umwelt-online: Hessisches-Landesplanungsgesetz (2/2)
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§ 13 Regionaler Flächennutzungsplan im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main 11
(1) Für den Ballungsraum Frankfurt! Rhein-Main nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/ Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153) übernimmt der Regionalplan der Planungsregion Südhessen zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs (Regionaler Flächennutzungsplan). Der Regionalplan enthält im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main neben den regionalplanerischen Festlegungen nach § 9 Abs. 4 auch die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs.
(2) Die Festlegungen nach § 9 Abs. 4, die zugleich Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs sind, bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Regionalversammlung und der Verbandskammer des Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main. § 10 dieses Gesetzes bleibt im Übrigen unberührt. Kommt es zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung über die Aufstellung bestimmter Planaussagen im gemeinsamen Entscheidungsbereich von Regionalversammlung und Verbandskammer nach Satz 1, legt der Vermittlungsausschuss innerhalb eines Monats einen Vermittlungsvorschlag zur erneuten Beschlussfassung in der jeweils nächsten Sitzung der Regionalversammlung und der Verbandskammer vor. Führt auch dies zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung, entscheidet die Regionalversammlung abschließend über die Regionalplanerischen Festlegungen; über die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen entscheidet die Verbandskammer nach Maßgabe der regionalplanerischen Festlegungen. Dies gilt auch, wenn kein Vermittlungsvorschlag zu Stande kommt.
(3) Der Vermittlungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern. Regionalversammlung und Verbandskammer entsenden jeweils fünf Mitglieder und eine gleiche Anzahl von Stellvertretungen aus ihrer Mitte in den Vermittlungsausschuss. Der Ausschussvorsitz wird jährlich abwechselnd von der Verbandskammer und der Regionalversammlung benannt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzes über den Vermittlungsvorschlag.
(4) Die Kartendarstellung des Regionalplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erfolgt ergänzend auch im Maßstab 1:50.000. Eine Aufstellung des Regionalplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main in räumlichen Teilen nach § 6 Abs. 5 ist nicht zulässig.
(5) Für die Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sind ergänzend die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 des Baugesetzbuchs anzuwenden. Für die Genehmigung des Plans ist § 11 maßgeblich. Eine Aufstellung flächennutzungsplanbezogener Darstellungen durch die oberste Landesplanungsbehörde nach § 11 Abs. 5 Satz 3 ist nicht zulässig.
(6) Die für Raumordnung und Städtebau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über Aufstellungsverfahren, Form und Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplans.
(7) Bis zum In-Kraft-Treten des Regionalplans nach Abs. 1 gilt der Regionalplan Südhessen fort, Änderungen sind zulässig. § 10 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 14 Grenzüberschreitende Pläne
Für die Aufstellung der Regionalpläne sowie für andere raumordnerische Maßnahmen in Planungsräumen, die sich über die Landesgrenze erstrecken, können besondere Vereinbarungen mit den beteiligten Ländern getroffen werden. Die Mitgliedschaft von öffentlichen Planungsträgern in einem Planungszusammenschluss mit Sitz außerhalb Hessens bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesplanungsbehörden.
Dritter Abschnitt
Vollzug der Pläne
§ 15 Planerhaltung
(1) Werden bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes verletzt, so sind diese Fehler unbeachtlich, wenn der Plan von der Landesregierung genehmigt oder festgestellt worden und eine Frist von mindestens zwölf Monaten nach Bekanntmachung des Plans verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn innerhalb dieser Frist der Fehler schriftlich gegenüber der zuständigen Landesplanungsbehörde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. In der Bekanntmachung der Raumordnungspläne ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, sowie die Unvollständigkeit der Begründung des Plans sind unbeachtlich.
(3) Abwägungsmängel, die nicht nach Abs. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren nach Maßgabe des § 10 behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Plans, mit der Folge, dass bis zur Behebung der Mängel der Plan keine Bindungswirkungen entfaltet.
(4) Bei Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach Abs. 1 kann der Plan auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.
§ 16 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 erfasst werden, können unbefristet untersagt werden, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nach Abs. 1 können befristet untersagt werden, wenn die Aufstellung oder Änderung von Zielen der Raumordnung nach diesem Gesetz eingeleitet ist und zu befürchten ist, dass sie die Verwirklichung dieser Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren.
(3) Die Untersagung nach Abs. 2 gilt für höchstens zwei Jahre; sie ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind oder wenn der Raumordnungsplan in Kraft getreten ist, dessen Aufstellung oder Änderung Anlass für die Untersagung der Planung oder Maßnahme war.
(4) Schließt sich die Untersagung nach Abs. 2 an eine Veränderungssperre oder an eine Zurückstellung von Baugesuchen an und wird dabei insgesamt ein Zeitraum von vier Jahren überschritten, so ist Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 für die entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung nach Maßgabe des Zweiten Abschnitts des Fuenften Teils des ersten Kapitels des Baugesetzbuchs zu leisten.
(5) Zur Entschädigung nach Abs. 4 ist das Land verpflichtet. Dient die Untersagung vorwiegend den Interessen eines bestimmten Begünstigten, kann das Land verlangen, dass der Begünstigte das Land von Entschädigungsansprüchen freistellt.
(6) Erfolgt die Untersagung aufgrund von rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Zielen des Regionalplans, ist die obere Landesplanungsbehörde zuständig. Erfolgt sie aufgrund von rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Zielen des Landesentwicklungsplans, so ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig. Das Benehmen mit der Regionalversammlung und den zuständigen Fachbehörden ist herzustellen.
(7) Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Eine Anfechtungsklage gegen eine Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 17 Abstimmungs-, Unterstützungs- und Mitteilungspflicht
(1) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen, zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung beizutragen und die Landesplanungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Zur Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind diese den zuständigen Landesplanungsbehörden frühzeitig mitzuteilen.
(3) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die benachbarten Länder haben können, sind mit den benachbarten Ländern Lach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
(1) Enthält der Raumordnungsplan für eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme kein räumlich und sachlich hinreichend konkretes Ziel der Raumordnung, so soll nach Maßgabe der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), auf Antrag der in § 4 genannten Stellen oder von Amts wegen ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden; bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.
(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme
(2a) Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben entscheiden, dass auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet wird, wenn die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung im Planfeststellungsverfahren festgestellt werden kann. In diesem Falle erhält die zuständige Landesplanungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines landesplanerischen Gutachtens.
(3) Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,
Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes und nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Der Träger der Planung oder Maßnahme hat die erforderlichen Informationen und Unterlagen für das Raumordnungsverfahren zu beschaffen und vorzulegen. Insbesondere sind auch eine Beschreibung der erheblichen überörtlichen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Umwelt und die Vorschläge zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorzulegen.
(4) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Ist danach ein Raumordnungsverfahren erforderlich, so ist dieses nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen.
(5) Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft unter überörtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln und zu bewerten. Es soll auch geprüft werden, ob der Zweck des Vorhabens mit geringeren Nachteilen für den Naturhaushalt erreicht werden kann. Die Prüfung schließt die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- oder Trassenalternativen ein.
(6) Das Raumordnungsverfahren ist ein verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren. Die in § 4 des Raumordnungsgesetzes genannten Stellen, insbesondere die betroffenen Gebietskörperschaften und die Regionalversammlung, sind zu unterrichten und zu beteiligen. Die Öffentlichkeit wird in das Verfahren einbezogen. Hierzu wird die Planung oder Maßnahme öffentlich bekannt gemacht. Die erforderlichen Unterlagen werden während eines Zeitraums von einem Monat zur Einsicht öffentlich ausgelegt; gleichzeitig können diese Unterlagen auf der Internetseite der zuständigen Landesplanungsbehörde eingestellt werden. Den anzuhörenden Stellen und der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, Anregungen und Bedenken bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder in elektronischer Form vorzubringen. Die Öffentlichkeit wird über den Abschluss des Verfahrens durch öffentliche Bekanntmachung unterrichtet. Gleichzeitig kann eine Bekanntmachung auf der Internetseite der zuständigen Landesplanungsbehörde erfolgen. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der militärischen oder zivilen Verteidigung entscheidet die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben, die im Verfahren gemacht werden, sowie darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird.
(7) Die für Raumordnung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren notwendigen Einzelheiten über Inhalt und Verfahren zu regeln.
§ 19 Verwirklichung der Raumordnungspläne
Die Landesplanungsbehörden wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie sollen die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts fördern. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die unter anderem raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen ist zu unterstützen. Vertragliche Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne können geschlossen werden.
Vierter Abschnitt
Zuständigkeiten bei der Raumordnung
§ 20 Landesplanungsbehörden
(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt:
(2) Obere Landesplanungsbehörden sind die Regierungspräsidien. Den oberen Landesplanungsbehörden obliegt:
§ 21 Planungsregionen
(1) Das Land wird in die Planungsregionen Nordhessen, Mittelhessen und Südhessen eingeteilt.
(2) Die Planungsregion Nordhessen umfasst den Regierungsbezirk Kassel. Die Planungsregion Mittelhessen umfasst den Regierungsbezirk Gießen. Die Planungsregion Südhessen umfasst den Regierungsbezirk Darmstadt.
§ 22 Regionalversammlungen 11 11a
(1) In den Planungsregionen werden Regionalversammlungen gebildet, in denen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sowie in der Planungsregion Südhessen der Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main und in der Planungsregion Nordhessen der Zweckverband Raum Kassel vertreten sind. Die Regionalversammlung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle. Die obere Landesplanungsbehörde ist verpflichtet, an den Sitzungen der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen und Auskunft zu den Gegenständen der Beratung zu erteilen.
(2) Die Regionalversammlung beschließt über
Auf die Ausschüsse im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 kann nur die Beschlussfassung nach Nr. 2 bis 7 übertragen werden.
(3) Die Regionalversammlung ist in Ausführung dieses Gesetzes Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten. Sie hat insbesondere das Recht, ihre inneren Angelegenheiten und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu organisieren. Die Regionalversammlung kann die Rechte, die ihr dieses Gesetz einräumt, gegenüber den Dienststellen des Landes nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung wahren.
§ 23 Zusammensetzung der Regionalversammlungen 07 11
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Regionalversammlungen werden von den Vertretungskörperschaften der Landkreise, der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, des Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main und des Zweckverbandes Raum Kassel nach den Grundsätzen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes für deren Wahlzeit gewählt. Für die Wählbarkeit gilt § 32 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Dies gilt auch für die Vertreter des Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main und des Zweckverbandes Raum Kassel; nicht wählbar sind Bedienstete der Landesplanungsbehörden, die Aufgaben der Raumordnung wahrnehmen. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter aus, bis sich die neugewählte Regionalversammlung gebildet hat. Die Mitgliedschaft in der Regionalversammlung erlischt, wenn das gewählte Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Körperschaft entfallen sind, die es vertritt.
(2) Die Anzahl der Mitglieder der zukünftigen Regionalversammlung wird rechtzeitig vor Ablauf der Wahlzeit durch die Geschäftsordnung nach Abs. 5 bestimmt. Landkreise und kreisfreie Städte bis 200.000 Einwohner entsenden jeweils mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder, über 200.000 bis 500.000 Einwohner mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder, über 500.000 Einwohner mindestens sieben und höchstens neun Mitglieder, der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder, der Zweckverband Raum Kassel mindestens ein Mitglied und höchstens zwei Mitglieder. Die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern wählen jeweils ein Mitglied, das auf die Zahl der Mitglieder des Landkreises angerechnet wird. Für die maßgebliche Einwohnerzahl gilt § 148 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Bei der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung soll auf eine gleichmäßige Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden.
(3) Die Vorsitzenden der Magistrate der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sowie der Kreisausschüsse und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main, des Zweckverbandes Raum Kassel und des Verbandes Region Rhein-Neckar haben, auch wenn sie nicht Mitglied der Regionalversammlung sind, das Recht, an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können Fraktionen bilden. Die §§ 24 bis 27 und § 36a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Kosten für die Entschädigung der Mitglieder der Regionalversammlung tragen die entsendenden Körperschaften. Sofern Mittel für die Geschäftsführung der Fraktionen gewährt werden sollen, beteiligt sich das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Einwohnerzahl der Planungsregion mit bis zu 2,5 Cent pro Einwohner an den Kosten.
(5) Die Regionalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bildet aus ihrer Mitte ein Präsidium und bestellt einen Haupt- und Planungsausschuss als ständigen Ausschuss. Darüber hinaus kann die Regionalversammlung weitere Ausschüsse einrichten, die auch für bestimmte Aufgaben von abgegrenzten Teilen der Planungsregion zuständig sein können. Die Ausschüsse sollen mindestens fünf Mitglieder umfassen. Auf die Ausschüsse kann nicht übertragen werden:
Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren in der Regionalversammlung und in ihren Ausschüssen nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung.
(6) Die Regionalversammlung kann beratende Mitglieder, die an ihren Sitzungen teilnehmen, berufen oder einen Planungsbeirat einrichten. Folgenden Organisationen wird das Recht eingeräumt, je ein beratendes Mitglied in die Regionalversammlung oder eine Person in den Planungsbeirat zu entsenden:
(7) Das Land stellt den Regionalversammlungen nach Maßgabe des Haushaltsplans Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Mittel werden von der oberen Landesplanungsbehörde bewirtschaftet.
Fuenfter Abschnitt
Kosten-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 Kosten der Abweichungs- und Raumordnungsverfahren
Die Landesplanungsbehörden erheben für die Durchführung von Abweichungsverfahren nach § 8 Abs. 8 und § 12 sowie für Raumordnungsverfahren nach § 18 von der beantragenden Stelle oder dem Träger der Planung oder Maßnahme Gebühren und Auslagen. In der Verwaltungskostenordnung des zuständigen Ministeriums kann bestimmt werden, dass die Gemeinden bei Abweichungsverfahren nach § 8 Abs. 8 und § 12 von der Zahlung von Gebühren befreit sind.
§ 25 Übergangsvorschriften
(1) Die nach dem bisherigen Recht genehmigten Regionalpläne und der festgestellte Landesentwicklungsplan gelten fort.
(2) Auf diese Pläne und nach bisherigem Recht bereits eingeleitete Verfahren sind die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), und des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542), weiter anzuwenden.
(3) Die nach dem bisherigen Recht gewählten Regionalversammlungen bestehen bis zum Ende ihrer Wahlzeit fort.
(4) Für die vor dem 31. Dezember 2004 in Kraft getretenen Regionalpläne gilt § 10 Abs. 7 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548).
§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Hessische Landesplanungsgesetz vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542), wird aufgehoben.
§ 27 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten 07
§ 23 Abs. 4 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft, im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 25.07.2018)
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