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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Hessen -

Vom 20. Juli 2023
(GVBl. Nr. 25 vom 01.08.2023 S. 582)



Artikel 1
Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

§ 1 Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

(1) Die Zuständigkeit im Sinne des § 30 Abs. 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (BGBl. I S. 167), für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 23. September 2022 (BGBl. I S. 1530) wird

  1. in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, dem Gemeindevorstand,
  2. in den Landkreisen dem Kreisausschuss

als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(2) Die Fachaufsicht obliegt dem für Energierecht zuständigen Ministerium.

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Energiegesetzes

Das Hessische Energiegesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571), wird wie folgt geändert:

1. § 9a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "der Antrag auf Baugenehmigung" werden durch "die im Baugenehmigungs-, Genehmigungsfreistellungs- oder Zustimmungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen" und das Wort "eingeht" durch "eingehen" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend bei Vorlage der erforderlichen Bauvorlagen zur Entscheidung der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2023 (GVBl. S. 378)."

2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Antrag auf Baugenehmigung" durch "die im Baugenehmigungs-, Genehmigungsfreistellungs- oder Zustimmungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen" und das Wort "eingeht" durch "eingehen" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend bei Vorlage der erforderlichen Bauvorlagen zur Entscheidung der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung."

Artikel 3
Änderung der Hessischen Bauordnung

In Abschnitt I Nr. 13.6 der Anlage zur Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2023 (GVBl. S. 378), werden nach dem Wort "Wirtschaftswege" die Wörter "sowie Zuwegungen zu Anlagen der Energieerzeugung" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben

In § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), werden die Wörter "die sich nicht zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde aufhalten und" gestrichen.

Artikel 4a
Änderung des Hessischen Reisekostengesetzes

Nach § 3 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Fahrten der Bediensteten der Landesforstverwaltung

Für dienstlich veranlasste Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen auf unbefestigten und schwer befahrbaren Wegen im Wald kann den Bediensteten der Landesforstverwaltung ein Ausgleich in Höhe von 0,57 Euro je gefahrenem Kilometer gewährt werden.

§ 6 findet keine Anwendung. Das für das Forstwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Reisekostenrecht zuständigen Ministerium das Nähere durch Verwaltungsvorschrift."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 231601

ENDE

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