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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Nachweisberechtigten-Verordnung *
- Hessen -

Vom 24. Februar 2011
(GVBl. Nr. 6 vom 15.03.2011 S. 174)


Aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 3 Nr. 9 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 jeweils in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46) verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

Artikel 1

Die Nachweisberechtigten-Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2010 (GVBl. I S. 484), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 Die Haftungssumme, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, muss je Schadensfall mindestens je 500000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden betragen; die Kammer, die den Listeneintrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 vorgenommen hat, ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410). "Die Haftungssumme, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, muss je Schadensfall mindestens 500.000 Euro für Personenschäden sowie 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden betragen. Ab 1. Mai 2011 beträgt die Haftungssumme, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, je Schadensfall mindestens je 500000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden. Die Kammer, die den Listeneintrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 vorgenommen hat, ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410)."

2. Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Nachweisberechtigung ist nicht deswegen nach Satz 1 Nr. 4 erloschen, weil die Haftungssumme für Sach- und Vermögensschäden nach § 6 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 14. März 2011 geltenden Fassung nicht von mindestens 250.000 auf mindestens 500.000 Euro erhöht wurde."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Dezember 2010 in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 361-110

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