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Regelwerk, Bau und Planung

NBVO - Nachweisberechtigten-Verordnung
Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung

- Hessen -

Vom 3. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 31 vom 13.12.2002 S. 729; 24.11.2003 S. 318; 27.09.2007 S. 687;: 24.11.2010 S. 484 10; 24.02.2011 S. 174 11; 13.11.2012 S. 423 12; 20.11.2013 S. 654; 24.11.2015 S. 546 15; 02.12.2020 S. 854 20)
Gl.-Nr.: 361-110



Aufgrund

  1. des § 80 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Satz 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, Abs. 6, Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274),
  2. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182) und
  3. des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182),

wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 20

Diese Verordnung regelt die Berechtigung von Personen, bautechnische Nachweise nach § 68 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 der Hessischen Bauordnung erstellen zu dürfen.

§ 2 Nachweisberechtigte für Standsicherheit 10 12 15 20

(1) Berechtigt für den Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile (Standsicherheitsnachweis) ist, wer

  1. die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen oder Hochbau führen darf,
  2. seine fachliche Eignung sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen hat, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben sein muss, und
  3. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen ist.

(2) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854), wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind.

(3) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 der Hessischen Bauordnung, wenn sie

  1. ihre fachliche Eignung sowie eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen haben , die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Antrag auf EIntragung erworben sein muss, und
  2. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer oder Ingenieurkammer Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen sind.

(4) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Personen nach § 67 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung, wenn sie

  1. ihre fachliche Eignung sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen haben, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben sein muss, und
  2. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer oder Ingenieurkammer Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes mit der Beschränkung auf die Gebäude nach § 67 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung eingetragen sind.

(5) Soll der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung bescheinigt werden, hat die nachweisberechtigte Person der Bauherrschaft schriftlich zu bestätigen, dass für das Bauvorhaben kein Kriterium der Anlage 1 zutrifft. Die Bestätigung ist 2 nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Sie ist von der Bauherrschaft mit den Bauvorlagen nach § 69 Abs. 2 oder 3 der Hessischen Bauordnung vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

§ 3 Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz 10 12 15 20

(1) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes ist, wer

  1. die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder Ingenieur aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen, Hochbau oder einem Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz führen darf oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen und die Prüfung zum Sachverständigen der Feuerwehr für vorbeugenden Brandschutz bestanden hat,

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