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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

PrüfBauHessen - Richtlinien für die wiederkehrende Überprüfung der Standsicherheit und Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Landes Hessen
- Hessen -

Vom 20.12.2022
(StAnz. Nr. 4 vom 06.01.2022 S. 2)



Archiv: 2011, 2017

Gemeinsamer Runderlass

1. Allgemeines

Aus bauordnungsrechtlichen, zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen ist eine regelmäßige Überwachung baulicher Anlagen geboten.

Eine wichtige Aufgabe dabei ist, das hohe Sicherheitsniveau von Gebäuden über die gesamte Nutzungsdauer zu wahren. Dieses Niveau wird insbesondere von den Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, den Rettungswegen, dem Zustand und der Betriebssicherheit der technischen Gebäudeausrüstung einschließlich der notwendigen sicherheitstechnischen Anlagen sowie von der Standsicherheit der Tragkonstruktion bestimmt.

Bei einer ordnungsgemäßen Planung und Bauausführung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die bauliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Gebrauch für die übliche Lebensdauer den bausicherheitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch ein ordnungsgemäßer Bauunterhalt. Auch bei einer ordnungsgemäßen Bauausführung und einem ordnungsgemäßen Bauunterhalt bleibt allerdings das Risiko, dass bauliche Anlagen durch "Alterung" beeinträchtigt werden und bei extremen Einwirkungen, zum Beispiel von Naturgewalten, versagen können.

Die PrüfBauHessen regelt entsprechend dem Geltungsbereich die Zuständigkeiten sowie die anzuwendenden baufachlichen Richtlinien bei der Überwachung der Standsicherheit und Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen.

2. Geltungsbereich

Die PrüfBauHessen gilt für alle baulichen Anlagen im Eigentum des Landes Hessen, soweit es hierfür keine besonderen Regelungen gibt. Sie gilt darüber hinaus für Liegenschaften, die das Land Hessen angemietet, geleast oder gepachtet hat, entsprechend den abgeschlossenen Verträgen.

Die PrüfBauHessen ergänzt den Abschnitt C Nr. 1 und 3 der Geschäftsanweisung Bau (GABau) bezüglich Art und Umfang der Überwachung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen sowie der Zuständigkeiten.

Darüber hinausgehende öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

Bauliche Anlagen untergeordneter Bedeutung, zum Beispiel land- und forstwirtschaftliche Betriebseinrichtungen wie Hochsitze oder Schuppen, Einzel-/und Doppelgaragen sowie Schleppdächer mit einer Traufhöhe bis 3 m (soweit keine Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 HBO) werden von dieser PrüfBauHessen nicht erfasst.

3. Grundlagen

Der PrüfBauHessen liegen die gesetzlichen Bestimmungen der Hessischen Bauordnung ( HBO), das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB) und die Gefahrenverhütungsschauverordnung ( GVSV) zu Grunde:

Nach § 3 Abs. 1 HBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.

Wiederkehrende Sicherheitsüberprüfungen nach § 61 Abs. 2 HBO sind bei Sonderbauten in öffentlicher Trägerschaft nicht von den Bauaufsichtsbehörden durchzuführen, sondern liegen nach § 79 Abs. 6 HBO im Verantwortungsbereich des Trägers öffentlicher Verwaltung.

Die Verpflichtung zum sicheren Erhalt von Bauwerken und baulichen Anlagen ergibt sich darüber hinaus aus der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823, 836 bis 838 BGB.

Zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen und anderen Ereignissen, die von baulichen Anlagen ausgehen können, sind die Bestimmungen aus der GVSV zu beachten.

4. Zuständigkeiten

4.1 Hausverwaltende Dienststelle

Bei baulichen Anlagen im Eigentum des Landes bzw. im Geltungsbereich der PrüfBauHessen obliegt die öffentlich-rechtliche Zustandsverantwortung nach § 79 Abs. 6 HBO den für die Bauunterhaltung verantwortlichen hausverwaltenden Dienststellen der Ressorts oder dem LBIH, sofern dieser Liegenschaften selbst bewirtschaftet und betreibt. Sie tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Instandhaltung einschließlich Wartung, Überprüfung und Überwachung der Standsicherheit und Verkehrssicherheit der baulichen Anlagen sowie ggf. deren Instandsetzung.

4.2 Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH)

Der LBIH berät, sofern er nicht selbst die Liegenschaften bewirtschaftet und betreibt, die hausverwaltenden Dienststellen der Ressorts auf Anforderung bei der Vorbereitung und Durchführung der Überwachung von baulichen Anlagen.

4.3 Hessisches Ministerium der Finanzen (HMdF)

Sofern weitergehende Hinweise/Arbeitshilfen der für Bundesbauten zuständigen Bundesministerien bzw. der Bauministerkonferenz zu den Regelungsinhalten der PrüfBauHessen vorliegen, können diese vom HMdF an die zuständigen Stellen weitergegeben werden.

5. Risikoeinschätzung

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