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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/886 vom 19.03.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bildet die Grundlage für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA). Um günstige Bedingungen für mehr Wettbewerb zu schaffen, insbesondere für Zahlungen am Interaktionspunkt (point of interaction - POI), sollte das SEPA-Projekt kontinuierlich aktualisiert werden, um Innovationen und Marktentwicklungen im Zahlungsverkehr Rechnung zu tragen, die Entwicklung neuer unionsweiter Zahlungsprodukte voranzubringen und den Zugang für neue Marktteilnehmer zu erleichtern.

(2) Im Jahr 2017 haben sich die Zahlungsdienstleister unter der Schirmherrschaft des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses auf ein unionsweites System für die sofortige Ausführung von Überweisungen in Euro geeinigt. Die Anstrengungen der europäischen Zahlungsverkehrsbranche haben sich nicht als ausreichend erwiesen, um sicherzustellen, dass Echtzeitüberweisungen in Euro auf Unionsebene breite Anwendung finden. Nur durch flächendeckende und rasche Zuwächse bei dieser Nutzung könnten die umfassenden Netzwerkeffekte von Echtzeitüberweisungen in Euro erschlossen werden, die für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister Vorteile und wirtschaftliche Effizienzgewinne zur Folge haben, die Marktkonzentration verringern und für mehr Wettbewerb sorgen sowie eine größere Auswahl an elektronischen Zahlungsmöglichkeiten bieten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Zahlungen am POI.

(3) In der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 wurden technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro festgelegt. Echtzeitüberweisungen in Euro sind eine relativ neue Kategorie von Euro-Überweisungen, die erst nach der Annahme der genannten Verordnung auf dem Markt entstanden ist. Daher müssen zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen, die für alle Überweisungen gelten, besondere Anforderungen für Echtzeitüberweisungen in Euro festgelegt werden, um das reibungslose Funktionieren und die Integration des Binnenmarkts zu gewährleisten.

(4) Um Echtzeitüberweisungen leichter zugänglich zu machen und ihren Nutzen auf Zahlungsdienstnutzer auszuweiten, sollten Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auf inländische Echtzeitüberweisungen in ihrer eigenen Währung Vorschriften anwenden können, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften entsprechen.

(5) Es wurden bereits nationale Regulierungsvorschriften angenommen oder vorgeschlagen, um die Nutzung von Echtzeitüberweisungen in Euro zu steigern, auch durch einen besseren Schutz der Zahlungsdienstnutzer vor Fehlüberweisungen und durch die Festlegung des Verfahrens zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen ergeben. Die Unterschiede zwischen diesen nationalen Regulierungsvorschriften bergen die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts, was zu einer Steigerung der aus den unterschiedlichen nationalen Regulierungsanforderungen erwachsenden Befolgungskosten und einer erschwerten Ausführung grenzüberschreitender Echtzeitüberweisungen führen würde. Um solchen Erschwernissen vorzubeugen, sollten daher einheitliche Vorschriften für Echtzeitüberweisungen in Euro, einschließlich grenzüberschreitender Echtzeitüberweisungen, eingeführt werden.

(6) Vor dem Aufkommen von Echtzeitüberweisungen wurden Zahlungsvorgänge in der Regel von Zahlungsdienstleistern gebündelt und zu vorab festgelegten Zeiten zu Bearbeitungs-, Clearing- und Abwicklungszwecken einem Massenzahlungssystem übermittelt. Bei den derzeit zur Verarbeitung von Echtzeitüberweisungen in Euro genutzten Massenzahlungssystemen werden Zahlungsvorgänge jedoch einzeln übermittelt und rund um die Uhr in Echtzeit abgewickelt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, die Begriffsbestimmung von "Massenzahlungssystem" in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu ändern.

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