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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung
- Hessen -

Vom 9. Oktober 2025
(GVBl. Nr. 66 vom 13.10.2025)


Artikel 1
Änderung der Hessischen Bauordnung

Die Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2025 (GVBl. 2025 Nr. 29), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Als Nr. 10 wird angefügt:

"10. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, soweit für diese die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24, 2007 Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. EU 2024 L Nr. 2749), durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist."

(Gültig ab 20.01.2027 siehe =>)
b) Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, soweit für diese die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24, 2007 Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. EU 2024 L Nr. 2749), durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist." "10. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, soweit für diese die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 169 S. 35, 2025 L 2025/90297), geändert durch Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. EU 2024 L Nr. 2748), durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist."

c) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

d) Als Satz 2 wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind für die in Satz 1 Nr. 10 genannten Windenergieanlagen und Windenergieanlagenteile die §§ 6, 60 bis 66, 69 bis 77a, 79, 81, 84 bis 86 entsprechend anzuwenden."

2. § 2 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel, ausgenommen Antennenanlagen einschließlich der Masten, "2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel, ausgenommen
  1. Windenergieanlagen und sonstige Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. EU Nr. L 328 S. 82, 2020 Nr. L 311 S. 11, 2022 Nr. L 041 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. EU 2024 Nr. L 1711), fallen,
  2. Antennenanlagen einschließlich der Masten,"

b) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Gebäude mit mehr als 1600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, "3. Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, Garagen sowie Räume und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder,"

c) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m2 Grundfläche, "5. Gebäude mit Räumen, die außerhalb des Erdgeschosses liegen und einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und
  1. einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben oder
  2. die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,"

d) Nr. 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13. Gebäude mit Räumen, die außerhalb des Erdgeschosses liegen und einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und
  1. einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben oder
  2. die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
"13. Garagen mit Stellplätzen, die mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen,"

3. § 6 wird wie folgt geändert:

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