.2, 12.5.1 und 12.5.3 namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner) Grundgebühr von 120 EUR, zuzüglich 10 v. H. der für die Durchführung der Vermessung zu erhebenden Gebühren
Anmerkung 12.6a
Bei der zeitgleichen Vermessung auf aneinandergrenzenden Grundstücken, z.B. zur Zerlegung eines Flurstücks oder Feststellung einer gemeinsamen Grenze, oder Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen.

Anmerkung 12.6b
Die Grundgebühr wird unmittelbar nach Anfertigung der Vermessungsunterlagen fällig. Die von der Höhe der Vermessungsgebühr abhängige Teilgebühr wird mit der Gebühr gemäß 12.8 fällig.

12.6.2 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde für je maximal 5 aneinandergrenzende Grundstücke für Beratungszwecke und Vermessungen gemäß 12.3 und 12.4 120 EUR
12.6.3 Weitere Arbeiten der Katasterbehörde, die über den Umfang der Bereitstellung von Vermessungsunterlagen hinausgehen. Zeitgebühren nach 11
Anmerkung 12.6c
Vermessungsunterlagen nach 12.6.1 und 12.6.2 können bis zu zwölf Monate nach Bereitstellung für weitere Vermessungen nach Nr. 12.1 bis 12.5 auf einem Grundstück und in den unter Anmerkung 12.6a genannten Fällen verwendet werden, ohne dass eine weitere Grundgebühr nach 12.6.1 anfällt. Sofern sich zwischenzeitlich für die Vermessung relevante Veränderungen ergeben haben, werden die Vermessungsunterlagen auf Anforderung einmalig kostenfrei durch die Katasterbehörde aktualisiert.
12.7 Rücknahme eines Vermessungsauftrages

Bei Rücknahme eines Auftrages zur Durchführung einer Vermessung nach 12.1 bis 12.5, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde.

Zeitgebühren nach 11, mindestens 100 EUR, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen.
12.8 Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens
12.8.1 Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1 und 12.2 von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner) Grundgebühr von 200 EUR
Anmerkung 12.8a
Für die Übernahme einer Abmarkungsvermessung nach 12.1.4 wird keine Grundgebühr nach 12.8.1 erhoben.
12.8.2 Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.5.1 in die von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner) Grundgebühr von200 EUR je Grundstück, jedoch höchstens eine Grundgebühr je Baukörper
12.8.3 Zusätzlich für die Übernahme von Vermessungsergebnissen bei
a) Zerlegung ( 12.1) 35 v. H.
b) Grenzfeststellung ( 12.2) 20 v. H.
c) Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen ( 12.5) 30 v. H.
der für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren
12.8.4 Bereinigung oder Ergänzung eingereichter Vermessungsschriften aufgrund geringfügiger Mängel Zeitgebühren nach 11
Anmerkung 12.8b
Die Gebühren nach 12.8.2 und 12.8.3 entfallen, sofern auf einem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen mit einem Gesamtwert bis 20.000 EUR eingemessen werden; bei einem Gesamtwert zwischen 20.000 EUR und 50.000 EUR entfällt die Grundgebühr gemäß 12.8.2 .

Anmerkung 12.8c
Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Vermessung zutreffenden Prozentsätze gemäß 12.8.3 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung 12.8d
Die Gebühren nach 12.8.1-12.8.3 beinhalten die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus den Katasternachweisen.

Anmerkung 12.8e
Die Gebühr nach 12.8.3 Buchstabe b (Grenzfeststellung gemäß 12.2) beinhaltet einen Auszug aus der Liegenschaftskarte.

12.9 Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren
12.9.1 Entscheidungen der Katasterbehörde nach § 21 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster 200 bis 2.000 EUR
13 Geobasisdaten aus dem Liegenschaftskataster und der Landesvermessung

Bei der Bereitstellung von Geobasisdaten aus dem Liegenschaftskataster und der Landesvermessung ist gebührentechnisch zu differenzieren zwischen:

- Erstausfertigung für die einfache Nutzung

- Mehrausfertigung für die einfache Nutzung

- Vervielfältigungsgenehmigung für die mehrfache Nutzung der Erstausfertigungen

13.1 Liegenschaftskarte
13.1.1 Erstausfertigung. als Auszug auf Papier oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z.B. im Format PS, TIF)
- Präsentationsmaßstab 1:500 / 1:1000 -
- bis Format DIN a 4 20 EUR
- bis Format DIN a 3 25 EUR
Bei Format größer als DIN A3
- je angefangene 25 dm2 Kartenfläche
(entsprechend DIN A2) bei älteren Liegenschaftskarten (Flurkarten)
60 EUR
- je angefangene 25 dm2 geometrisch einwandfreier Liegenschaftskartenfläche in der
Kategorie 1 - Innenstadt 150 EUR
Kategorie 2 - Vorstadt 90 EUR
Kategorie 3 - Stadtrand 60 EUR
Kategorie 4 - ländlicher Raum 25 EUR
13.1.2 Mehrausfertigungen
Mehrausfertigungen von Auszügen nach 13.1.1 50 v. H. der Gebühr 13.1.1
13.1.3 Vervielfältigungsgenehmigung
Vervielfältigungsgenehmigung zur Vervielfältigung oder Umarbeitung von Karten nach 13.1.1 das 1-fache der Gebühr nach 13.1.1
Vervielfältigungsgenehmigung zur Digitalisierung (einschl. Scannen) von Karten nach 13.1.1 das 2-fache der Gebühr nach 13.1.1
13.1.4 Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte (Ausgangsmaßstab 1:500 / 1:1000)
(Abgabe mit vollständiger Objektstruktur, z.B. EDBS-Format)
13.1.4.1 Bereitstellungsgebühr Zeitgebühr nach 11
13.1.4.2 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz je angefangene 1 ha Naturfläche
Kategorie 1 - Innenstadt 60 EUR
Kategorie 2 - Vorstadt 30 EUR
Kategorie 3 - Stadtrand 16 EUR
Kategorie 4 - ländlicher Raum 9 EUR
13.1.4.3 Aktualisierung bei abgeschlossener Pflege-/Liefervereinbarung jährlich 10 v. H. der aktuellen Grundgebühr mindestens 130 EUR
13.1.5 Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte
- Ausgangsmaßstab 1:500 / 1:1.000 -
(Abgabe Vektorformat mit eingeschränkter Objektstruktur, z.B. Shape)
13.1.5.1 Bereitstellungsgebühr Zeitgebühr nach 11
13.1.5.2 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz je angefangene 1 ha Naturfläche
Kategorie 1 - Innenstadt 54 EUR
Kategorie 2 - Vorstadt 27 EUR
Kategorie 3 - Stadtrand 14,50 EUR
Kategorie 4 - ländlicher Raum 8 EUR
13.1.6 Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte
- Ausgangsmaßstab 1:500 / 1:1.000 -
(Abgabe Vektorformat mit Geobezug, z.B. DXF)
13.1.6.1 Bereitstellungsgebühr Zeitgebühr nach 11
13.1.6.2 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz je angefangene 1 ha Naturfläche
Kategorie 1 - Innenstadt 30 EUR
Kategorie 2 - Vorstadt 15 EUR
Kategorie 3 - Stadtrand 8 EUR
Kategorie 4 - ländlicher Raum 4 EUR
13.1.7 Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte
- Ausgangsmaßstab 1:500 / 1:1.000 -
(Abgabe Rasterformate oder Vektorformate ohne Geobezug, z.B. PS, PDF, TIF)
13.1.7.1 Bereitstellungsgebühr Zeitgebühr nach 11
13.1.7.2 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz je angefangene 1 ha Naturfläche
Kategorie 1 - Innenstadt 15 EUR
Kategorie 2 - Vorstadt 7,50 EUR
Kategorie 3 - Stadtrand 4 EUR
Kategorie 4 - ländlicher Raum 2 EUR
13.2 Liegenschaftsbuch
13.2.1 Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch (Format 20 und 30)
- bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück 25 EUR
- für jede weitere Seite 4 EUR
13.2.2 Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch (Format 35)
13.2.2.1 - für das 1. bis 10. Bestands- oder Flurstückskennzeichen jeweils 10 EUR
- für das 11. bis 50. Bestands- oder Flurstückskennzeichen jeweils 5 EUR
- für das 51. bis 100. Bestands- oder Flurstückskennzeichen jeweils 3,50 EUR
- für das 101. und jedes weitere Bestands- oder Flurstückskennzeichen jeweils 2 EUR
13.2.3 Direktabruf von Daten aus dem Liegenschaftsbuch
13.2.3.1 Grundgebühr monatlich 120 EUR
zusätzlich je Transaktion 0,15 EUR
Anmerkung 13.2a
Je abgerufenes Flurstückskennzeichen fallen durchschnittlich 7,5 Transaktionen an.
13.2.4 Auswertungen aus dem Liegenschaftsbuch (auch zur Georeferenzierung)
13.2.4.1 - Grundgebühr 100 EUR
13.2.4.2 - Auswertung je angefangene 5.000 Kennzeichen 50 EUR
13.2.4.3 Ausgabe als Liste oder in digitaler Form auf Datenträger
- bis zu 1000 Kennzeichen je Kennzeichen 0,50 EUR
- ab dem 1001 Kennzeichen je Kennzeichen 0,10 EUR
Bei besonderem Aufwand (z.B. besondere Suchanforderungen) zusätzlich: Zeitgebühren nach 11
Anmerkung 13.2b
Bei Mehrfachauswertungen eines Auswertebereichs nach denselben Auswertekriterien kann unter Berücksichtigung des Auswerteumfangs und der Häufigkeit der Auswertungen eine Gebührenermäßigung von bis zu 50 v.H. gewährt werden
13.2.5 Jahresabschlussdaten aus dem Liegenschaftsbuch
13.2.5.1 - Listenabgabe 100 EUR
13.3 Sonstige Angaben aus dem amtlichen Vermessungswesen
13.3.1 Kopien von Vermessungsrissen oder gleichartigen Unterlagen analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z.B. im Format PDF, TIF)
- bei Format DIN a 4 15 EUR
- bei Format DIN a 3 sowie Neumessungsrissen 25 EUR
- bei Format größer als DIN a 3 35 EUR
13.3.2 Auszüge aus dem Punktnachweis oder aus den Koordinatenverzeichnissen zu Vermessungspunkten, Grenzpunkten und sonstigen Objekten des Liegenschaftskatasters analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z.B. im Format PDF, TIF)
- in Listenform je DIN a 4-Seite 3,50 EUR
- Auszug als Text-Datei (TXT, PKT, CSV, KPNR) je Punkt 0,50 EUR
jeweils mindestens 30 EUR
13.3.3 Beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Katasterbüchern, beglaubigte Ausfertigung von Veränderungsnachweisen
- bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück 25 EUR
- für jede weitere Seite 4 EUR
13.3.4 Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z.B. im Format PDF, TIF)
- 1. Punkt oder Punktgruppe 20 EUR
- jeder weitere Punkt, jede weitere Punktgruppe 10 EUR
Anmerkung 13.3a
Zu den Gebühren nach 13.1 bis 13.3 sind bei Versand besondere Auslagen für Porto und Verpackung hinzuzurechnen

Anmerkung 13.3b
Mehrkosten, die durch die beantragte Verwendung besonderen Materials oder durch andere Sonderwünsche entstehen, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten.

13.3.5 Punktübersichten der Landesvermessung analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung
(z.B. im Format PDF, TIF)
- je Blatt 1:5.000 20 EUR
- je Blatt 1:20.000 25 EUR
- je Blattausschnitt im Format DIN a 4 10 EUR
- je Blattausschnitt im Format DIN a 3 15 EUR
14 Auskünfte und Bescheinigungen
14.1 Einsichtnahme

Gewährung von Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster, seine Unterlagen oder sonstige Vermessungsunterlagen oder Erteilung von schriftlichen Auskünften

Zeitgebühr nach 11
14.2 Schriftliche Auskünfte

Schriftliche Auskünfte über einzelne Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch je Bestand (Format 25)

10 EUR
14.3 Erteilung einer Bescheinigung

Je Bescheinigung

Hierzu gehören insbesondere Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung

45 EUR
14.4 Unschädlichkeitszeugnis
14.4.1 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses oder Ablehnung der Erteilung

- bis zu zehn Beteiligte

200 EUR
14.4.2 Zuschlag zu 14.4.1 für je weitere angefangene zehn Beteiligte 70 EUR
14.4.3 Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen) in nachgewiesener Höhe
14.4.4 Bei Anhörung und bei Rücknahme eines Antrages nach 14.3 und 14.4, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde Zeitgebühren nach 11, bei Rücknahme zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte
Auszüge, Unterlagen
und Auslagen
2. Basisdaten der Geotopographie

Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten.

21. Analoge Ausgaben von Karten und Luftbilderzeugnissen
21.1 topographische Karten
21.1.1 topographische Karte 1:2.500 und Deutsche Grundkarte 1:5.000
als Plot je Blatt 10 EUR
21.1.2 topographische Karten
topographische Karte 1:25.000 (TK25)
topographische Karte 1:50.000 (TK50)
topographische Karte 1:100.000 (TK100)



als Plot je Blatt 5 EUR
21.2 Thematische Karten
21.2.1 Bremen (alle Karten im Maßstab 1:20.000) 3 Blätter: Nord, West, Ost
- Entfernungskarte (zweifarbig);

- Flurübersicht (zweifarbig);

- Verwaltungsbezirkskarte (zweifarbig)

als Plot je Blatt 10 EUR

21.2.2 Bremerhaven (alle Karten im Maßstab 1:13.000, mehrfarbig)
- Flurübersicht

- Bildmittenübersicht

als Plot je Blatt 13 EUR
21.3 Luftbilderzeugnisse
21.3.1 Historische Luftbildkarte Bremen 1:2.500 (schwarz/weiß) Jahrgänge 1974, 1978, 1982, 1987, 1991, 1997 auf Photopapier je Blatt 15 EUR
21.3.2 Luftbildplan Bremen 1:10.000 (mehrfarbig) aktuelle Ausgabe auf Photopapier je Blatt 30 EUR
21.3.3 Orthophotos Bremen 1:5.000 (mehrfarbig) aktuelle Ausgabe auf Photopapier je Blatt 10 EUR
Historische Orthophotos Bremen 1:5.000 (mehrfarbig) Jahrgänge 2002, 2005, 2008 auf Photopapier je Blatt 5 EUR
21.3.4 Historische Luftbilder Bremerhaven 1:1.000 (schwarz/weiß) Jahrgänge 1961, 1971, 1981, 1990, 2000 Jahrgang 1953 (1:5.000) auf Papier
bis DIN A4 10 EUR
bis DIN A3 12 EUR
bis DIN A2 16 EUR
bis DIN A1 20 EUR
größer DIN A1 je dm2 0,40 EUR
21. 3.5 Luftbildplan Bremerhaven 1:5.000, 2 x 2 km2 (mehrfarbig) aktueller Jahrgang. auf Photopapier
je Blatt 30 EUR
21.3.6 Luftbildplan Bremerhaven 1:5000, 2 x 2 km2 (mehrfarbig) historische Jahrgänge auf Photopapier
je Blatt 20 EUR
21.4 Sonderregelungen für analoge Ausgaben
21.4.1 Ermäßigungen für Wiederverkäufer
Bei Abgabe von Karten und Luftbildern gelten folgende Gebühren (in v.H. der Grundgebühr):
bei Abgabe von 1 bis 10 Exemplaren 70 v.H.
bei Abgabe von 11 bis 200 Exemplaren 60 v.H.
bei Abgabe ab 201 Exemplaren 50 v.H.
Großhandel 40 v.H.
21.4.2 Abgabe von Karten und Plänen für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands
(Zeitgebühren nach 11)
21.4.3 Genehmigung zur Vervielfältigung durch Druck oder Umarbeitung von Karten oder Teilen davon sowie von Luftbildern und Orthophotos. Mindestgebühr 50 EUR
Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Sie errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 1 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 2
Tabelle 1
Kategorie 1:
Anteil der Geobasisdaten am Folgeprodukt
Kategorie 2:
Grad der Umarbeitung der Geobasisdaten
% Wertpunkte % Wertpunkte
bis 25 10 bis 25 30
über 25 bis 75 20 über 25 bis 75 20
über 75 30 über 75 10

Tabelle 2

Summe der Wertpunkte Faktor
20 0,05
30 0,10
40 0,15
50 0,20
60 0,25

Anmerkungen

a) Mit der Gebühr ist auch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes an den Karten abgegolten.

b) Wird ein marktgerechter Preis des Folgeprodukts oder ein Erlös nicht genannt, ist der Erlös zu schätzen, wobei mindestens 40 % des Basisbetrages unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 1 und 2.1 der AdV-Gebührenrichtlinie vom 9. September 2009 (Version 2.0) anzusetzen sind.

21.4.4 Genehmigung nach 21.4.3, wenn

- die Vervielfältigungen zu wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Zwecken verwendet und keine Gewinne erzielt werden sollen;

- die Kartenausschnitte in der Tagespresse und im Fernsehen im Rahmen der aktuellen Berichterstattung verwendet werden sollen;

- die Vervielfältigungen zu Ausbildungszwecken sowie Kartenausschnitte in Lehrbüchern und Lernmaterialien (einschließlich Dias und Folien für Projektoren) verwendet werden sollen. gebührenfrei
21.4.5 Genehmigung zur Digitalisierung und Vervielfältigung von Karten nach 21.1 das 10-fache der Gebühren nach 21.1
21.4.6 Genehmigung zur Digitalisierung und Vervielfältigung von Karten nach 21.2 das 20-fache der Gebühren nach 21.2


22. Landschaftsbeschreibende Geobasisdaten
22.1 Digitale topographische Karten (DTK)
22.1.1 1:2.500 und 1:5.000
Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz

je angefangene 1 km2 Naturfläche 7,50 EUR
22.1.2 DTK 1:25.000 / 1:50.000 / 1: 100.000
(ebenengetrennt, mehrfarbig, TIF-Format, 508 dpi)
Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz
je angefangene 1 km2 Naturfläche
DTK25 : 1 EUR
DTK50 : 0,30 EUR
DTK100 : 0,10 EUR
Anmerkungen zu 22.1:
a) Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Flächengröße. Es gelten folgende Ermäßigungsfaktoren:
Informationsmenge Landschaftsfläche [km2] Faktor Faktor
bis einschließlich 500 1,0
über 500 bis 5.000 0,5
über 5.000 bis 25.000 0,25

b) Bei Abgabe einzelner Objektebenen der DTK sind die Grundgebühren mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor zu multiplizieren Wertigkeitsfaktor:

- Siedlung: 0,35

- Verkehr: 0,35

- Vegetation: 0,15

- Gewässer: 0,10

- Gebiete: 0,05

- Relief: 0,15

22.1.3 Aktualisierung jährlich 18 % der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisdaten geltenden Gebühren
22.2 Digitale Landschaftsmodelle (DLM)
22.2.1 Abgabe von Daten aus dem Digitalen Landschaftsmodell (ATKIS Basis-DLM)
Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche 7,50 EUR / km2
Bei Abgabe einzelner Objektbereiche des Basis-DLM sind die Grundgebühren mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor zu multiplizieren

Wertigkeitsfaktor:

- Siedlung: 0,35

- Verkehr: 0,35

- Vegetation: 0,15

- Gewässer: 0,10

- Gebiete: 0,05

- Relief: 0,15

22.2.2 Abgabe von Daten aus dem Digitalen Landschaftsmodell (ATKIS DLM50)
Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche 2 EUR / km2
Bei Abgabe einzelner Objektbereiche des Basis-DLM sind die Grundgebühren mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor zu multiplizieren

Wertigkeitsfaktor:

- Siedlung: 0,35

- Verkehr: 0,35

- Vegetation: 0,15

- Gewässer: 0,10

- Gebiete: 0,05

- Relief: 0,15

22.2.3 Aktualisierung jährlich 18 % der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisdaten geltenden Gebühren
22.3 ATKIS-DGM

Daten aus den Digitalen Geländemodellen

22.3.1 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche je angefangene 1 km2 Naturfläche
DGM1: 80 EUR
DGM5: 20 EUR
DGM10: 10 EUR
DGM25: 4 EUR
Anmerkung zu 22.3
Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Flächengröße. Es gelten folgende Ermäßigungsfaktoren:
Informationsmenge Landschaftsfläche [km2] Faktor
bis einschließlich 500 1,0
über 500 bis 5.000 0,5
über 5.000 bis 25.000 0,25
22.3.2 Aktualisierung jährlich 18 % der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisdaten geltenden Gebühren
22.4 ATKIS-DOP-C
22.4.1 Orthophotos
(mehrfarbig, TIF-Format, 40 cm Bodenauflösung,
(2 x 2 km je Datei/Kachel) 8 bit Farbtiefe, 317,5 dpi)
Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz je angefangenen 1 km2 Naturfläche 6 EUR
22.4.2 Orthophotos
(mehrfarbig, TIF-Format, 20 cm Bodenauflösung,
(2 km x 2 km je Datei/Kachel) 24 bit Farbtiefe, 635 dpi)
Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz je angefangenen 1 km2 Naturfläche 9 EUR
22.4.3 Orthophotos
(mehrfarbig, TIF-Format, 10 cm Bodenauflösung,
(500 m x 500 m je Datei/Kachel) 24 bit Farbtiefe, 1270 dpi)
Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz je angefangenen 1 km2 Naturfläche 40 EUR
22.5 ATKIS-DOP-i
22.5.1 Orthophoto Bremen, Nahes Infrarot (DOP20i)
(8 bit Farbtiefe, TIF-Format, 2 km x 2 km, 20 cm Bodenauflösung)
Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz je angefangenen 1 km2 Naturfläche 9 EUR
22.5.2 Orthophoto Bremen, Nahes Infrarot (DOP10i)
(8 bit Farbtiefe, TIF-Format, 500 m x 500 m, 10 cm Bodenauflösung)
Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz je angefangenen 1 km2 Naturfläche 40 EUR
22.6 Mehrplatzlizenzen
Für die Nutzung der Daten nach 22.1 bis 22.5 auf mehreren DV-Arbeitsplätzen im internen Bereich eines Nutzers gelten folgende v. H. -Sätze der jeweiligen Grundgebühr:

1 bis 5 Arbeitsplätze 100 v. H.

6 bis 20 Arbeitsplätze 150 v. H.

21 bis 100 Arbeitsplätze 200 v. H.

über 100 Arbeitsplätze 250 v. H.

Anmerkungen zu 22.6:
Die Regelungen für Mehrplatzlizenzen werden auch bei der Aktualisierung angewendet.
22.7 Sonderregelungen für digitale Produkte
22.7.1 Abgabe von digitalen Produkten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke Erstattung des Bereitstellungsaufwands Zeitgebühren nach 11
23 Spezielle Datensätze
23.1 Hauskoordinaten

Gebietsdeckende Bereitstellung von Hauskoordinaten für die eigene nichtwirtschaftliche Verwendung an bis zu 20 DV-Arbeitsplätzen

23.1.1 Grundgebühren
- für das 1. bis 10.000. Koordinatenpaar je 0,15 EUR
- für das 10.001. bis 100.000. Koordinatenpaar je 0,06 EUR
- ab dem 100.001. Koordinatenpaar je 0,03 EUR
mindestens 130 EUR
Zuschlag für die Verwendung an mehr als 20 DV-Arbeitsplätzen 100 v. H. der Gebühren nach 23.1.1
23.1.2 Aktualisierung
- mit dem Erstbezug vereinbarte jährliche Aktualisierung 30 v. H. der Grundgebühren;
mindestens 50 EUR
- eine Aktualisierung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 3 Jahren nach dem Erstbezug 60 v. H. der Grundgebühren;
mindestens 50 EUR
23.2 Hausumringe
Gebietsdeckende Bereitstellung von Hausumringen für die eigene nichtwirtschaftliche Verwendung an bis zu 20 DV-Arbeitsplätzen
23.2.1 Grundgebühren
- für die 1. bis 10.000. Hausumring je 0,12 EUR
- für die 10.001. bis 100.000. Hausumring je 0,06 EUR
- ab dem 100.001. Hausumring je 0,03 EUR
mindestens 130 EUR
Zuschlag für die Verwendung an mehr als 20 DV-Arbeitsplätzen 100 v. H. der Gebühren nach 23.2.1
23.2.2 Aktualisierung
- mit dem Erstbezug vereinbarte jährliche Aktualisierung 30 v. H. der Grundgebühren;
mindestens 50 EUR
- eine Aktualisierung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 3 Jahren nach dem Erstbezug 60 v. H. der Grundgebühren;
mindestens 50 EUR
3 Amtshandlungen der Aufsicht über das amtliche Vermessungswesen
31 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
31.1 Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § § 3 bis 6 des Bremischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure 500 EUR
31.2 Bestellung eines Stellvertreters für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur 100 EUR
31.3 Erteilung der Genehmigung zur Bildung einer Arbeits- und Bürogemeinschaft von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren 230 EUR
31.4 Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung des Amtssitzes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs 230 EUR
31.5 Ausfertigung eines Ausweises für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder den Inhaber einer Vermessungsgenehmigung 50 EUR
32 Sonstige Gebührenbestimmungen
32.1 Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen) in nachgewiesener Höhe
4 Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch
41 Ermittlung von Grundstückswerten

Für Gutachten über Grundstückswerte gemäß 41.1 bis 41.7 leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist.

Anmerkung 41a
Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend.

Anmerkung 41b
Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend.

Anmerkung 41c
Enthält ein Gutachten mehrere Wertermittlungsstichtage, so ist zur Berechnung der Gebühren die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend.

Anmerkung 41d
In den Gebühren sind die Kosten für bis zu 3 Ausfertigungen der Gutachten enthalten.

41.1 Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken
- bei einem Verkehrswert bis einschließlich 500.000 EUR 4,5 v. T. des Verkehrswertes, zuzüglich 600 EUR
- bei einem Verkehrswert von mehr als 500.000 EUR 1,1 v. T. des Verkehrswertes, zuzüglich 2.300 EUR
41.2 Gutachten über den Verkehrswert von Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau 80 v. H. der Gebühr nach 41.1
41.3 Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken 120 v. H. der Gebühr nach 41.1
Anmerkung 41.3a
Für die Berechnung der Gebühren ist der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks maßgebend.
41.4 Einzelgutachten für die Ermittlung von Entschädigungs- und Neuordnungswerten (z.B. in Sanierungs- und Entwicklungsbereichen oder in Enteignungsfällen) das 2-fache der Gebühr nach 41.1
41.5 Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern das 1- 3-fache der Gebühr nach 41.1
41.6 Bei den Gutachten nach 41.1 bis 41.5 kann die Gebühr auf bis zu 75 v.H. der Gebühr nach 41.1 reduziert werden, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z.B. der Fall sein:

- bei Wiederholungsgutachten,

- bei Aktualisierungen von älteren Gutachten bei unverändertem Sachverhalt,

- wenn sich der Antrag auf die Erstellung von Gutachten für mehrere Objekte erstreckt oder

- wenn für die Erstellung des Gutachtens notwendige Unterlagen durch den Antragsteller oder Eigentümer bereitgestellt werden (Bauaufnahme, Aufmaß o.ä.).

41.7 Sonstige Gutachten

- Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

- umfangreiche Stellungnahmen zu erstatteten Gutachten

- Gutachten, die sich nicht den Ziffern 41.1 bis 41.6 zuordnen lassen

Zeitgebühren nach 11
41.8 Mehrausfertigung von Gutachten
Bis 15 Seiten 25 EUR
mehr als 15 Seiten 35 EUR
41.9 Rücknahme eines Antrages auf Erstellung eines Gutachtens nach 41.1 bis 41.7, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde. Zeitgebühren nach 11, mindestens 70 EUR;
zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen
42 Erteilung von Auskünften und Auszügen
42.1 Grundstücksmarktbericht
- Bremen 50 EUR
- Bremerhaven 25 EUR
42.2 Drucke von Berichten und Analysen
pro Seite 5 EUR
42.3 Bodenrichtwertkarten
- Bremen, zweifarbiger Druck, 3 Blätter (1:20.000)
je Blatt 70 EUR
je Satz 160 EUR
- Bremerhaven, mehrfarbiger Plot, 1 Blatt (1:13.000) 60 EUR
42.4 Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten bis Format DIN A3 20 EUR
42.5 Auskunft aus der Kaufpreissammlung Einzelauskunft
- bis zu 15 Vergleichspreise 170 EUR
- für jeden weiteren Vergleichspreis 5 EUR
Auskünfte für Großabnehmer ab der 11. Auskunft pro Jahr 140 EUR
42.6 Auskunft aus der Kaufpreissammlung für Geschäftsgrundstücke in Zentrumslage (Abgrenzung entsprechend Innenstadtausschnitt der Bodenrichtwertkarte) das 3-fache der Gebühr nach 42.5
42.7 Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist
- in einfachen Fällen 150 EUR
- in schwierigen Fällen 150 bis 450 EUR
42.8 Sonstige Auswertungen aus der Kaufpreissammlung Zeitgebühren nach 11
42.9 Immobilienwert-Auskunft für Standard-Objekte 350 EUR

.

Kostenverzeichnis für Leistungen von Geoinformation Anlage 2
(zu § 2)


1001 Gebühren nach Zeitaufwand

Die Stundensätze der Anlage 1 zu § 1 (Tz. 11.1-11.3) sind anzuhalten

Anmerkungen

a) Sofern Gebühren sich nach dem Zeitaufwand bemessen, sind Wegezeiten mit zu berücksichtigen.

b) Werden für die Durchführung von Vermessungen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, den Nachweisen der Landesvermessung oder sonstigen Karten und Plänen benötigt, werden diese nach den dafür geltenden Gebührentatbeständen gesondert berechnet.

1002 Analoge Ausgaben von Karten, Plänen, Luftbilderzeugnissen

Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten.

1002.1 Grundkarten
1002.1.1 topographische Sonderkarte 1:10.000 (Zusammenfügung der DGK5)
12 Blätter (einfarbig) auf Photopapier
je Blatt 12 EUR
1002.2 Stadtpläne und Übersichtskarten
1002.2.1 Stadtplan Bremen 1:10.000 (dreifarbig, 16 Blätter) auf Photopapier je Blatt 6 EUR
1002.2.2 Stadtplan Bremen 1:10.000 (Sonderfarben, 16 Blätter) auf Photopapier je Blatt 8 EUR
1002.2.3 Stadtplan Bremen 1:15.000 (mehrfarbig, 2 Blätter) auf Photopapier 75 EUR
1002.2.4 Stadtatlas Bremen 1:15.000 siehe Preisverzeichnis
1002.2.5 Cityplan Bremen 1:15.000 (mehrfarbig, gefaltet) als Druck je Blatt 2,90 EUR
1002.2.6 Stadtplan Bremen 1:20.000 (mehrfarbig, 3 Blätter) auf Photopapier je Blatt 10 EUR
1002.2.7 Stadtplan Bremen 1:20.000 (mehrfarbig, blattschnittfrei) auf Photopapier 50 EUR
1002.2.8 Taschenstadtplan Bremen 1:20.000 mit Straßenverzeichnis, gefaltet, als Druck 7,50 EUR
1002.2.9 Stadtplan Bremen 1:20.000 (Sonderfarben, 3 Blätter) auf Photopapier je Blatt 10 EUR
1002.2.10 Stadtplan Bremen 1:20.000 (Sonderfarben, blattschnittfrei) auf Photopapier 50 EUR
1002.2.11 Übersichtskarten
1002.2.11.1 Übersichtskarten Bremen 1:50.000 (mehrfarbig) auf Photopapier 5 EUR
1002.2.11.2 Übersichtskarten Bremen 1:100.000 (mehrfarbig) auf Photopapier 5 EUR
1002.2.12 Straßenverzeichnis mit Suchregister auf Datenträger oder zur elektronischen Übermittlung als Excel-Datei 100 EUR
1002.3 Luftbilderzeugnisse
1002.3.1 Orthophotomosaik Bremen 1:10.000 (mehrfarbig, 2 Blätter je 1,50 m hoch u. 3,60 m breit) auf Photopapier 200 EUR
1002.3.2 Orthophotomosaik Bremen 1:20.000 (mehrfarbig, 1,45 m hoch u. 1,85 m breit) auf Photopapier 150 EUR
1002.3.3 Orthophotomosaik Bremen 1:50.000 (mehrfarbig, 58 cm hoch u. 74 cm breit) auf Photopapier 40 EUR
1002.3.4 Orthophotomosaik Bremen 1:100.000 (mehrfarbig, 29 cm hoch u. 37cm breit) auf Photopapier 20 EUR
1002.3.5 Orthophotokarte Bremen 1:2.500 (mehrfarbig, 117 Blätter) auf Photopapier je Blatt 15 EUR
1002.3.6 Orthophotokarte Bremen 1:5.000 (mehrfarbig, 117 Blätter) auf Photopapier je Blatt 10 EUR
1002.3.7 Orthophotoplan Bremen 1:10.000 (mehrfarbig, Orthophoto/Stadtplan, 12 Blätter) auf Photopapier je Blatt 20 EUR
1002.3.8 "Bremer Ansichtssachen"
1002.3.8.1 Ansichtssache, Bremer Stadtgebiete im Wandel der Zeit, Luftbildaufnahmen von 1945 bis heute, Photobuch gebunden Standardausgabe 50 EUR
1002.3.8.2 Ansichtssache, Bremer Stadtgebiete im Wandel der Zeit, Luftbildaufnahmen von 1945 bis heute, Photobuch gebunden Individuell ausgewählt und gestaltet und Zeitgebühr nach 1001 Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands
1002.3.8.3 Individuelles Orthophoto nach Angabe (Objektbezogen, DIN A3) auf Photopapier 30 EUR
1002.4 Historische Karten siehe Preisverzeichnis
1002.5 Baugrundkarten
1002.5.1 Bremen 1:10.000 / 1:25.000 (mehrfarbiger Druck)
1002.5.1.1 - Vollständiger Kartensatz mit Erläuterungsband 700 EUR
1002.5.1.2 - Teilkartensatz ohne Bremen-Nord 550 EUR
1002.5.1.3 - Teilkartensatz Bremen-Nord 210 EUR
1002.5.1.4 - Abgabe einzelner Blätter im Maßstab 1:10.000 je Blatt 16 EUR
1002.5.1.5 - Abgabe einzelner Blätter im Maßstab 1:25.000 je Blatt 14 EUR
1002.6 Bodenkarten
1002.6.1 Niedersachen 1:25.000
Blätter mit bremischen Gebietsanteilen einschließlich zugehöriger Auswertekarte (mehrfarbiger Druck)
je Blatt 20 EUR
1002.7 Höhenkarten
1002.7.1 Höhenkarte Bremen 1:5.000 Kombi Höhe / DGK5 (117 Blätter) auf Photopapier je Blatt 20 EUR
1002.7.2 Höhenkarte Bremen 1:20.000 Kombi Höhe / Stadtplan auf Photopapier (ca.200 x 145 cm) 150 EUR
1002.7.3 Höhenkarte Bremen 1:20.000 Kombi Höhe / Stadtplan (2 Blätter ca.100 x 145 cm) auf Photopapier 150 EUR
1002.7.4 Höhenkarte Bremen 1:30.000 Kombi Höhe / Stadtplan (ca. 135 x 97 cm) auf Photopapier 100 EUR
1002.8 Sonderkarten siehe Preisverzeichnis
1002.9 Sonderregelungen für analoge Ausgaben
1002.9.1 Ermäßigungen für Wiederverkäufer

Bei Abgabe von analogen Karten gelten folgende Gebühren (in v.H. der Grundgebühr):

bei Abgabe von 1 bis 10 Exemplaren 70 v. H.
bei Abgabe von 11 bis 200 Exemplaren 60 v. H.
bei Abgabe ab 201 Exemplaren 50 v. H.
Großhandel 40 v. H.
1002.9.2 Abgabe von Karten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke (analoge Ausgaben) Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands und Zeitgebühr nach 1001
1002.9.3 Genehmigung zur Umarbeitung und Vervielfältigung durch Druck von Karten oder Teilen davon.

Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Es errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 1 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 2

Tabelle 1

Kategorie 1 Kategorie 2
Anteil der Geobasisdaten am Folgeprodukt Grad der Umarbeitung der Geobasisdaten
% Wertpunkte % Wertpunkte
bis 25 10 bis 25 30
über 25 bis 75 20 über 25 bis 75 20
über 75 30 über 75 10

Tabelle 2

Summer der Wertpunkte Faktor
20 0,05
30 0,10
40 0,15
50 0,20
60 0,25

Anmerkungen zu 1002.9.3:

a) Mit der Gebühr ist auch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes
an den Karten abgegolten.

b) Wird ein marktgerechter Preis des Folgeprodukts oder ein Erlös nicht
genannt, ist der Erlös zu schätzen, wobei mindestens 40 % des Basisbetrages unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 1 und 2.1 der AdV-Gebührenrichtlinie vom 9. September 2009 (Version 2.0) anzusetzen sind.

Mindestgebühr 50 EUR
1002.9.4 Genehmigung nach 1002.9.3, wenn
- die Vervielfältigungen zu wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Zwecken verwendet und keine Gewinne erzielt werden sollen;
- die Vervielfältigungen der Kartenausschnitte in der Tagespresse und im Fernsehen im Rahmen der aktuellen Berichterstattung verwendet werden sollen;
- die Vervielfältigungen zu Ausbildungszwecken sowie Kartenausschnitte in Lehrbüchern und Lernmaterialien (einschließlich Dias und Folien für Projektoren) verwendet werden sollen gebührenfrei
1002.9.5 Erteilung einer Genehmigung zur Digitalisierung von Karten nach das 10fache der Gebühr nach 1002.1
1002.9.6 Erteilung einer Genehmigung zur Digitalisierung von Karten nach 1002.2 das 20fache der Gebühr nach 1002.2
1002.9.7 Abgabe von Druckschriften der Verwaltung (Verwaltungsanweisungen oder ähnliches) Herstellungskosten
1003 Digitale Ausgabe von Karten, Plänen und Luftbilderzeugnissen

Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten.

Für die Abgabe von digitalen Produkten für die Verwendung an einem DV-Arbeitsplatz werden folgende Grundgebühren erhoben:

1003.1 Grundkarten
1003.1.1 topographische Sonderkarte 1:10.000 (Zusammenfügung der DGK5) (grau, TIF-Format, 508 dpi, mit Rahmen),
- je angefangenen 1 km2 Naturfläche 5 EUR
- Gesamtfläche Bremen (318 km2) 1.590 EUR
1003.1.2 Höhenkarte
1003.1.2.1 Höhendaten Bremen 1:5.000 (Rohdaten) Blattschnitt der DGK5
(ohne Kartenhintergrund, 318 km2) TIFF 127 dpi / TFW
1.590 EUR
1003.1.2.2 Höhendaten Bremen 1:20.000 (Rohdaten) (ohne Kartenhintergrund, 318 km2) TIFF 254 dpi / TFW 795 EUR
1003.1.2.3 Höhenkarte Bremen 1:5.000 Kombi Höhe / DGK5 PDF - Datei je Datei 20 EUR
1003.2 Stadtpläne
1003.2.1 Stadtplan Bremen 1:10.000
(dreifarbig, TIF-Format, 254 dpi)
(dreifarbig, TIF-Format, 508 dpi)
- je angefangenen 1 km2 Naturfläche 5 EUR
- Gesamtfläche Bremen (318 km2) 1.590 EUR
1003.2.2 Stadtplan Bremen 1:15.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi)
- je angefangenen 1 km2 Naturfläche 4 EUR
- Gesamtfläche Bremen (318 km2) 1.272 EUR
1003.2.3 Stadtplan Bremen 1:20.000 (ein- oder mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi)
- je angefangenen 1 km2 Naturfläche 3 EUR
- Gesamtfläche Bremen (318 km2) 954 EUR
1003.2.4 Stadtplan Bremen 1:20.000 (Sonderfarben, TIF-Format, 254 dpi)
- je angefangenen 1 km2 Naturfläche 3 EUR
- Gesamtfläche Bremen (318 km2) 954 EUR
1003.2.5 Stadtplan Bremen 1:20.000 (ein- oder mehrfarbig, Postscript-Format)
- je angefangenen 1 km2 Naturfläche 7 EUR
- Gesamtfläche Bremen (318 km2) 2.226 EUR
1003.2.6 Stadtplan Bremen 1:20.000 (Sonderfarben, Postscript-Format)
- je angefangenen 1 km2 Naturfläche 7 EUR
- Gesamtfläche Bremen (318 km2) 2.226 EUR
1003.2.7 Übersichtskarten
1003.2.7.1 Übersichtskarten Bremen 1:50.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi) 25 EUR
1003.2.7.2 Übersichtskarten Bremen 1:100.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi) 25 EUR
1003.3 Digitale Luftbilderzeugnisse
1003.3.1 Orientierte Luftbilder Bremen (CIR oder RGB, TIF-Format, 10 cm Bodenauflösung)
je angefangenen 1 km2 Naturfläche 40 EUR
1003.3.2 Luftbildplan Bremen 1:10.000 (mehrfarbig, TIF- oder JPG-Format, 45 cm Bodenauflösung, 338,66 dpi)
je angefangenen 1 km2 Naturfläche 3 EUR
- Kartenblatt mit 54 km2 162 EUR
- Gesamtfläche 318 km2 (16 Blätter) 2.592 EUR
1003.3.3 Orthophotokarte Bremen 1:2.500 (Bodenauflösung 40 cm, PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, 117 Dateien) je Datei 10 EUR
1003.3.4 Orthophotokarte Bremen 1:5.000 (Bodenauflösung 20 cm, PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, 117 Dateien) je Datei 10 EUR
1003.3.5 Orthophotoplan Bremen 1:10.000 (PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, Orthophoto/Stadtplan, 16 Dateien) je Datei 10 EUR
1003.3.6 Orthophotomosaik Bremen 1:10.000 mit Rahmen (vierteilig, JPG oder TIF-Format, 254 dpi) 2.000 EUR
1003.3.7 Orthophotomosaik Bremen 1:10.000 mit Rahmen (zweiteilig, JPG oder TIF-Format, 254 dpi) 2.000 EUR
1003.3.8 Orthophotomosaik Bremen 1:20.000 mit Rahmen (TIF-Format, 254 dpi) 1.200 EUR
1003.3.9 Orthophotomosaik Bremen 1:50.000 mit Rahmen (TIF-Format, 300 dpi) 400 EUR
1003.3.10 Orthophotomosaik Bremen 1:100.000 mit Rahmen (TIF-Format, 400 dpi) 200 EUR
Anmerkung zu 1003.2.1 bis 1003.3.10
Bei Abgabe von Daten, die sich nicht auf ein einzelnes Kartenblatt bzw. die jeweilige Gesamtfläche Bremens beziehen, werden zusätzliche Datenaufbereitungskosten nach 1005 berechnet.
mindestens Grundbetrag 130 EUR
1003.3.11 Mehrplatzlizenzen

Für die Nutzung der Daten nach 1003.2.1 bis 1003.2.5 auf mehreren DV-Arbeitsplätzen im internen Bereich eines Nutzers oder Weitergabe der Daten ohne Veränderung gelten folgende v.H. - Sätze der jeweiligen Grundgebühr:

1 bis 5 Arbeitsplätze 100 v. H.
6 bis 20 Arbeitsplätze 150 v. H.
21 bis 100 Arbeitsplätze 200 v. H.
über 100 Arbeitsplätze 250 v. H.
Anmerkung zu 1003.3.11
Für die beim Nutzer im internen Informationssystem zur Nutzung über WMS, WFS und WFS-G bereitgestellten Geobasisdaten findet der Arbeitsplatzfaktor keine Anwendung, sofern von jedem Arbeitsplatz direkt auf die Dienste zugegriffen werden darf.

Anmerkung zu 1003.1 bis 1003.3
Bei Abschluss einer Aktualisierungsvereinbarung zum permanenten turnusmäßigen Bezug von aktualisierten Daten wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 18 v. H. der Erstabgabe erhoben.

1004 Digitale Karten auf CD-ROM

siehe Preisverzeichnis

1005 Datenaufbereitung
Ist für die erstmalige oder nachfolgende Abgabe von Daten eine besondere Aufbereitung oder Konvertierung in andere Datenformate notwendig, werden die dafür anfallenden Kosten jeweils in voller Höhe erhoben. Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands und Zeitgebühr nach 1001
1006 Dienstleistungen
1006.1 Erstellung von Filmdatenkarten über Mikrofilm-Rasterplotter von CAD-Daten
1006.1.1 Grundgebühr je Auftrag 10 EUR
1006.1.2 auf Silberfilm inkl. Beschriftung
- 1 bis 50 Plotfiles je File 1,50 EUR
- mehr als 51 Plotfiles je File 0,50 EUR
zusätzliche Diazoduplikatkarten (inkl. Beschriftung) je Karte 0,60 EUR
1006.2.1 Kalibrierung eines Vermessungsgerätes (einschließlich Prüf-Bescheinigung) je 400 EUR
1006.2.2 Kalibrierung weiterer Vermessungsgeräte (einschließlich Prüf-Bescheinigung) je 320 EUR
1006.2.3 Abgabe einzelner Höhenpunkte auf einer Flurkarte 50 EUR
1006.2.4 Bremen Viewer Lizenz für die Nutzung von Geobasisdaten durch einen Nutzer (named User) Gesamtpaket
nur Präsentation der ALK im Maßstab 1:500 1.900 EUR/Jahr
nur DTK25, DTK 50, DTK100, DGK5, DOP20, 1.100 EUR/Jahr
Stadtplan 400 EUR/Jahr
nur Bodenrichtwerte 400 EUR/Jahr
1006.2.5 Nutzerverwaltung (pro named user) für 1006.2.4 50 EUR/Jahr
1007 Sonderregelungen für digitale Ausgaben
1007.1 Abgabe von digitalen Produkten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwandes und Zeitgebühr nach 1001
1007.2 Genehmigung zur Umarbeitung und Verbreitung durch Druck von digitalen Produkten oder Teilen davon.
Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Es errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 3 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 4

Tabelle 3

Folgeprodukt
% Wertpunkte % Wertpunkte
bis 25 10 bis 25 30
über 25 bis 75 20 über 25 bis 75 20
über 75 30 über 75 10

Tabelle 4

Summe der Wertpunkte Faktor
20 0,05
30 0,10
40 0,15
50 0,20
60 0,25

Anmerkungen zu 1007.2

a) Mit der Gebühr ist auch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes an den digitalen Daten abgegolten.

b) Wird ein marktgerechter Preis des Folgeprodukts oder ein Erlös nicht genannt, ist der Erlös zu schätzen, wobei mindestens 40 % des Basisbetrages unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 1 und 2.1 der AdV-Gebührenrichtlinie vom 9. September 2009 (Version 2.0) anzusetzen sind.

Mindestgebühr 50 EUR
1008 Wertempfehlungen

Ermittlung von Grundstückswerten durch die städtische Bewertungsstelle

1008.1 Standardwertempfehlungen 90 v.H. der Kosten nach den Tarifziffern
41.1 bis 41.6 der
Anlage 1
1008.2 überschlägige Wertempfehlungen 70 v.H. der Kosten nach den Tarifziffern
41.1 . bis 41.6 der Anlage 1
1008.3 Aktualisierung von Wertempfehlungen, die nicht älter als zwei Jahre sind (bei ansonsten unverändertem Sachverhalt) 50 v.H. der Kosten nach den Tarifziffern 41.1 . bis 41.6 der Anlage 1
1008.4.1 Wertempfehlungen in Sonderfällen Stundensätze nach 1001
1008.4.2 Bei Fällen, die eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Bewertungsmaterie erfordern, kann ein Hebesatz von bis zur 3-fachen Höhe der nach 1008.1 ermittelten Gebühr erhoben werden
1008.5 Wertempfehlungen für übergroße Flächen bis zur 3-fachen Höhe der Stundensätze nach 1001
1009 Rücknahme eines Auftrages

Bei Rücknahme eines Auftrages, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde.

Zeitgebühr nach 1001 für die erbrachte Dienstleistung,
mindestens 100 EUR, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Produkte


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.12.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion