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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
- Hessen -

Vom 24. Juli 2025
(GVBl. Nr. 45 vom 30.07.2025)


Aufgrund

  1. des § 199 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394),
  2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234),
  3. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  4. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330),

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

2. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 nimmt der Magistrat der Stadt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr."

3. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bodenrichtwerte sollen spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt nach Satz 1 veröffentlicht werden."

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die Sitzung des Gutachterausschusses in Form einer Videokonferenz stattfinden. Eine Videokonferenz liegt vor, wenn an ihr mindestens ein Mitglied des Gutachterausschusses oder eine bei der Geschäftsstelle beschäftigte Person per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. In diesem Fall ist durch organisatorische und technische Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen. Über die Form der Sitzung entscheidet das vorsitzende Mitglied. Eine Aufzeichnung der Videokonferenz ist unzulässig."

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 5 wird nach der Angabe "Abs. 1 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 2" eingefügt.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung von mindestens der Hälfte bis zur vollen Höhe des Honorars der Honorargruppe 6 für die Leistung der Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418). Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), wird für notwendige Reisen im Zusammenhang mit der Heranziehung als Mitglied des Gutachterausschusses gewährt. Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitglieder des Gutachterausschusses werden entsprechend entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen. "(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten auf Antrag als Entschädigung:
  1. Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Abs. 4,
  2. Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall nach Abs. 5.

Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten keine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall, wenn ihnen zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Gutachterausschuss Dienstbefreiung oder Arbeitsbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung oder Fortzahlung des Entgelts gewährt wird."

b) Als Abs. 3 bis 5 werden angefügt:

"(3) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung als Mitglied des Gutachterausschusses einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung als Mitglied des Gutachterausschusses entfallen, anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(4) Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65), in der jeweils geltenden Fassung wird für notwendige Reisen im Zusammenhang mit der Heranziehung als Mitglied des Gutachterausschusses gewährt.

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