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Regelwerk, Bau und Planung

HBO - Hessische Bauordnung
- Hessen -

Vom 28. Mai 2018
(GVBl. Nr. 9 vom 06.06.2018 S. 198; 07.05.2020 S. 318 20; 03.06.2020 S. 378 20a; 22.11.2022 S. 571 22; 31.05.2023 S. 378 23; 20.07.2023 S. 582 23a; 11.07.2024 Nr. 32 24; 14.05.2025 Nr. 29 25; 09.10.2025 Nr. 66 25a)
Gl.-Nr.: 361-123tv2308



Archiv: 2011

Siehe Fn. *

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 25a

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für andere Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,
  2. Anlagen des nicht öffentlichen Luftverkehrs einschließlich Zubehör und Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,
  3. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,
  4. Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die der öffentlichen Versorgung und Entsorgung dienen, mit Ausnahme von Gebäuden,
  5. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte, dem Fernmeldewesen oder dem Rundfunk dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,
  6. Rohrleitungen für den Ferntransport von Stoffen und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,
  7. Krane und Krananlagen,
  8. Friedhöfe und Nebenanlagen wie Grabkreuze, Grabsteine und Grabdenkmale, mit Ausnahme von Gebäuden,
  9. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden
  10. (Gültig bis 19.01.2027 Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, soweit für diese die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24, 2007 Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. EU 2024 L Nr. 2749), durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.)
    (Gültig ab 20.01.2027 Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, soweit für diese die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 169 S. 35, 2025 L 2025/90297), geändert durch Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. EU 2024 L Nr. 2748), durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.)

Abweichend von Satz 1 sind für die in Satz 1 Nr. 10 genannten Windenergieanlagen und Windenergieanlagenteile die §§ 6, 60 bis 66, 69 bis 77a, 79, 81, 84 bis 86 entsprechend anzuwenden.

§ 2 Begriffe 25 25a

(1) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke nach § 1 Abs. 1 Satz 2.

(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten:

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
  3. Sport- und Spielflächen,
  4. Camping-, Zelt- und Wochenendplätze,
  5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
  7. Gerüste,
  8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

(3) Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(4) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. Gebäudeklasse 1:
    1. freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,
    2. freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
  2. Gebäudeklasse 2:
    Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,
  3. Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe,
  4. Gebäudeklasse 4:

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