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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung
- Hessen -

Vom 14. Mai 2025
(GVBl. Nr. 29 vom 19.05.2025)


Artikel 1
Änderung der Hessischen Bauordnung

Die Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 9 Nr. 2 werden nach dem Wort "Mittel," die Wörter "ausgenommen Antennenanlagen einschließlich der Masten," eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nr. 3

3. für Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer, im Außenbereich 0,4 H, soweit diese an Grundstücke mit Wohnnutzung grenzen. Im Übrigen sind Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer, im Außenbereich ohne eigene Abstandsflächen zulässig.

wird aufgehoben.

b) Der Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nr. 7 wird angefügt:

"7. Antennenanlagen im Außenbereich, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten."

3. Abschnitt I Nr. 5 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nr. 5.1.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.1.1 bis 15 m Gesamthöhe, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und bei Parabolantennen mit Reflektordurchmesser bis 1,20 m, bei über 10 m Gesamthöhe unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 4, "5.1.1 Antennenanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und bei Parabolantennen mit Reflektordurchmesser bis 1,20 m, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m; bei einer Höhe von mehr als 10 m unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 4,"

b) Nr. 5.1.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.1.2 zugehörige Versorgungseinheiten und Funkcontainer, "5.1.2 zugehörige Versorgungseinheiten bis 10 m3 Brutto-Rauminhalt,"

c) Nr. 5.1.2.1

5.1.2.1 bis zu 10 m3 Brutto-Rauminhalt in, an oder auf baulichen Anlagen unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1, bei mehr als 5 m3 Brutto-Rauminhalt auch unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

wird gestrichen.

d) Die bisherige Nr. 5.1.2.2 wird zu Nr. 5.1.3 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.1.2.2 sonstige Versorgungseinheiten und Funkcontainer bis 50 m3 Brutto-Rauminhalt außerhalb von Gebäuden unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1, "5.1.3. sonstige Versorgungseinheiten bis 50 m3 Brutto-Rauminhalt,"

e) Nr. 5.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.2 temporär aufgestellte Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer, "5.2 Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungeinheiten, die für längstens 24 Monate aufgestellt werden; bei einer Höhe von mehr als 10 m und einer Aufstelldauer von mehr als drei Monaten unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 4,"

f) Die Nr. 5.2.1 und 5.2.2

5.2.1 die nicht länger als drei Monate aufgestellt werden; die Vorbehalte der Nr. 5.1.2 bis 5.1.2.2 gelten entsprechend,

5.2.2 die länger als drei Monate, aber nicht länger als 24 Monate aufgestellt werden, ab einer Gesamthöhe von über 10 m unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 4, ab einer Gesamthöhe von über 15 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1; die Vorbehalte der Nr. 5.1.2 bis 5.1.2.2 gelten entsprechend,

werden gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (20.05.2025) in Kraft.

ID: 251054


ENDE

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(Stand: 19.05.2025)

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