umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (8)

zurück

I, 4.7 Entsprechend dem Anlagenbegriff erfasst der Begriff alle Anlagenteile, die für den konkreten Bewässerungs- oder Entwässerungszweck erforderlich sind. Hierzu können auch Behälter oder Wasserbecken gehören, in denen das zur Bewässerung erforderliche Wasser gesammelt wird. Die Größenbegrenzung für die Wasserbehälter oder Becken folgt hinsichtlich der Genehmigungsfreistellung aus Abschnitt I Nr. 6 der Anlage 2.

I, 5.1 Auf den Erlass betreffend "Baurechtliche Beurteilung und Behandlung von Mobilfunkanlagen" wird hingewiesen.

I, 6 Die in einzelnen Freistellungstatbeständen genannten Rauminhalte, Behälterinhalte oder Fassungsvermögen beziehen sich auf den jeweiligen einzelnen Behälter selbst. Das Fassungsvermögen richtet sich nach der Aufnahmekapazität des Innenraumes des einzelnen Behälters. Es können mehrere Behälter kommunizierend aufgestellt werden, wenn das jeweils zulässige Gesamtvolumen nicht überschritten wird.

I, 6.6 Wasserbecken sind zum Beispiel auch Schwimmbecken und Fischzuchtbecken, nicht jedoch Fischteiche, die durch das Aufstauen von Gewässern hergestellt sind.

I, 7.1 Anforderungen an Einfriedungen können sich aus öffentlichen (z.B. Gestaltungssatzungen) oder privaten (z.B. Hessisches Nachbarrechts gesetz) Rechtsbereichen ergeben.

"Offene" Einfriedungen sind solche Einfriedungen, die nicht als geschlossene Wand ausgebildet sind und auch nicht als solche wirken, zum Beispiel Zäune, Einfriedungen aus Maschendraht und dergleichen. "Geschlossene" Einfriedungen sind vor allem Mauern und durchgehende Bretterwände. Als "geschlossene” Einfriedungen gelten auch solche mit mehr als 50 % geschlossener Fläche, d.h. wenn die Baustoffe (z.B. Latten) breiter sind als die Zwischenräume.

I, 10.1.1 Für die "Ansichtsfläche" maßgeblich ist die Gesamtgröße der werbewirksamen Fläche, nicht die tatsächlich zu Werbezwecken genutzte Fläche.

I, 10.1.3 Der Begriff "zeitlich begrenzt” bedeutet eine vorherbestimmte Dauer der Aufstellung oder Anbringung. Die zeitliche Begrenzung richtet sich nach der Dauer der jeweiligen Veranstaltung mit einer darauf abgestellten angemessenen Frist vor deren Beginn bis spätestens zu ihrer Beendigung.

Die Größe der Anlage ist in diesem Freistellungstatbestand nicht eingeschränkt. Er erfasst daher grundsätzlich auch großflächige Werbeanlagen wie Verhüllungen oder Spanntransparente an Hochhäusern oder Sonderbauten. Dies gilt allerdings nicht für solche Werbeanlagen als dauerhafte Anlagen, bei denen lediglich die jeweilige Information ausgetauscht wird.

I, 10.1.4 Für die "Öffentlichkeit" des Verkehrsraums kommt es nicht auf den Begriff der öffentlichen Straße im straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Sinn an. Maßgeblich ist allein, ob die fragliche Fläche tatsächlich einem öffentlichen Verkehr dient, das heißt ohne weiteres für jedermann zugänglich ist.

I, 11.4 Zelte als Fliegende Bauten bedürfen in anderen Ländern bereits ab 75 m² Grundfläche einer Ausführungsgenehmigung, nach der HBO erst ab 100 m². Hessische Aufsteller von Zelten zwischen 75 m² und 100 m² können in diesen Ländern eine Ausführungsgenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des VwVfG des jeweiligen Landes beantragen (Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU, top 15 der 249. Sitzung).

I, 11.12 "Behelfsbauten" sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen.

I, 12.1 Ungeachtet der Baugenehmigungsfreiheit sind die materiellen Vorschriften des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zur Vorsorge vor schädlichen Bodenveränderungen vom Pflichtigen zu beachten.

I, 12.2 Die Regelung erfasst lediglich Aufschüttungen oder Abgrabungen. Nur wenn sich eine Abfallentsorgungsanlage hierauf beschränkt, ist sie baugenehmigungsfrei.Abfallentsorgungsanlagen mit Verkehrswegen, befestigten Flächen für Zwischenlagerung und Zerkleinerung oder mit stationären maschinellen Einrichtungen sind von der Genehmigungsfreistellung nicht erfasst. Solche bedürfen der Baugenehmigung, soweit sie nicht der Genehmigungsfreistellung nach § 56 unterfallen. Bei Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterfallen (vergleiche Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV), schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine erforderliche Baugenehmigung ein.

I, 12.3 Eine Bodenverbesserung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Böden ist nur gegeben, wenn die Bodenpunktezahl < 60 und wenn die aufgebrachte Schicht in der Regel nicht mächtiger als 20 cm ist.

Die Vorschriften des § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes sind zu beachten.

I, 12.6 Die Größe der baugenehmigungsfreien Ausstellungsplätze bezieht sich auf die Gesamtfläche je Grundstück. Verbindungswege zu den Plätzen sind bei der Flächenbemessung nicht zu berücksichtigen.

I, 13.15 Die Beurteilung der Frage, was vergleichbare unbedeutende Anlagen sind, bedarf der Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Abschnitt II
Ausbau, Auswechselung, bauliche Änderung

II, 3 Baugenehmigungsfreiheit nach Abschnitt II

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion