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Regelwerk, Bau und Planung

BremIngG - Bremisches Ingenieurgesetz
- Bremen -

Vom 25. Februar 2003
(Brem.GBl. Nr. 10 vom 05.03.2003 S. 67; 23.10.2007 S. 472 07; 06.10.2009 S. 401 09; 08.05.2012 S. 160 12; 28.01.2014 S. 74 14; 07.10.2014 S. 407 14a; 01.03.2016 S. 96 16; 18.12.2018 S. 651 18; 03.03.2020 S. 26 20; 24.11.2020 S. 1425 20a; 14.12.2021 S. 910 21; 13.03.2024 S. 117 24)
Gl.-Nr.: 711-f-1



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Teil 1
Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" und Berufsaufgaben
16

§ 1 Berufsbezeichnung "Ingenieur" 07 16

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung darf führen,

  1. wer
    1. das mindestens dreijährige Studium, das mindestens 180 ECTS-Punkten entspricht, einer technisch-naturvvissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule, wobei dieser Studiengang überwiegend von ingenieurrelevanten Fächern in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein muss, oder
    2. das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder
  2. wer von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Genehmigung erhalten hat aufgrund eines Abschlußzeugnisses einer ausländischen Hochschule oder ausländischen Schule oder
  3. wer bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67), berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, oder
  4. wer dazu nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist.

(2) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieurinnen und Ingenieuren hinweist, darf nur geführt werden, wenn

  1. der Zusammenschluss irn Lande Bremen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, seine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen dürfen und die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile Ingenieurinnen und Ingenieuren gehört sowie im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten oder
  2. der Zusammenschluss im Lande Bremen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung hat, aber nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist zur Führung der Bezeichnung.

(3) Für eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieurinnen und Ingenieuren mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern die Bezeichnung eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" enthält. Andernfalls darf die Bezeichnung abweichend von Absatz 2 Nummer 1 geführt werden, wenn mindestens eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und die betreffenden Personen Kapital- und Stimmanteile halten und außerdem die Mehrheit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen dürfen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist und den betreffenden Personen die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile gehört.

(4) Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.

(5) Zusammenschlüsse nach den Absätzen 2 und 3 haben die dort genannten Voraussetzungen nachzuweisen; die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.

(6) Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung bleiben unberührt.

§ 1a Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs 16

Berufsaufgabe der Ingenieurin und des Ingenieurs ist die Erbringung von Ingenieurleistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Gegenstand von Ingenieurleistungen sind gestaltende Planungen, Konzepte, Strategien oder Lösungen technisch-naturwissenschaftlicher Aufgaben, die auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. Zu den typischen Tätigkeiten gehören insbesondere die auf dieser Basis vorgenommene technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer Systeme sowie Sachverständigen-, Lehrtätigkeit und Forschungsaufgaben. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Ingenieurleistungen können selbstständig, angestellt, beamtet oder gewerblich erbracht werden.

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