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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

PrüfBauHessen - Richtlinien für die wiederkehrende Überprüfung der Standsicherheit und Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Landes Hessen
- Hessen -

Vom 10. Januar 2017
(StAnz. Nr. 5 vom 30.01.2017 S. 200; 20.12.2022 S. 158aufgehoben)
Gl.-Nr.: 30354



Archiv: 2011

Zur aktuellen Fassung

Gemeinsamer Runderlass

1. Allgemeines

Aus bauordnungsrechtlichen, zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen ist eine regelmäßige Überwachung baulicher Anlagen geboten.

Eine wichtige Aufgabe dabei ist, das hohe Sicherheitsniveau von Gebäuden über die gesamte Nutzungsdauer zu wahren. Dieses Niveau wird insbesondere von den Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, den Rettungswegen, dem Zustand und der Betriebssicherheit der technischen Gebäudeausrüstung einschließlich der notwendigen sicherheitstechnischen Anlagen sowie von der Standsicherheit der Tragkonstruktion bestimmt.

Bei einer ordnungsgemäßen Planung und Bauausführung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die bauliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Gebrauch für die übliche Lebensdauer den bausicherheitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch ein ordnungsgemäßer Bauunterhalt. Auch bei einer ordnungsgemäßen Bauausführung und einem ordnungsgemäßen Bauunterhalt bleibt allerdings das Risiko, dass bauliche Anlagen durch "Alterung" beeinträchtigt werden und bei extremen Einwirkungen, zum Beispiel von Naturgewalten, versagen können.

Die PrüfBauHessen regelt entsprechend dem Geltungsbereich die Zuständigkeiten sowie die anzuwendenden baufachlichen Richtlinien bei der Überwachung der Standsicherheit und Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen.

2. Geltungsbereich

Die PrüfBauHessen gilt für alle baulichen Anlagen im Eigentum des Landes Hessen, soweit es hierfür keine besonderen Regelungen gibt. Sie gilt darüber hinaus für Liegenschaften, die das Land Hessen angemietet, geleast oder gepachtet hat, entsprechend der abgeschlossenen Verträge.

Die PrüfBauHessen ergänzt den Abschnitt C Nr. 1 und 3 der Geschäftsanweisung Bau (GABau) bezüglich Art und Umfang der Überwachung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen sowie der Zuständigkeiten.

Darüber hinausgehende öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

Bauliche Anlagen untergeordneter Bedeutung, z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebseinrichtungen wie Hochsitze oder Schuppen, Einzel-/und Doppelgaragen sowie Schleppdächer mit einer Traufhöhe bis 3 m (soweit keine Sonderbauten nach § 2 Abs. 8 HBO) werden von dieser PrüfBauHessen nicht erfasst.

3. Rechtsgrundlagen

Der PrüfBauHessen liegen als Rechtsgrundlagen die Hessische Bauordnung ( HBO), die Technische Prüfverordnung ( TPrüfVO), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Gefahrenverhütungsschauverordnung ( GVSVO) zugrunde:

Nach § 3 Abs. 1 HBO sind u.a. bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

Wiederkehrende Sicherheitsüberprüfungen von Sonderbauten (§ 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO) in öffentlicher Trägerschaft sind nicht von den Bauaufsichtsbehörden durchzuführen, sondern liegen nach § 69 Abs. 6 HBO im Verantwortungsbereich des Trägers öffentlicher Verwaltung.

Die Verpflichtung zum sicheren Erhalt von Bauwerken und baulichen Anlagen ergibt sich darüber hinaus aus der Verkehrssicherungspf icht nach § § 823, 836 bis 838 BGB.

Zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen und anderen Ereignissen, die von baulichen Anlagen ausgehen können, sind die Bestimmungen aus der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau ( GVSVO) zu beachten.

4. Zuständigkeiten

4.1 Hausverwaltende Dienststelle

Bei baulichen Anlagen im Eigentum des Landes beziehungsweise im Geltungsbereich der PrüfBauHessen obliegt die öffentlich-rechtliche Zustandsverantwortung nach § 69 Abs. 6 HBO den für die Bauunterhaltung verantwortlichen hausverwaltenden Dienststellen der Ressorts oder dem LBIH, sofern dieser Liegenschaften selbst bewirtschaftet und betreibt. Sie tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Instandhaltung einschließlich Wartung, Überprüfung und Überwachung der Standsicherheit und Verkehrssicherheit der baulichen Anlagen sowie gegebenenfalls deren Instandsetzung.

4.2 Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH)

Der LBIH berät, sofern er nicht selbst die Liegenschaften bewirtschaftet und betreibt, die hausverwaltenden Dienststellen der Ressorts auf Anforderung bei der Vorbereitung und Durchführung der Überwachung von baulichen Anlagen.

4.3 Hessisches Ministerium der Finanzen (HMdF)

Die bauaufsichtlich bekannt gemachten Richtlinien der Obersten Bauaufsicht sind vom LBIH zu berücksichtigen, vorbehaltlich einer, per Erlass des HMdF eingeführten abweichenden Regelung für Baumaßnahmen des Landes.

Sofern weitergehende Hinweise/Arbeitshilfen der für Bundesbauten zuständigen Bundesministerien beziehungsweise der Bauministerkonferenz zu den Regelungsinhalten der PrüfBauHessen vorliegen, können diese vom Hessischen Ministerium der Finanzen an die zuständigen Stellen weitergegeben werden.

5. Risikoeinschätzung

Der LBIH schätzt bei der Baubegehung in einem einmaligen Bewertungsvorgang (Ersteinschätzung) das Risiko nach vorrangig und nachrangig zu untersuchenden Gebäuden ab. Er erarbeitet - nach Auftrag der hausverwaltenden Dienststelle oder in eigener Zuständigkeit, sofern der LBIH Liegenschaften selbst bewirtschaftet und betreibt - individuelle Risikoeinschätzungen für jedes einzelne Gebäude. Mit der Risikoeinschätzung werden Häufigkeit, Art und Umfang der Überwachung des Gebäudes hinsichtlich der Stand- und Verkehrssicherheit festgelegt. Für die Überwachung können im Einzelfall kürzere Fristen festlegt werden als die nach der Geschäftsanweisung Bau (GABau), Abschnitt C geforderte Dreijahresfrist für Baubegehungen. Sofern sich keine eindeutigen Schadensbilder und -ursachen feststellen lassen, jedoch gefahrenrelevante Schäden vermutet werden, leitet der LBIH handnahe oder gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen ein. Der LBIH kann geeignete Sachverständige einschalten. Für Liegenschaften, die nicht vom LBIH betreut werden, gilt dies analog.

6. Veranschlagung im Haushalt

Bauliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Stand- und Verkehrssicherheit sind als Bestandteil der Instandsetzungsunterlage-Bau nach Abschnitt C GABau zu veranschlagen. Sofern der LBIH Liegenschaften nicht selbst bewirtschaftet und betreibt, werden die Dringlichkeitsstufen gemäß den Checklisten nach Muster 8 C GABau vom LBIH im Einvernehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle des Ressorts festgelegt. Bei der Einstellung in den Haushalt erfolgt die Einstufung der Dringlichkeit in Abstimmung mit dem zuständigen Ressort.

7. Bauaufsichtsakte

Die Instandsetzungsunterlage-Bau wird im Falle erforderlicher baulicher Maßnahmen zur Wiederherstellung der Stand- und Verkehrssicherheit vorläufiger Bestandteil der Bauaufsichtsakte nach Abschnitt 14 GABau. Endgültiger Bestandteil werden jeweils eine Durchschrift der Abnahmebescheinigungen (FB 442) des Vergabe- und Vertragshandbuches für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB).

8. Baufachliche Richtlinie/Anwendungshilfen

Als baufachliche Richtlinie ist die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) in der jeweils aktuellen Fassung herausgegebene "Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes (RÜV)" mit Ausnahme der Abschnitte "Geltungsbereich" und "Verantwortlichkeiten für die Gebäudesicherheit" anzuwenden. Die "RÜV" kann auf der Internetseite des BMUB www.bmub.bund.de aufgerufen werden.

Für Sonderbauten in öffentlicher Trägerschaft des Landes wird die Anwendung der "Checkliste zur wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung baulicher Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)" (Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2011 (HE-HBO) Anhang 3) empfohlen.

ENDE

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