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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes
- Hessen -

Vom 12. Oktober 2026
(GVBl. Nr. 68 vom 13.10.2026)


Artikel 1

Das Hessische Landesplanungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2023 (GVBl. S. 584), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter "von dem" durch das Wort "vom" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 11 werden die Wörter "Verzicht auf Raumordnungsverfahren" durch das Wort "Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Kosten der Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren " § 16 Kosten der Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfungen"

2. In § 1 wird die Angabe "31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" durch "22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "8" durch "13" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Darstellungsmittel für den Landesentwicklungsplan sind Text und in der Regel eine Karte im Maßstab 1:200.000."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird das Wort "Darstellungen" durch "Festlegungen" ersetzt.

bb) In Nr. 5 werden nach dem Wort "Klimaschutz" ein Komma und die Wörter "die Anpassung an den Klimawandel" eingefügt.

cc) In Nr. 7 werden die Angabe "6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148)" durch "23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)" und die Angabe " § 6 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629)" durch " § 11 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)," ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "von dem" durch das Wort "vom" ersetzt.

b) In Abs. 1 wird die Angabe "9" durch "8 Abs. 1" ersetzt und das Wort "(Umweltbericht)" gestrichen.

c) In Abs. 2 wird die Angabe "10" durch "9 Abs. 2" ersetzt.

d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "10 Abs. 1" durch "9 Abs. 2" ersetzt und die Wörter "(zweckdienliche Unterlagen)" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 4 wird das Wort "Organisationen" durch die Wörter "hessischen Landesverbänden der Spitzenorganisationen" ersetzt.

bbb) In Nr. 6 werden die Wörter "dem Integrationsbeirat" durch "der hessischen Integrationskonferenz" ersetzt.

ccc) In Nr. 7 werden die Wörter "hessischen Frauenbeauftragten" durch "Hessischen Frauen- und Gleichstellungsbüros" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und der Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen können den zu beteiligenden Stellen auch elektronisch übermittelt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. "Der Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und der Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen werden den zu beteiligenden Stellen elektronisch übermittelt oder zum elektronischen Herunterladen angeboten."

dd) Satz 4

Auf Verlangen sind diese Dokumente zusätzlich als Schriftstücke zu übersenden.

wird aufgehoben.

ee) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "können schriftlich oder in elektronischer Form abgegeben werden" durch "sind elektronisch abzugeben" ersetzt.

e) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 10 des Raumordnungsgesetzes legt die oberste Landesplanungsbehörde den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht sowie die zweckdienlichen Unterlagen für die Dauer von zwei Monaten bei der obersten Landesplanungsbehörde und den oberen Landesplanungsbehörden öffentlich aus. Gleichzeitig sollen diese Unterlagen auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde eingestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor der Auslegung im Staatsanzeiger sowie auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegung und bis zu zwei Wochen nach deren Beendigung schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet. "(4) Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
  1. als analoge Zugangsmöglichkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 5 des Raumordnungsgesetzes zeitgleich zur Veröffentlichung im Internet eine öffentliche Auslegung der Unterlagen bei der obersten Landesplanungsbehörde und den oberen Landesplanungsbehörden erfolgt,

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