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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung
- Hessen -
Vom 9. Oktober 2025
(GVBl. Nr. 66 vom 13.10.2025)
Artikel 1
Änderung der Hessischen Bauordnung
Die Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2025 (GVBl. 2025 Nr. 29), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Als Nr. 10 wird angefügt:
"10. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, soweit für diese die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24, 2007 Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. EU 2024 L Nr. 2749), durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist."
(Gültig ab 20.01.2027 siehe =>)
b) Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 10. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, soweit für diese die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24, 2007 Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. EU 2024 L Nr. 2749), durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist." | "10. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, soweit für diese die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 169 S. 35, 2025 L 2025/90297), geändert durch Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. EU 2024 L Nr. 2748), durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist." |
c) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
d) Als Satz 2 wird angefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind für die in Satz 1 Nr. 10 genannten Windenergieanlagen und Windenergieanlagenteile die §§ 6, 60 bis 66, 69 bis 77a, 79, 81, 84 bis 86 entsprechend anzuwenden."
2. § 2 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel, ausgenommen Antennenanlagen einschließlich der Masten, | "2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel, ausgenommen
|
b) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. Gebäude mit mehr als 1600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, | "3. Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, Garagen sowie Räume und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder," |
c) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m2 Grundfläche, | "5. Gebäude mit Räumen, die außerhalb des Erdgeschosses liegen und einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und
|
d) Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
13. Gebäude mit Räumen, die außerhalb des Erdgeschosses liegen und einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und
|
"13. Garagen mit Stellplätzen, die mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen," |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
(Stand: 14.10.2025)
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