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Änderungstext
Änderung der Richtlinie zur Durchführung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes
- Hessen -
Vom 23. September 2025
(StAnz. Nr. 42 vom 13.10.2025 S. 1103)
Bezug: Richtlinie vom 5. Januar 2022 (StAnz. S. 127)
In der Richtlinie zur Durchführung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes vom 5. Januar 2022 (StAnz. S. 127) ist aufgrund der Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 die Bezeichnung des Kontoinhabers zu aktualisieren. Zudem sind die Ministeriumsbezeichnungen, die E-Mail-Adressen und die Fundstelle der Handlungsempfehlung zur Einkommensermittlung nach HWoFG unter Buchstabe D) zu §§ 4, 10 und 13 zu aktualisieren. Die Anlagen 2 und 3 sind ebenso anzupassen. Anlage 1 ist aufzuheben.
1. Die Nrn. 1 und 2 zu § 4, Nr. 7 bis 9 zu § 10 und Nr. 1 zu § 13 werden durch die nachfolgende Fassung ersetzt.
Zu § 4 (Einkommensermittlung)
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| 1. Die Einkommensermittlung richtet sich nach §§ 6 und 7 HWoFG (siehe auch Handlungsempfehlung Einkommensermittlung HWoFG vom 18. Dezember 2017 - StAnz. 2018 S. 92).
2. Bei der Prüfung der Abgabepflicht ist das Gesamteinkommen aller Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber zu ermitteln. Anlage 1 enthält ein vereinfachtes Berechnungsschema. |
1. Die Einkommensermittlung richtet sich nach §§ 6 und 7 HWoFG (siehe auch Handlungsempfehlung Einkommensermittlung HWoFG vom 6. Februar 2023 - StAnz. S. 292).
2. Bei der Prüfung der Abgabepflicht ist das Gesamteinkommen aller Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber zu ermitteln. |
Zu § 10 (Verwendung des Aufkommens)
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| 7. Die zweckentsprechende Verwendung des Aufkommens aus der Fehlbelegungsabgabe und der Rückflüsse ist dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen nach Ablauf der folgenden drei Haushaltsjahre jährlich zum 31. Januar mit dem als Anlage 2 beigefügten Mustervordruck nachzuweisen, erstmals am 31. Januar 2020 für das Aufkommen des Jahres 2016. Der Nachweis ist für jedes Haushaltsjahr getrennt zu führen. Sofern nach Ziffer 8 Mittel abzuführen sind, ist kein gesonderter Nachweis der Verwendung erforderlich.
8. Mittel, die innerhalb der drei folgenden Haushaltsjahre nicht für die soziale Wohnraumförderung eingesetzt werden, sind dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium zuzuleiten. Das innerhalb der Frist nicht verwendete oder gebundene Aufkommen ist jährlich zum 31. Januar des folgenden Jahres an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen abzuführen, Bankverbindung: Bezeichnung Kontoinhaber: HCC-HMWEVW Transfer Als Verwendungszweck ist "Fehlbelegungsabgabe" anzugeben. Dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden, ist als begründende Unterlage für die Zahlung der als Anlage 2 beigefügte Mustervordruck schriftlich oder per E-Mail (fritz.pohle@wirtschaft.hessen.de) unter dem Betreff "Fehlbelegungsabgabe" zu übersenden. 9. Das Aufkommen aus den Wohnungsfürsorgewohnungen fließt nach Abzug der Verwaltungskostenpauschale den jeweiligen Darlehens- und Zuschussgebern zu. Sind öffentlich geförderte Wohnungen gleichzeitig überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden, fließt das Aufkommen dem jeweiligen Darlehens- und Zuschussgeber der Wohnungsfürsorgemittel zu. Dabei sind lediglich die als Baudarlehen eingesetzten Beträge maßgeblich. Das Aufkommen aus den Wohnungsfürsorgewohnungen des Landes ist jährlich zum 31. Januar für das vorangegangene Haushaltsjahr an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen abzuführen, Bankverbindung: Bezeichnung Kontoinhaber: HCC-HMWEVW Transfer Als Verwendungszweck ist "Fehlbelegungsabgabe Wohnungsfürsorge" anzugeben. Dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden, ist als begründende Unterlage für die Zahlung der als Anlage 3 beigefügte Mustervordruck schriftlich oder per E-Mail (fritz.pohle@wirtschaft.hessen.de) unter dem Betreff "Fehlbelegungsabgabe Wohnungsfürsorge" zu übersenden. Der ausgefüllte Mustervordruck ist dem Ministerium auch zu übersenden, wenn aufgrund fehlender Abgabepflicht kein Aufkommen aus den Wohnungsfürsorgewohnungen des Landes abzuführen ist. Enden die Bindungen für alle Wohnungsfürsorgewohnungen des Landes, ist dies ebenfalls dem Ministerium mitzuteilen. |
7. Die zweckentsprechende Verwendung des Aufkommens aus der Fehlbelegungsabgabe und der Rückflüsse ist dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum nach Ablauf der folgenden drei Haushaltsjahre jährlich zum 31. Januar mit dem als Anlage 2 beigefügten Mustervordruck nachzuweisen, erstmals am 31. Januar 2020 für das Aufkommen des Jahres 2016. Der Nachweis ist für jedes Haushaltsjahr getrennt zu führen. Sofern nach Nr. 8 Mittel abzuführen sind, ist kein gesonderter Nachweis der Verwendung erforderlich. |
(Stand: 15.10.2025)
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