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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
- Bremen -
Vom 28. Oktober 2025
(Brem.GBl. Nr. 132 vom 04.12.2025 S. 1327)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Änderung der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
Die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 739), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2018 (Brem.GBl. 572) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlagen 1 (zu § 1) und 2 (zu § 2) werden durch die folgenden Anlagen 1 (zu § 1) und 2 (zu § 2) ersetzt:
| Anlage 1 (zu § 1) |
Alt:
1. Kataster- und Vermessungswesen 11 Gebührenberechnung nach Zeitaufwand Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gelten unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes als Stundensätze:
11.1 Experten (Qualifikation Diplom-Ingenieur / Master) 99 EUR 11.2 Auftrags- und Projektverantwortliche (Qualifikation Diplom-Ingenieur, Master, Bachelor oder vergleichbare Qualifikation) 78 EUR 11.3 Sachbearbeiter (Vermessungstechniker, Geomatiker oder vergleichbare Qualifikation) und Vermessungsgehilfen 54 EUR Anmerkungen zu 11.1 bis 11.3
Kosten für Außendienstentschädigungen und für den Einsatz von Dienstfahrzeugen und Vermessungsgeräten sind in den Gebühren enthalten.12 Amtliche Vermessung von Liegenschaften Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:
- Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6) - Vermessung (12.1, 12.2 und 12.5) Vorbereitung der Vermessung im Innendienst Örtliche Vermessung Bearbeitung der Vermessungssache gemäß § 2 Absatz 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes - Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens durch die Katasterbehörde (12.8) Amtliche Vermessungen für Bauvorhaben (Lageplan, amtliche Grenzauskunft) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten: - Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6) - Vermessung (12.3 und 12.4) Vorbereitung der Vermessung im Innendienst Örtliche Vermessung Die Gebühren für Liegenschaftsvermessungen und amtliche Vermessungen für Bauvorhaben setzen sich zusammen aus einer - Grundgebühr - Vermessungsgebühr Anmerkung 12a
In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps.Anmerkung 12b
Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Vermessungen unterschiedlicher Art und mit gleichen Beteiligten auf aneinandergrenzenden Grundstücken ist nur eine Grundgebühr zu erheben. Weichen die für die jeweiligen Vermessungen maßgeblichen Grundgebühren von einander ab, ist die höchste anzusetzen.12.1 Zerlegungsvermessung 12.1.1 umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 30.12.2025)
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