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BremIngG - Bremisches Ingenieurgesetz
- Bremen -
Vom 25. Februar 2003
(Brem.GBl. Nr. 10 vom 05.03.2003 S. 67; 23.10.2007 S. 472 07; 06.10.2009 S. 401 09; 08.05.2012 S. 160 12; 28.01.2014 S. 74 14; 07.10.2014 S. 407 14a; 01.03.2016 S. 96 16; 18.12.2018 S. 651 18; 03.03.2020 S. 26 20; 24.11.2020 S. 1425 20a; 14.12.2021 S. 910 21; 13.03.2024 S. 117 24; 29.05.2024 S. 270 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 711-f-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Teil 1
Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" und Berufsaufgaben 16
§ 1 Berufsbezeichnung "Ingenieur" 07 16
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung darf führen,
(2) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieurinnen und Ingenieuren hinweist, darf nur geführt werden, wenn
(3) Für eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieurinnen und Ingenieuren mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern die Bezeichnung eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" enthält. Andernfalls darf die Bezeichnung abweichend von Absatz 2 Nummer 1 geführt werden, wenn mindestens eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und die betreffenden Personen Kapital- und Stimmanteile halten und außerdem die Mehrheit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen dürfen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist und den betreffenden Personen die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile gehört.
(4) Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.
(5) Zusammenschlüsse nach den Absätzen 2 und 3 haben die dort genannten Voraussetzungen nachzuweisen; die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.
(6) Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung bleiben unberührt.
§ 1a Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs 16
(Stand: 25.06.2024)
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