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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung und der Garagenverordnung
- Hessen -
Vom 1. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 90 vom 05.12.2025)
Artikel 1
Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung
Aufgrund des § 17 Abs. 6 und 7, des § 28 sowie des § 89 Abs. 8 Nr. 1 jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 66), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:
Die Bauprodukte- und Bauartenverordnung vom 20. Januar 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts
Erster Abschnitt
Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten sowie an Anwender von Bauarten
wird gestrichen.
2. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Anwendungsbereich 09 12 17 25
(1) Für
müssen die Hersteller und Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. (2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde mit Erlass als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung. Diese sind in der dem Erlass beigefügten Liste einschließlich zugehöriger Anlagen aufgeführt. In den Fällen des Abs. 1 gilt
(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. (2) Als Prüfstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Bauprodukte gelten auch die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren. |
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Bauprodukte nach § 28 der Hessischen Bauordnung sowie für Bauarten nach § 17 Abs. 6 und 7 der Hessischen Bauordnung. (2) Diese Verordnung gilt auch für die Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Übereinstimmungszeichen nach § 24 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung. § 2 Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten sowie an Anwender von Bauarten (1) Für
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(Stand: 15.12.2025)
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