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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsvorschriften *

Vom 24. November 2010
(GVBl.I Nr. 21 vom 10.12.2010 S. 484)



Artikel 1 1
PÜZAVO - Anerkennungsverordnung **
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

( wie eingefügt)

Artikel 2 2
Änderung der Nachweisberechtigten-Verordnung

Aufgrund

  1. des § 80 Abs. 4 Satz 1, 2 und 3 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und Abs. 6 jeweils in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716),
  2. des § 22 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), und
  3. des § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716),

wird, soweit der Ingenieurkammer Hessen Aufgaben übertragen werden, nach Erörterung mit der Ingenieurkammer Hessen verordnet:

Die Nachweisberechtigten-Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2007 (GVBl. I S. 687), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch prüfberechtigte Personen nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2001 (GVBl. I S. 447), sowie Sachverständige für Standsicherheit, die aufgrund einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung anerkannt  und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind. "(2) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2010 GVBl. I S. 484), wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind."

b) In Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte "des Landes" jeweils gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "des Landes" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind auch die Sachverständigen für Brandschutz, die aufgrund einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung anerkannt  und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind. "(2) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind auch Prüfsachverständige für Brandschutz nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung, wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind."

c) In Abs. 3 wird nach den Worten "Nachweis des" das Wort "vorbeugenden" eingefügt.

d) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit der für die Ausübung der Tätigkeit als Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz erforderlichen Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung entsprechend Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft dieser Verwaltung als Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz. Sie dürfen für die Erstellung der Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes keiner fachlichen Weisung unterliegen. Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 finden keine Anwendung. "

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "des Landes" gestrichen.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Bauaufsichtsbehörde" die Worte "oder bei Baumaßnahmen in öffentlicher Trägerschaft" eingefügt.

bb) In Nr. 3 werden die Worte "des Landes" gestrichen.

c) Als neuer Abs. 7 wird eingefügt:

"(7) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes für die in § 49 Abs. 6 Satz 1 der Hessischen Bauordnung genannten Gebäude sind auch Meisterinnen und Meister in den Bereichen Heizungs- und Klimatechnik sowie Schornsteinfegerwesen, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 4 entsprechend auf dem Fachgebiet des Wärmeschutzes erfüllen."

d) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 (8) Berechtigt für die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind auch die prüfberechtigten Personen, die nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung anerkannt  und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind.

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