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Regelwerk

Änderungstext

Bremische Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
- Bremen -

Vom 6. Oktober 2009
(Brem GBl Nr. 54 vom 16.10.2009 S. 401)



Artikel 1
Bremische Landesbauordnung
( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes

Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 - 711-f-1) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 472) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: " § 13 Bauvorlageberechtigte"

b) Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: " § 13a Tragwerksplaner"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 wird nach der Klammer "(ABl. EG Nummer L 255 S. 22)" ein Komma eingefügt und der Halbsatz "geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nummer L 363 S. 141)" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Verfahren kann auch über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist."

3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 werden nach dem Wort "nachweisen" das Komma und die Wörter "die nicht älter sein darf als zwölf Monate" gestrichen.

4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 4 Satz 1 bis 4" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Löschung der Eintragung die §§ 8 und 9 entsprechend. "Die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 1 kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind."

bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

" § 9 Absatz 7 gilt entsprechend."

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 2 bis 5" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 2 bis 6" ersetzt.

6. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "bauvorlageberechtigten Ingenieure" durch das Wort "Bauvorlageberechtigten" ersetzt, nach der Angabe " (§ 13)" ein Komma und die Wörter "das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten (§ 13 Absatz 6 und 7), die Liste der Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 2), das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 4)" eingefügt.

b) In Nummer 11 wird die Angabe " § 158c Absatz 2" durch die Angabe " § 117 Absatz 2" ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure.

(2) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure sind auf Antrag Personen einzutragen, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung des Bauingenieurwesens aufgrund des § 1 berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, und
  2. eine praktische Tätigkeit als Ingenieur in der genannten Fachrichtung mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt haben.

(3) Die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei Personen, die bereits in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, oder ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung bauvorlageberechtigt sind und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen, die nicht älter sein darf als zwölf Monate.

(4) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

" § 13 Bauvorlageberechtigte

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Bauvorlageberechtigten.

(2) In die Liste der Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag Personen einzutragen, die

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) nachweisen und
  2. mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit in den genannten Fachrichtungen auf dem Gebiet der Entwurfsplanung ausgeübt haben.

Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch in Bremen.

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